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BGH Entscheidung vom 14.10.1952 – 1 StR 230/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 230/52 3350 035 a
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Baggerführer Jakob P EEE aus Te. geboren an REED 191: ır. Pa
wegen Aufforderung zum Meineid u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen
haben;
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Hantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter.
Oberstaatsanwalt Dr. 0) bei der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat WB vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ravensburg vom 8. Februar
1952 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid in Tateinhait mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch zur inneren Tatseite reichen entgegen der Ansicht der Revision die Urteilsfeststellungen aus, den Schuld=.
spruch zu tragen.
Danach wurde der frühere kitangeklagte sg» in dem Unterhaltsrechtsstreit des am 27. Mai 1950 ausserehelich geborenen Walter voii» gegen den Angeklagten am 29. September 1950 vor dem Amtsgericht in Tettnang uneidlich als Zeuge vernomnen und sagte dabei über den Inhalt eines Gesprächs aus, das er in Januar 1950 mit der Kindesmutter über den Vater des von ihr erwarteten Kindes geführt hatte. Er sagte u.a. aus, die Kindesmutter habe ihm auf die Frage nach dem Vater des kindes erklärt, sie habe diesen sehr lieb; ob es der, den sie meine, auch tatsächlich sei, sei eine Frage; es würden nocl mehr Männer eine Rolie spielen. In Wahrheit hatte sie ihm jedoch nur gesagt, sie könne ihm nicht sagen, wer der Vater des Kindes sei, sie habe ihn sehr lieb und mit ihm noch nicht abgerechnet, s@> war sich bei seiner Aussage dessen bewusst, dass er das Gespräch mit der Kindesmutter unrichtig wiedergab. Er ist deshalb vom Landgericht eines Vergehens der uneidlichen PFalschaussage schuldig gesprochen worden.
zu dieser uneidlichen falschen Aussage kam es. nach
den Feststellungen des Landgerichts auf folgende Weise: f Der Angeklagte hatte mit der Kindesmutter Emma W “ seit 1945 wiederholt geschlechtlich verkehrt, auch in der ‘ Empfängniszeit. Als sie sich schwanger fühlte und die „ Ba
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Schwangerschaft vom Arzt bestätigt wurde, unterrichtete sie den Angeklagten davon und erklärte ihm, dass er der Vater des Kindes sei. Als sich kurz darauf sa» en den Angeklagten, seinen Arbeitskameraden, mit der Frage wandte,
ob er ihm nicht eine Frau verschaffen könne, brachte er Stauch mit der *mma vgD> in der Hoffnung zusanımen, wenn es zwischen diesen beiden zur Heirat komme, werde er sich am ehesten den Unterhaltsansprüchen des Kirdes entziehen können. Er klärte zwar den sg» darüber auf, dass die | schwanger sei, machte dabei aber den bewusst wahrheitswidrigen Zusatz, der Vater des Kindes sei bei einem Motorradunfall ums Leben gekommen. Als SD von Angeklagten mit der Kindesmutter bekannt gemacht worden war und sie wegen des kindesvaters ansprach, erkannte sie, dass der Angeklagte den sg» belogen haben müsse, war darüber ungehalten, äusserte sich nur, wie schon dargelegt, dahin, dass sie den Vater nicht nennen könne, und machte dem Angeklagten in Abwesenheit sg» wegen seines Verhaltens heftige Vorwürfe. ss» gab in einem Gespräch mit dem Angeklagten und dessen Frau seine Unterhaltung mit der Kindesmutter im wesentlichen wahrheitsgetreu wieder. Der Angeklagte erkannte, dass die Kindesmutter nit der Äusserung» sie könne den Vater nicht nennen, hatte sagen wollen, dass sie ihn nicht nennen wolle, merkte aber, dass 5 wie
seine Frau die Äusserung der vg dahin verstanden; sie habe möglicherweise sagen wollen, sie vernöge den Va-
ter nicht zu nenren, weil sie mit mehreren Männern verkehrt habe und daher nicht wisse, wer der Vater sei. Er bestärkte
seine Frau und s@3> in dieser, wie er wusste, irrigen Meinung, indem er bemerkte: "Da werden wohl mehrere in
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Frage kommen". loch vor der Geburt des Kindes forderte er s@> auf, sein Gespräch mit der Kindesmutter schriftlich niederzulegen. s> kam der Aufforderung nach und schilderte dabei das Gespräch nit der Zindesmutter wörtlich folgendermassen;
".. ich ... fragte? Von wem haben Sie das Kind. Sie sagte, das könne sie nicht sagen: und ob es der ist, was ich meine, das ist erst noch die Trage. ."
