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BGH Entscheidung vom 09.04.1953 – 5 StR 824/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2267 009
Gesetz: StGB 88 154, 159
Rechtssatz» Ein vereidigter Dolmetscher, der bewußt unrichtig überträgt, begeht einen Meineid.
Aktenzeichen; 5 StR 824/52 Urt. des BGH vom 9.4.1953 LG Berlin
ia Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die Gr:plhiologin Anna P m geb Sn gesch.C@B - alias Gerda Din iin : in Sch Dim von SCHEEEEEm aus DEE, dort geboren
am GE 1900,
2.) den Grapkologen Gerhard S U aus Bew, dort geboren ar EB 13907,
wegen Meineides u.a.
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Apri). 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, RPu:desrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. es
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jastizobersekretärunn
als Urkundsbseumter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten 7 um wiräd das Urteil des Landgerichts in Berlin vom
23.M&ai 1952, soweit es diese Angeklagte betrifft, samt den Feststellungen im Schuldspruch mit Ausnahme der Verurteilung wegen Urkundenfälschung und im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten 5 u - BB ira das Urteil samt den Feststellungen im Scluläspruch insoweit aufgehoben, als der Angeklag-
te wegen Verleitung zum Meineid verurteilt ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe3
Die Strafkammer hat die Angeklagte Pe wegen NMeineides, wegen wissentlich falscher uneidlicher Aussage vor Gericht, wegen gemeinschaftlicher Verleitung zum Meineid sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 11 Monaten Gefängnis verurteilt, den Angeklagten SEE» wegen unerlaubter Führung eines akademischen Grades sowie wegen gemeinschaftlicher Verleitung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis. Sie hat femer beide Angeklagte für dauernd unfähig erklärt, als Zeugen oder
e Sachverständige eidlich vernommen zu werden, und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die .Dauer von 2 Jahren aberkannt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision beider Angeklagten. Sie hat im wesentlichen Erfolg.
I. Revision der Angeklagten Pin:
1.) Die Verurteilung dieser Angeklagten wegen Meineides und uneidlich falscher Aussage ist deshalb erfolgt, weil sie am 8.2.1951 in einem Rechtsstreit see -/- SCHEEEEB bei ihrer eidlichen Zeugenvernehmung und am 5.3.1951 in einem weiteren Rechtsstreit See ./. Sin
P\ @&B bei ihrer uneidlichen Zeugenvernehmung zur Person angegeben hat, sie heiße Gerda Dee m SCHNEE geborene
EEE GE SCHE: Die Strafkamner stellt fest, daß die Angeklagte in Wahrheit eine geborene SB, zeschiede-
ne EB und nochmals geschiedene Pie ist, so daß ihr wirklicher Name Anna Peg geborene SE ist. Die Strafkammer stellt weiter fest, daß der Angeklagten dies bei ihren erwähnten Aussagen bekannt gewesen sei.
a) Diese Feststellungen genügen nicht, um die Bestrafung wegen Meineides und wegen vorsätzlich falscher unejdlicher Aussage vor Gericht zu begründen, so daß deshalb das Urteil in diesem Punkte aufgehoben werden muß. Zum inneren Tatbestand sowohl des Meineids als auch der
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vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage gehört nicht nur, daß der Schwörende oder Aussagende die Unrichtigkeit dessen erkennt, was er beschwört oder aussagt, sondern außerdem die Kenntnis, daß der unrichtige Aussageteil unter die Beweisfrage und damit auch unter den Eid fällt (vgl. BGHSt 1, 148). Bei Angaben zur Person ist nicht. ohne weiteres davon auszugehen, daß .dem Aussagenden oder Schwörenden. bekannt ist, diese Angaben fielen unter seine Aussage .oder seinen Eid. Vielmehr bedarf cs in dieser Beziehung in der Regel einer ausdrücklichen Feststellung. Diese Feststellung ist im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Angeklagte sich offenbar selbst nicht darauf berufen hat, sie habe angenommen, ihre Wahrheits- und Eidespflicht beziehe sich nur auf die Aussage zur Sache. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte den unrichtigen Namen seit Jahren geführt. Die falsche Namensangabe vor Gericht konnte daher nicht zu einer Täuschung über ihre eigentliche Identität führen. Mit Rücksicht hierauf bedurfte es einer besonders sorgfältigen Prüfung des subjektiven Tatbestandes in der angeführten Richtung. Es wird sich empfehlen, daß die Strafkammer durch Vernehmung der betreffenden Richter feststellt, ob die Angeklagte ausdrücklich darüber belehrt worden ist, daß ihre Wahrheitspflicht sich auch über ihre Angaben zur Person erstreckt. Jedoch ist die Strafkammer nicht gehindert, auch bei etwaigem Fehlen einer solchen Belehrung aus anderen Umständen auf die Kenntnis der Angeklagten zu schließen. .
