Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Urteil vom 29.01.1953 – 3 StR 188/52

3. Strafsenat

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3 S+R 188.52

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1. die Hausgehilfin Irmgard_W Er. aus DEE - al: geboren am &. «ib > n ?

2, den Bergmann Heinz K

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3. die Hausfrau Auguste J > gev. N@ aus Dip "en geboren am @E. Mu GEB in nu. 4. den Bergmann >: aus DEE "em, geboren L;

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wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage

hat der 53. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauß als Vorsitzender

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Operstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanweltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 12. November 1951 semt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten

» ED und NED freigesprochen r.orden sind. In dicsem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Hinsichtlich der Angeklagten Wege virä die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Insoreit hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. ’

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Das üandgericht hat die Angeklagte Vggl> wegen vorsätzlicher falscher Zeugenaussage nach § 155 StGB zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Die Angeklagten Kun: I und N@® hat es freigesprochen.

Die Revision der Staatsamr.altschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen diese Freisprechung; sie beanstandet ferner, daß die Angeklagte Ti nicht wegen Begünstigung verurteilt worden ist und daß ihr die Strafmilderung nach § 157 StGB gewährt wurde.

I. _ Angeklagte Vggggp:

Die Angeklagte hat zwar den Mitangeklagten N@B durch eine vorsätzliche falsche Zeugenaussage vor Gericht begünstigt. Die Strafkammer hat aber Straflosigkeit dieser Begünstigung nach § 257 Aos 2 StGB angenommen, weil die Angeklagte zur Zeit der Tat mit N@® verlobt gewesen sei, Aus demselben Grunde ist Strafmilderung nach § 157 StGB gewährt worden. Der Umstand, daß die Angeklagte bei der Vernehmung am 6. April 1951, in der sie falsch aussagte, sich als nicht verlobt mit Ng® bezeichnet hatte, stand einer gegenteiligen Feststellung nicht notwendig entgegen. Denn ein Verlöbnis im Sinne der genannten strafrechtlichen Bestimmungen setzt nur voraus, daß sich die Partner gegenseitig ernstlich die Ehe versprochen haben und an diesem Versprechen festhalten. Dies hat das Landgericht für die Tatzeit ausdrücklich festgestellt. An dieser Feststellung muß die Revision scheitern,

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II. Angeklagte KOiD. JEW uni Nam:

Das lanigericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß den Angeklagten weder eine versuchte Verleitung der Mitangeklagten Win zum Heineiä (§§ 154. 159. 49 a SteB)' noch eine Anstiftung derselben zur falschen Aussage (§ 153, 48 StGB: nachzuweisen sei. Die Erwägungen. mit denen das Landgericht den Freispruch unter den genannten Gesichtspunkten begründet. sind zwar frei von Rechtsfehlern; es hat aber den Sachverhalt nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt.

i.) Die Angeklagten behaupten, nismals mit der Angeklagten Vomp derüber gesprochen zu haben, daß sie ihre falsche Aussage vor Gericht gegebenenfalls auch beeidigen solle. Der Angeklagte Ki will sie sogar ausdrücklich vor einer falschen eidlichen Aussage gewarnt haben Das Landgericht hält diese Einlassungen trotz der anderslautenden Aussage der Angeklagten ) für unwiderlegkar und zieht daraus offensichtlich den Schluß, die Angeklagten hätten nicht nachweisbar den Vorsatz gehatt, die Mivangeklagte Vin zun Meineiä zu verleiten. Die Revision will das nicht gelten lassen, weil bei der gerichtlichen Vernehmung eines Zeugen erfahrungsgemäß immer mit der Möglichkeit einer Vereidigung zu rechnen sei: deshalb hätten auch die Angeklagten damit gerechnet und diese Möglichkeit innerlich gebilligt; die Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Zeugenaussage enthalte grundsätzlich auch die Aufforderung, gegebenenfalls einen Meineid zu lei.- sten, scfern nicht der Fall der Vereidigung ausdrücklich von der Aufforderung ausgenommen werde. Es ist aber weder richtig; daß jede Zeugenvernebmung zu einer Vereidigung führen kann, noch gibt es einen Rechts- oder allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts. daß jeder, der einen anderen zu einer falschen Zeugenaussage anstiftet, grundsätzlich auch die Möglichkeit

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einer Vereidigung des Angestifteten in seinen Willen aufnimmt, wenn er nicht ausdrücklich das Gegenteil zu verstehen gibt. Aus Rechtsgründen ist daher die Auffassung der Strafkammer nicht zu besnstanden.