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Der Angeklagte erklärte sw. seine Äusserung sei zu weitschweifig, enthalte auch zu viele Schreibfehler. Er wolle selbst die Erklärung aufsetzen. Er tat das auch und gab dabei den Worten der Kindesmutter folgende Fassung:
"Auf die Frage, von wem das erwartete Kind sei, ant-N wortete Sie mir, von wem das Kind ist, kann ich nicht
sagen und den Mann, den Sie meine, ob er es sei, sei
noch die Frage; und es sind noch mehr Mämer da",
Diese Erklärung liess der Angeklagte von dem ihm geistig unterlegenen s> unterschreiben und reichte sie später in dem Unterhaltsrechtsstreit dem Gericht ein. Er benannte dabei sD als Zeugen dafür, dass die Kindesmutter diesem gegenüber selbst Mehrverkehr zugegeben habe. Als SED die Ladung zum Termin erhalten hatte, schärfte er ihm ein, er solle so aussagen, wie es in der schriftlichen Erklärung enthalten sei, auch wenn er vereidigt werde. Er bekomme dafür auch Zeugen- und Schwurgeld. sgB> gab bei seiner uneidlichen Vernehmung die Äusserung der Kindesmutter bewusst falsch wieder, weil der Angeklagte ihm gesagt hatte, er solle bei seiner schriftlichen Erklärung bleiben, und weil er befürchtete, er werde bestraft werden, wenn er bei seiner Vernehmung etwas anderes als in der
schriftlichen Erklärung sage.
> Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht & ohne Rechtsirrtum Tür erwiesen erachtet, dass sich sD der uneidlichen Falschaussage schuldig gemacht hat. Die R Kusserung der Kindesmutter zu SED: dass sie ihm den Vaau‘ ter nicht nennen könne,. war ihrem Wortlaut nach zwar mehrdeutig. Sie konnte, wie auch das Landgericht erkannt hat; einmal bedeuten, dass sie ihm den Vater nicht nennen wolle. Ihr Sinn konnte aber auch sein, dass sie ihm den Vader nicht zu nennen vermöge, weil sie mit mehreren Männern verkeht habe und nicht wisse, wer der Vater sei. Dieser Äusserung gab sg bei seiner uneidlichen Zeugenvernehmung eine andere Gestalt; sie hatte in der Wiedergabe durch SD die Lehrdeutigkeit verloren und konnte nur bedeuten, die Kindesmutter habe ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, sie könne ihm den Vater nicht nennen, weil sie nicht genau wisse, wer der Vater sei, da mehrere Männer eine Rolle spielten. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterlief SP bei der Zeugenvernehmung nicht etwa ein Irrtum. Zwar hält es das Landgericht anscheinend nicht für ausgeschlossen, dass SQ die Äusserung der Kindesmutter im Sinne des "Nicht-Vermögens" vertanden hat und möglicher- ‚weise nicht darauf gekommen ist, ihre Worte könnten im Sinne eines "Nicht-sagen-Vollens" gemeint sein, ‚Denn die Urteilsgründe enthalten S.» 12 UA die Wendung, die Kindesmutter sei von SD "offenbar falsch verstanden worden",
SB war sich aber bei seiner Zeugenvernehuung dessen bewusst, dass die Kindesmutter diejenigen Worte, die. er ihr als wörtliche Rede in den liund legte, in wahrheit nicht
cht hatte und dass sie insbesondere nichts von mehreeine Rolle spielen könnten.
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Er gab also die Worte der Kindesmutter, die er ihrem Wortlaut n2ech noch deutlich in seiner Erinnerung hatte, bewusst anders wieder, als sie in Wahrheit gefallen waren und er sie in Erinnerung hatte. Auch soweit die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Voraussetzung hat, dass der von ihm Angestiftete bei seinen Bekundungen als Zeuge sich der Unrichtigkeit des von ihm Ausgesagtenbewusst gewesen ist, begegnet das Urteil also keinen Rechtsbedenken.
Ebenso bedenkenfrei ist die Annahme des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer den Stauch zu dieser falschen Aussage,im Sinne der §§ 153, 48 StGB angestiftet habe. Ihm er wahrheitsgemäss berichtet, was die Kindesmutter ihm gesagt hatte. Noch in der schriftlichen Erklärung, in der sg> auf Veranlassung des Beschwerdeführers sein Gespräch mit der Kindesmutter schilderte, fand sich keine Wendung, die ausdrückte, dass mehrere Männer als Väter in Betracht kommen könnten. Zum Unterschiede von s> war sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Verhältnisses zur Kindesmutter und der mit ihr geführten Unterhaltungen über den Sinn, den sie ihrer Äusserung beigelegt wissen wollte, im klaren und verstand sie richtig dahin, dass sie den Vater des Kindes nicht nennen wolle. Die von ihm geänderte Fassung der Erklärung enthielt mit der Wendung über die mehreren Männer, die in Zetrecht kämen, nicht nur Worte»
von denen SB ihn nichts berichtet hatte, sondern auch einen eindeutigen Sinn, den die Äusserung der Kindesmutter nicht gehabt hatte und, wie er wusste, nach ihrem Willen auch nicht haben sollte, Den Urteilszusammenhang ist auch noch mit genügender Klarheit die Überzeugung des Gerichts zu entnehmen, dass der Angeklagte mit dem Ansuchen an 5
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die geänderte Fassung zu unterschreiben, diesem eine Darstellung des Gesprächs mit der Kindesmutter zumutete, die von der wahren Sachlage ebenso abwich wie von dem Erinnerungs!