b) Im übrigen hat die Strafkammer, was allerdings nur für die Straffrage von Wesentlichkeit wäre, nicht geprüft, ob die Vorschrift des § 157 StGB auf die Angeklagte anzuwenden ist. Die Strafkammer stellt fest, die Angeklagte habe bereits seit Jahren den Namen Ben «ED : HEHE geführt, Das legt die Vermutung nahe, daß die Angeklagte sich vor dem Eid und der uneidlichen falschen Aussage mindestens der Verletzung des § 360 ziff.8 StGB schuldig gemacht hat. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob etwa die Angeklagte ihre falschen Angaben. auch deshalb gemacht hat,
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weil sie fürchtete, sich durch ihre bisherige Namensführvag (evtl. auch Unterschrift mit dieszm Namen) der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben,
Bei der uneidlichen falschen Aussage war ülu beschworene Aussage vorangegangen. Auch aus diesem Grunde hätte eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 157 StGB nshegeleger.
2.) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
3 a) Soweit die Angeklagte wegen "gemeinschaftlicher Verleitung zum Meineid", richtiger: wegen erfolgloser oder mißlungener Anstiftung zum Meineid, verurteilt ist, erhebt sie zunächst eine Verfahrensrüge. Die Verurteilung der Angeklagten in diesem Punkte ist erfolgt, weil sie zusammen mit dem Angeklagten SEE versucht habe, den Chinesen MOB dazu zu veranlassen, in einem Strafverfahren gegen einen anderen Chinesen als Dolmetscher aufzutreten und die Antworten dieses chinesischen Angeklagten auf bestimmte Fragen des Richters in einer bestimmten Weise zu verdolmetschen.
Die Revision rügt, die Angeklagte habe in der Voruntersuchung beantragt, die Akten. über den Vorprozeß W
m. 1 8t ns 80/50 GB i:s Antsgerichts Tiergarten, Aktenzeichen; 5337125750
herbeizuzichen, was ohne Angabe von Gründen unterblieben sei; die Angeklagte habe in der Hauptverhandlung nochmals um Herbeiziehung der Akten gebeten, das Gericht habe die Herbeiziehung abgelehnt mit der Begründung, daß es sich aufgrund der Zeugenaussagen ein vollständiges Bild machen könne. Diese Rüge ist unbegründet. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß in der Hauptverhandlung ein Beweisamtrag der erwähnten ATt nicht gestellt worden ist. Soweit in dem Vorbringen der Angeklagten die Verletzung des § 244 Abs.2 StPO behauptet wird, ist sie nicht in der Form des § 344 Abs.2 StPO begründet. Eine Voruntersuchung hat gegen die Angeklagte überhaupt nicht stattgefunden. Bei welcher Gelegenheit im Ernittlungs-
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verfahren ein entsprechender Antrag gestellt worden sein soll, ergibt die Revision nicht.
b) Jedoch bestehen sachlichrechtliche Bedenken gegen die Verurteilung aus § 159 StGB.
aa) Zutreffend geht das Urteil zwar devon aus, daß der vereidigte Dolmetscher, der unrichtig überträgt, einen Meineid leistet. Der Dolmetscher hat nach § 189 GVG einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Zwar liegt nicht immer dann ein Meineid vor, wenn jemand unter Eid ein Versprechen abgibt und dieses Versprechen nicht hält. Das ergibt sich bereits aus § 162 StGB. Der Eid des Beamten, seine Amtspflichten treu zu erfüllen, und der Eid des Schöffen oder Geschworenen fallen nicht unter § 154 StGB. Der Dolmetscher hat aber im Verfahren eine Stellung, die der eines Sachverständigen in vielem ähnlich ist. Beide sind kraft ihrer besonderen Fachkenntnisse Gehilfen des Richters bei der Urteilsfindung, ohne, wie die Laienrichter, bei dem Urteil selbst mitzuwirken. Nach § 191 GVG finden für die Ausschließung und Ablehnung eines Dolmetschers die Vorschriften über den Sachverständigen entsprechende Anwendung. Auch sonstige Bestimmungen für den Sachverständigen lassen sich auf den Dolmetscher entsprechend anwenden (vgl. RGSt 45, 304). Es bestehen daher keine Bedenken, den Eid des Dolmetschers ebenso wie den des Sachverständigen nach § 154 StGB zu beurteilen.