2.) Dasselbe gilt, soweit Anstiftung der Angeklagten vw

zu einer falschen uneidlichen Aussage verneint vorden ist. Das Landgericht konnte nicht widerlegen, daß die Angeklagte Tag» bereits fest entschlossen war, eine falsche Aussage vor Ge-

richt zu machen, als sie von den Angeklagten mehr oder minder offen dazu aufgefordert wurde. Hinsichtlich des Angeklagten N ist nicht erwiesen, daß dieser mit einer gerichtlichen Vernehmung der Angeklagten We schon gerechnet hat, als er sie veranlaßte, bei der Polizei falsche Aussagen zu machen. Diese Feststellungen tragen die Entscheidung. Wer bereits zu einer bestimmten Tat fest entschlossen ist, der kann nicht zu derselben Tat nochmals durch einen anderen bestimmt werden. Das Landgericht verkennt auch nicht, 4aß ein zu einer Tat Entschlossener den Tatvorsatz auigeren und später wieier neu fassen kann, demgemäß auch von einem anderen zu dem neuen Entschluß bestimmt; d.h. angestiftet werden kann. Es hat aber offensichtlich eine solche Feststellung nicht treffen können. Die Angriffe der Revision bewegen sich insoweit auf tatsächlichen Gebiet und sind daher unbeachtlich.

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3.) Tagegen muß die Revision Erfolg haben, weil es die Strafkammer unterlassen hat, die Handlungen der Angeklagten unter weiteren rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen,

Lie Angeklagten können sich zunächst der Beihilfe zur Falschaussage der Mitangeklagten Wggggp schuldig gemacht haben (§§ 153; 49 StGB). Eine Beihilfe "durch Rat" kann auch dadurch begangen werden, . daß der Täter in seinem noch nicht völlig befestigten Tatentschluß bestärkt wird, indem etwa Hemmungsvorstellungen,. die ihn in seinem

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Entschluß wankend machen könnten, entgegengewirkt wird, letzte moralische Hemmungen veseitigt werden oder indem ihm das Gefühl der alleinigen Verantwortung genommen wird. Das Landgericht hat zwar richtig erkannt, daß selbst ein zur Tat Entschlossener noch Bedenken haben und wünschen kann. seinen Entschluß von Freunden bestätigt zu finden. Es hat aber hieraus nicht die Polgerung gezogen, daß durch eine solche Betätigung die Tat gefördert und daher zu ihr Beihilfe geleistet werden kann {vgl BGH NJW 1951, 451):

Der Angeklagte Ngp kam die Beihilfe auch dadurch begangen haben, daß er. es pflichtwidrig unterlassen hat, durch ein Bekenntnis der Wahrheit in der Hauptverhandlung vom 6. April 1951 eine falsche Zeugenaussage der Angeklagten Weg zu verhindern. Daß in dieser Form Beiniife zum Meineid und daher auch zur Falschaussage möglich ist, is+ in der Rechtsprechung seit langem anerkannt („gi BGHSS :, 22; 2, 129). Schon die bisherigen Feststellungen ergeben. daß der Angeklagte N iie Wgggwp unter Ausnutzung ihrer Hilfsbereitschaft durch die Beeinflussung er ihrer zvo_izeilichen Vernehmung und durch seine zweideutigen Reden vor dem gerichtlichen Termin am ö. April 195%. in die ernste Gefahr gebracht hatte, zu seinen Gunsten falsch AUSZUSAgEN. Nach allgemein anerkanntem Rechtsgrundsatz war er daher verpflichtet, dieser Gefahr durch eigene Tätigkeii entgegenzuwirken, selbst wenn er dadurch die Gefahr seiner eigenen Bestrafung erhöhen mußte (vgl RGSt 72, 20). Durch ein Geständnis, daß er am Tage der ihm zur Last gelegten Tat nicht mit seiner Verlobten zusammen gewesen war, kätte er die Ausführung ihres Vorhabens, falsch auszusagen, erschweren, wenn nicht ganz verhindern können. Dazu brauchte er sich nicht einmal der ihm zur Last gelegten Tat ummittelbar zu dezichtigen, sondern er mußte nur auf seinen falschen Alivibeweis verzichten. Dies war Ihm auch zuzumuten.

