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BGH Entscheidung vom 14.08.1958 – 2 StR 304/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2264 025
Imahamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Mechaniker Hans-Friedrich KB zus Di, dort
geboren an ED '929;
wegen Betruges u. &
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1958, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichtsr Dr. Schalscha
Bundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung. Cherstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der desanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für kecht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 26. November 1957 aufgeobens
1. mit den Dean Te soweit er in den Tällen Tg
und Finanzant verurteilt ist, 2. im Gesamtstrafsusspruch. ‚ Die weitergekende Revieion wird verworfen.
Peruer wird der die Veröffentlichungsbefugnis betreffende Teil des Urseilssyruchs wie folgt gefaßt:
Dem Yerletzten, dem Kaufmann Otto DB wird die Befugnis zuerkannt, innerhalb von cinem No-
nat nach Zustellung dos rechtskrüftiigen Urteils einmal im Day General-Anzeiger auf Kosten des Verurie en bekanntzumachen, da der Nechaniker Hans-Fricdrich Kg wcogen wissentlich fal-
scher Anschuldigung zu einer Gelüngnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurickverwiesen.
Von Rechts wegen
“2.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beiruges in acht Fällen. davou in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlasung in drei Fällen, wegen wisgentlich falscher Anschuldigung und wegen Arresibruchs unter Yinbezichung der in einen [rüheren Urteil gegen ihn erkannten Freiheitsstrafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und neun konatın verurteilt. Ferner hat es dem Verletzten, dem Kaufmann BEE; dic Befugnis zugesprochen, "innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils den erkennenden Teil desselben, soweit er die Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung betriffi, einmal im I) General-Anzeiger auf Kosten des Verurteilten gu veröffentlichen."
Wit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
1. Die Verfalhrensrüßg.
Der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe einen Veruerk des Zollinspektors RP in den Akten 2 Js 1069/55 nicht berücksichtigt. obwohl diese Akten beigezogen worden seien und in der Hauptverhandlung der Strafkammer vorgelegen hätten, mithin ein präsentes Beweismittel gewesen seien (§ 245 StPO). Präsente Beweismittel im Sinne des § 245 StPO sind Urkunden, äie sich in den dem Gericht vorliegenden Akten befinden, erst dann, wenn sie von einem der Beteiligten durch Begeichnung als Beweiemittcl in das
an J
Verfahren eingeführt worden sind. Soweit der Beschwerdelührer in diesem Zussmmenhange unzureicheude Antsaurklärung rügt, ist dies, da der Zollinsvektor it] in der hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, dahin zu verstelıen, daß beanstandet wird, dem Zeugen RB sei sein Aktenvermerk nicht vorgehalten worden. Darauf kann die Revision nicht gestwützt werden. Das Revisionsgericht ist nicht in der lage, nachzuprüfen, welche Fragen dem Zeugen bei seiner Ternehmung gestellt und welche Vorhalte ihm aus beigezogenen Akten gemacht worden sind. Die Urteilsgründe brauchen hierüber keine Auskunft zu geben (§ 267 StPO). Im übrigen gibt der Beschwerdeführer selbst zu, den Kaufmann Be wider besseres Wissen verdächtigt zu haben.
Nach allem greift die Rüge nicht durch,
2. Die_Sachrüge.
Die Revision wendet sich mit ihren Ausfünrungen zwar nur gegen die Verurtoilung in den Fällen FW (nr. 3 des Urteils) und | (Nr. 13 des Urteils). Da die mit. der Revisionseinlegung erhobene allgemeine Sachrüge jedoch ausdrücklich aufrechterhalten und der zunächst gestellte Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, nicht geündert worden ist, ist das Urteil in sachlichrechtlicher Beziehung im vollen Umfange angefochten.
a) Abgesehen von den Fällen Fi (Nr. 8 des Urteils) und Finanzamt DEEP Süd (Nr. 6 des Urteile) begsgnev die Verurteilung des Angeklagten keinen rechtlichen Bedenken,
In salle Nr. 15 (Unlerschlagung zum Nachteile von Erika BÜ@D) Hat üas Landgericht auf Grund der Aussage
dor Zeugin BOB Testgestellt, daß sio dem Angeklagten ihre Goldbörse wit 300 DM Inhalt wihrend des YWeinfestes nur zur Aufbewahrung gegeben und daB der Angeklagte gewust habe, daß er nicht befugt war, das Geld dazu zu verwenden, un während des Weinfestes andere Gäste in großspuriger Weise freizuhulten. Mit den Ausführwigen, Erika BÖGEED Hätie es klar sein müssen, daß der Angeklagte diese Zeschen nur mit dem Geld habe bezahlen können, das sie ihm zur Verwahrung übergeben hatte, und der Angeklagte habe aus ihrem Stillschweigen folgern können, daß sie damit einverstanden sei, versucht die Revision austelle des vom Landgericht festgestellten Sachverhaltes einen anderen Sachverhalt zu setzen. Das ist unzulässig (§ 337 SiFO). Der Revisionsangriff ver-Tellt deshalb sein Ziel.