| bilde, das SB von dem Vorgang in sich trug. Darin liegt E zugleich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, als En er später ss» einschärfte, als Zeuge vor Gericht bei sei-
ner schriftlichen Erklärung zu bleiben, sich darüber im klaren war, dass sD nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv falsch aussagen würde, wenn er die Aufforderung befolgte. Da die Aufforderung des Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen auch einer der Gründe war, weshalb S als Zeuge falsch aussagte, ergeben sich alle Merkmale der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zur äusseren wie zur inneren Tatseite lückenlos aus dem vom Landgericht für erwiesen erachteten Sachverhalt.
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Der Strafkammer ist auch darin zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer in tateinheitlichem Zusammentreffen mit der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage der erfolglosen Aufforderung zum Meineid (§§ 154, 159, 49a StGB) schuldig gemacht hat: Denn er redete ss» zu, bei der schriftlichen Erklärung, also der falschen Aussage, auch dann zu bleiben, wenuı er schwören müsse. Er rechnete mit der Möglichkeit, dass sg» seine Zeugenaussage beschwören müsse, und wollte für diesen Fall, dass er falsch schwöre. Seine Aufforderung ging also dahin, entweder uneidlit falsch: auszusagen oder einen Meineid zu leisten.. Dass " eine solche Aufforderung, wenn der Aufgeforderte nur uneidlich falsch aussagt, als Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit erfolgloser Aufforderung zum Meineid zu beurteilen ist, hat der Senat schon in BGHSt
Bd. 1 S. 241 entschieden.
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in Tettnang richtete, sind zwar von sehr allgemeiner Art.
Es ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu bemängeln, dass
das Landgericht trotzdem in ihnen ehrenkränkende Tatsachenbehauptungen gesehen hat. Die Grenze zwischen der Behauptung einer ehrenkränkenden Tatsache und einem blossen allgemeinen abfälligen Werturteil sind, wie in der Rechtarefruns anerkannt ist, fliessend und daher in weitem Umfange Sache der tatsächlichen Auslegung (RGSt Bad. 64 S. 10, 12). Hier standen die Äusserungen des Angeklagten erkennbar in engster Beziehung zu dem Unterhaltsrechtsstreit, in dem ein dem Beschwerdeführer ungünstiges Urteil ergangen war, so dass das Landgericht aus diesem Grunde in den Äusserungen des Angeklagten noch Tatsachenbehauptungen sehen konnte (vgl RGSt Bd- 31 S. 281). Weil das Schreiben an einen der Richter gerichtet war, gegen die der Angeklagte den. Vorwurf der unkorrekten Hendlungsweise richtete, hat das Landgericht den Sachverhalt zutreffend unter dem Gesichtspunkt des § 1§ 5 StGB und nicht nach § 1§ 6 StGB beurteilt.
pa die Beleidigung in der Form einer Matsachenbehauptung gegenüber dem Beleidigten geschah, war die Frage, ob sie durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt sei, nicht nur nach § 193 StGB zu beurteilen, es war vielmehr daneben auch § 192 StGB zu berücksichtigen; wonach selbst der Beweis der Wahrheit der behaupteten Tatsache die Bestrafung aus § 1§ 5 StGB nicht ausschlierst, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung
aus der Form der Ausserung hervorgeht.Das banägericht va enfestgestellt; dass die vom Beschwerdeführer behauptete er
kränkende Tatsache des unkorrekten Verhaltens im Unterhalts-
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rechtsstreit unwahr war. Auch seine weitere Erwägung trifft zu, dass das Vorhandensein einer Beleidigung auch aus der Form der Äusserung hervorgeht. Der Angeklagte ist daher mit Recht wegen Beleidigung verurteilt worden.
III. Zur frage der Zurechnungsfähigkeit hat das Landgericht einen Sachverständigen gehört. Dieser ist, wenn auch der Angeklagte an Epilepsie leidet und ein Hann von querulatorischen Tendenzen ist, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB nicht gegeben seien. Dem ist das Gericht gefolgt. Auch darin zeigt sich kein Rechts-
irrtum. . [2 Die Revision ist demnach im ganzen unbegründet und muss
verworfen werden. Dr: Peetz Mantel Dr. Geier Glanzmann
Richter