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Zur inneren Tatseite sei noch folgendes pemerkt: Auch wenn die Angeklagtendie Vorstellung und den Willen hatten, durch ihre Äußerungen den Tatentschluß der Wggw» erst hervorzurufen, so schließt das nicht aus, daß sie gleichzeitig bedingt die Vorstellung und den Willen hatten, die Tat zu fördern.

4.) Im übrigen ist nicht klar festgestellt, ob die Angeklagten wußten, daß die ggg zur Tat schon entschlossen war. Nahmen sie das.nicht an, dann konnten sie mit Verleitungsvorsatz handeln, so daß der Tatbestand des § 159 StGB ‘in Verb mit den §§ 153, 49 a StGB) in Betracht kommt (vgl RGSt 74, 303). Allerdings ist die Vorschrift als Sonderbestimmung nur anwendbar, wenn es nicht zu einer wirklichen Anstiftung oder Beihilfe gekommen ist (vgl RGSt 64, 223 zu

§ 159 StGB alter Fassung). Über ihre Anwendbarkeit kann daher erst entschieden werden, wenn der Sachverhalt unter dem zu 3) erörterten Gesichtspunkt geprüft ist.

5.} Der Angeklagte NE kann sich schließlich der Anstiftung zur Begünstigung schuldig gemacht haben. Das Landgericht hat insoweit eine Verurteilung unter Berufung auf die angebliche ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts abgelehnt. Dabei hat es aber die von ihm angeführten Entscheidungen offenbar mißverstanden. Das Reichsgericht hat im Gegenteil in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß nur die Selbstbegünstigung an sich straflos sei, daß aber der Täter der Vortat sich der Teilnahme an der ihm selbst von einem anderen gewährten Begünstigung schuldig machen und deswegen auch bestraft werden könne (RGSt 4, 60; 8, 366; 50; 364; 57, 352; 60, 346; 63, 373). Der Bestrafung wegen Anstiftung zur Begünstigung steht auch nicht entgegen, daß die Angeklagte Wgggwwp nach § 257 Abs 2 StGB persönlich strafLlos

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bleib: (vgl RGSt 14, ı02). Im übrigen aber ist eine abschiies_ sende Beurteilung mangels ausreichender Feststellungen nicht möglich. Die neue Prüfung wird insbesondere zu klären haben, ob die Angeklagte Wgp wuRte, zum nindesten aber damit rechnete, daß N@® die ihm zur Last gelegte Tat begangen hatte, oder ob sie ian für unschuldig hielt. Ebenso wird festzustellen sein, weiche Vorstellung der Angeklagte Na seinerseits über den Vorsatz der Vgggii» hatte.

Eine Bestrafung der Angeklagten Kg und JE wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Begünstigung scheidet dagegen aus. Beide sind nach § 257 Abs 2 StGB persönlich straflos, der Angeklagte KO als Schwager, die Angeklagte I als Mutter des N@® (vgl RESt 14, 102).

Krauss Koeniger Scharpenseel Baldus Bundesrichter Masß ist ir Urlaub ortsabwesend unä kann daher nic unterzei ’hnen. Krauss