Im Falle 15 a hat der Verteidiger in der Revisionsverhandlung noch vorgetragen, im Urteil sei nicht dargetan, daß dor Angeklagte sich bewudt gewesen wäre, den Spielautomaten nicht weiter veräußern zu äürfen; es sei möglich. daS er geglaubt habe, hierzu berechtigt gewesen zu sein, weil er schon den größten Teil des Kaufpreises gezahlt hatie; die Feststellungen trügen deshalb nicht den Schuldspruch wegen Unterschlagung. Auch diese Rüge greift nicht durch, Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte, als er den Automaten weiter verkaufte, wuste, daß der Verkäufer noch das Eigentum daran hette, weil sr — der Angeklagte - den Kaufpreis noch nicht voll bezahlt hatte. Der Angeklagte hat sich nach den Urteilsieststellungen nicht dahin eingelassen, er habe "sich gleichwohl zur Weiterveräußerung für befugt gehal-Ten. Unter diesen Umständen brauchte im Urteil nicht besonders hervorgehoben werden, daß der Angeklagte sich
dessen bewußt war, zur Veräußerung und der damit vollzogenen Zueignung kein Recht zu haben.
b) Im Falle Te tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Betruges nicht. Nach den Urteilsausföhrungen hat der Fuhrunterushmer I) für den Angeklagten einen "Auto-Transport" ausgeführt. Nach dessen Beendigung hat der Angeklagte die Rechnung Über die Transportkosten mit einem Scheck bezahlt, der, wie er wußte, ungedeckt war. Es ist aber nicht dargetan, daß Tg» im Vertrauen darauf, daß der Scheck gedeckt sei. eine ihn schädigende Vermögensverfügung vorgenommen, etwa ein ihn sicherndes Faustpfand oder eine sonstige Möglichkeit, alsbald für seine Forderung Befriedigung zu erlangen, preisgegeben hätte. Ein Betrug läge aber auch dann vor, wenn der Angeklagte bei Erteilung des Transrortauftrages ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten sofortige Zahlung der Transportkosten zugesichert, aber nicht hätte leisten wollen. Ob der Angeklagte den Fuhrunternehmer PB bei Abschluß des Beförderungsvertrages in dieser Weise über den Mangel seines Zahlungswillens getäuscht hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Festgestellt ist lediglich, daß Fip den Auftrag nicht angenommen und ausgeführt hätte, wenn er gewußt hatte, dal er für seine Arbeit kein Geld erhalten würde. Hätte der Angeklagte der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, solort zu zahlen, so wäre spätestens mit der Ausführung des Transportes der Betrug vollendet gewesen.
Da der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt ist, muß die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.
ec) Hicht aufrechterhalten werden kenn ferner die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Finanzamtes
AA
DEE 5:4. ver Angeklagte hat durch Hingabe eines ungedeckten Schecks zur angeblichen Begleichung der geschuldeten Kraftfahrzeugsteuer im Betrage von 129 DU die Finanzbehörde veranlaßt, Naßnahmen zur Boitreibung der Steuerschuld "hinauszuschieben", Er tat dies, um das Kraftfahrzeug weiter benutzen zu können. Das Landgericht stellt fest, er habe dadurch die Verwirklichung des Steueranspruches gefTährdei; auf die weitere Benutzung
des Kraftfahrzeuges habe er ohne Jatılung der Kraftfahrzeugsteuer keinen rechtlichen Anspruch gehabt.
Dieses Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Steuerverkürzung (§ 396 Abs. 1 AbgO).Verkürzt wird ein Steueranspruch dann, wenn die geschuldete Steuer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bci Fälligkeit eutrichtet wird (RGSt 60, 97 und 182, 185). Der Angeklagte war zwar nicht selbst Steuerschulöner.
Das Fahrzeug war auf den Namen des Zeugen x zugelassen. Der Angeklagte benützte es aber allein und hatte sich Ko) gegenüber zur Zahlung der Kraftfahrzougsteuer verpflichtet. Täter der Steuerverkürzung kann nicht nur der Steuerpflichtige, sondern jedermann sein.
Die Steuerverkürzung ist gegenüber dem Betrug ein Sonuderdelikt. Neben ihr ist für die Bestrafung wegen Beiruges deshalb kein Reum (RGSt 63, 159, 142; BGH Urteil vom 22. Januar 1953 - 3 StR 154/52 - ). Die Bestrafung wegen Betruges muß deshalb aufgehoben werden.
Da der Angeklagte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes noch nicht hingewiesen ist, ist der Senat nicht in der Lage, den Schuläspruch zu berich-Ligen.
d) Der Urteilsspruch betreffend die Veröffentlichungsbefugnis ist unvollständig und unzweckmäßig abgefaßt. Unvollständig ist er insofern, als die für die falsche Anschuldigung Testgesctzte Strafe nicht angegeben ist. Unzweckmäßig ist die Fassung, weil die Monats- [rist für die Veröffentlichung mit der Rechtskraft des Urteils beginnen soll. Es wäre zweckentsprcchend gewesen, die Frist mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils an den Verletzten beginnen zu lassen (BGist 10, 306, 3125 BGH LIU Nr. 2 zu § 200 StGB).
Der Senat ist in der lage, den Urteilsspruch entsprechend abzuändern; § 358 Abs. 2 StPO steht nicht ontgegen.
Dr. Peetz Busch Dr.Dotterweich
Dr. Schalscha lang-Hinrichsen .