bb) Die Feststellungen des Urteils reichen aber nicht zur Begründung dafür aus, die Angeklagten PB und SCHE hätten den ME erfolgios angestiftet, als Dolmetscher einen Meineid zu leisten. Das Urteil enthält keine ausdrückliche Feststellung, daß die Fe und SE» den MeiiB veranlassen wollten, etwas anderes zu Übertragen, als der damals angeklagte Chinese aussagen würde. Es heißt zwar an einer Stelle, MB habe falsch übertragen sollen. Das ersetzt aber nicht die Feststellung, seine Übertragung hätte nach dem Willen der Angeklagten inhaltlich nicht mit
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dem übereinstimmen sollen, was der damals angeklagte Chin-se aussagen würde. Das Revisionsgcricht vermag auch diese entscheidende Feststellung nicht mit der erforderlichen Sicherheit dem Urteilszusammenhang zu entnehmen. Denn das Urteil enthält keine konkreten Angaben darüber, was dem angeklagten Chinesen vorgeworfen wurde, welche Fragen nach Ansicht der Angeklagten der Richter stellen würde, was nach ihrer Vorstellung der angsklagtce Chinese wahrscheinlich oder möglicherweise darauf antworten würde, und was Mu Yu übertragen sollte. Derartige Feststellungen waren um so mehr erforderlich, als der angeklagte Chinese selbst das größte Interesse haben mußte, sich in einer für ihn günstigen Weise einzulassen. Die Strafkamner wird zweckmäßigerweise an Hand der herbeizuziehenden Akten gegen den Chinesen und nach Möglichkeit auf Grund seiner Vernehmung in dieser Beziehung die erforderlichen Feststellungen treffen müssen.
Daß die Angeklagten mindestens damit gerechnet haben, MB werde als Dolmetscher vereidigt werden, folgert die Strafkammer daraus, daß die Angeklagten selbst mehrfach als Sachverständige vor Gericht aufgetreten seien. Das Urteil ergibt aber nicht mit Sicherheit, daß das Gericht von dieser Beweistatsache überzeugt war. Es führt nur' an, die Angeklagten seien nach ihrer eigenen Einlassung schon mehrfach als Sachverständige vor Gericht aufgetreten. Die eigene Einlassung eines Angeklagten darf nur dann gegen ihn verwandt werden, wenn das Gericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Strafkamnmer dies verkannt hat.
4.) Da nicht ausgeschlossen erscheint, daß die Strafhöhe wegen der Urkundenfälschung durch die übrigen Verurteilungen beeinflußt ist, muß das Urteil im Strafmaß in vollem Umfange aufgehoben werden. Es sei dabei darauf hingewiesen, daß eine Verurteilung aus § 159 StGB (im Gegensatz zu einer solchen aus §§ 153, 154 StGB) nach § 16i Abs.2 StGB die Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachver-
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ständiger eidlich vernommen zu werden, nicht zuläßt, und daß für diesen Fall die Aberkennung d.: bürgerlichen Ehrenrechte nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BGHSt 1,241).
II. Revision des Angeklagten $ f
1.) Soweit es sich um die Verurteilung wegen "gemeinschaftlicher Verleitung zum Meineid" handelt, greift. die Revision aus denselben Gründen durch, wie die der Angeklagten Priebe.
2.) Soweit der Angeklagte SB wegen unberechtigter Führung des Doktortitels bestraft ist, bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit nur in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen. Es bedurfte aber auch wegen dieser Verurteilung einer Aufhebung im Strafausspruch. Daß insoweit der Strafausspruch durch die Verurteilung wegen "gemeinschaftiicher Verleitung zum Meineid" beeinflußt ist, kann kaum zweifelhaft sein. Denn, obgleich nach den Ausführungen des Urteils diese Verfehlung des Angeklagten als verhältnismäßig milde angesehen worden ist, hat die Strafkammer bei einer gesetzlichen Höchststrafe von einem Jahr Gefängnis 7 Monate Gefängnis hierfür eingesetzt.
3.) Wegen der Aberkennung der Ridesfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte ist das für die Angeklagte Pa Ausgeführte zu beachten.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Sismer