Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 22.05.1957 – 2 StR 183/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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I. '2_St+R, 183/57 £
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im Kamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Dr. jur. Horst T EB :.: ze geboren en «BE» 1909 in Om»:
weren Betrugs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1957. an der teilgenommen habens
f} ui Bundesrichter.:Pro?. Dr: Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als veisitzeude Kichter,
Oberlendesgerichtsrat N umerrd als Vertreter der BSundesanwaltschaft,
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Justizangestellter url Zr ‘als Urkundsbea er Geschäftsstelle, .
für Recht erkannt; , Auf die Kevision: ‚des Angeklagten wird das Urteil des Lanagericiig in Bonn vom 18. Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, .
soweit er’verurteilt ist. 3 In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und $ Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, n , ., das Landgericht zurückverwiesen. R Von Rechts wegen De
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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Eheleute Hugo Sb petrieben in Sm einen
Kohproäukten- und Altmetallgroßhandel. Die wurden der Hehlerei beschuldigt und kamen deshalb im März 1952 in Untersucrungshaft. Als Untersuchungsgefangener erteilte Hugo Üggp an
8. April 1952 dem Angeklagten Generalvollmecht, damit dieser die Firma überwachen und die besprochenen Maßnahmen ergreifen könne. Zu diesen Maßnahmen gehörte auch, daß der Angeklagte das im Geschäft vorhandene Bargeld von fast 8600 DM für
die Zukunft zurücklegte. Das geschah von dem Angeklagten in der Weise, daß er diesen Geldbetrag auf ein Anderkonto bei
der dank einzahlte.. Das Geld wurde jedoch tis zum 2. August 1952, als | dem Angeklagten die Generalvollmacht entzog, biz suf zund 409 DU vrorbraucht. Aus einer Tascıstts in Mausc der Eheleute Sp. die bald nach deren Verhaftung vorge: funden worden war, erhielt der Angeklagte sußerden 1528 IM. u 2
ausgehändigt, die er als "Barkasse Sg" in seinem Besitz _..
behielt. Re Am 5, Juli 1952 wurde dem Angeklagten als Drittschuld- 5. |
ner vom Finanzamt SGGEREED "sen einer Steuerschuld der R
Firma Sg nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 56 664.80 DM 1 eine Pfänäungsverfügung zugestellt. Die darin ausgesprochene . $, Pfänäurg erstreckte sich auf alle Zahlungseingänge für die £ Firma Sg, die dem Angeklagten auf Grund seiner General- $ vollmacht zur Verfügung standen oder stehen würden. Auf die £$ in der Pfändungsverfügung enthaltene Aufforderung, sich zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, demgemäß Zahlungen an das Finanzamt ji x
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SED : leisten, erwiderte der Angeklsgte: "Lie Forderung xarn ich nicht ale begrlindet anerkenren, da icer nicht im 2esitz irgendwelcher Beträge der I'heleute Sg bin".
Auf den Hinweis des Finanzamtes, daß äle Firma Sg» doch noch im Juli 1952 Umsätze getätigt habe, so daß ncch Erlöse aus diesen Geschäften bei ihm eingegangen seien, und er gebeten werde, diese gepfändeten Geläbeträge an die Rinanzkasse SEE zu überweisen, erklärte der Angeklagte, er bleibe bei seiner früheren Erklärung, Eriöse aus Geschäften der Firma im Juli seien ihm nicht zugegangen; er habe das Geschäft kontrolliert und die Erlöse nicht an sich genommen; ein Anspruch der Firma ED) gegen ihn, der bei ihn gepfändet werden könnte, habe nicht bestanden.
Damit gab sich das Finanzamt zufrieden.
Die Strafkamzer stellt fest, daß sich am 5. Juli 1952 - dem Zustellungstage der Pfändungsverfügung - in Wirklichkeit „uwuhı aus dem all wittein ver Firua SE» erricateten Ander- . konto als auch in der "Barkasse SB" noch erhebliche Geldbeträge befarden, weil aus dem Anderkonso noch Zahlungen von mehr als 1500 IM und aus der "Barkasse" Zahlungen von über 2 500 Mi erfolgt seien. Der Bestand der "Barkasse" hatte sich vorher durch weitere Einzahlungen der Firma sg» erhöht. Nach dem Urteil handelte es sich hierbei um Geldbeträge, die Angeklagten im Zusammenhang mit der ihm erteilten Generatvoil - macht für die Firma SW 2022110001 warene we,
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Die Strafksmmer könnt \ Boa Qdemürgebnis, daß sich das Finanzamt auf Grund d6s ihm zugegangenen de Bescheides des Angeklagten täuschen ließ, sich‘ ‘zufrieden gab und in dieser. Angelegenheit nichts mehr unternahm, so daß dadurch der Finang- .,
behöräe ein Vermögensschaden entstand. Bei seiner Täuschung
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habe der Angeklagte auch dic Abeicht gehabt, sich oder einem u
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ER ‚wegen Betruges überhaupt nicht zu (vgl RGSt Bd 60. 97; Bd 63,
Tritten, nämlich der Firma ss». einen recntswidrigen Vermögensvorteii zu verschaffen. Das Landgericht sieht deshalb die Straftat des Betruges in allen ihren Merkmalen als verwirklicht an und hat den Angeklagten entsprechenä verurteilt.
Die nevision des Angekl:gten rügt die Verletzung von
Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen “
Rechts.
SE 1.) Die vertanmeigbtee: dringen nicht durch. Ihre Zrörterung im einzelnen efüprigt eich, da die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Mone führt.
2.) Zwar können die einzelnen’ sachlichrechtlichen »inwendungen der Revision. keinen Erfolg. haben. Gegäflliver der gegenteiligen Auffassung er Revision ist. darauf hinzuweisen, deß durch % die Pfändungsverfügung "alle. absgen | Angeklagten gelangten Zahlungseingänge erfaßt‘ Yarden,d10, ihm laut der ihm erteilten Gerersirollmsenht für die Firma N zur Verfügung standen. Mithin ist insbesondere auch die Folgerung der Strafkammer,
daß die Gutschrift auf dem von ihm errichteten Anderkonto '
von der Pfändung betroffen war, nach den bisherigen Feststellungen rechtlich ‚nicht zu beanstanden. Im übrigen sind besondere Ausführungen zu dem einzelnen sachlichrechtlichen vorbringen der Revision nicht veranlaßt.
Nach der Sachlage drängt sich aber die Frage auf, ob das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Finanzamt nicht unter den Gesichtspunkten des § 396 RAbgO zu beurteilen ist.
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„Die Strafkammer erörtert diese Frage nicht. Tas Sondergesetz ar
des § 396 RAbgO 1äßt jedoch gegebenenfalls eine Verurteilung
"142RGHRR 1937 Nr 11425 BGH 3 StR 154/52 vom 22, Jamar 1953),
Steusrunehrlichkeit kann auch noch im Beitreibungsverfahren ...,
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beganger werden (RG JW 1938, 2899 Ir 15). Zum Tatbestand
dee § 396 RAbgO gehört ferner nicht, daß der Täter selbst Steuerschuläner ist, vielmehr. kann auch ein Dritter diese Straftat begehen (vgl RGSt BA 67, 371, 372; Bd 77. S 87. 975 RG DR
1940. 2067 Ar i9; vgl auch BGH NW 1955, 192). Die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung des Angeklagten könnten sonit in jener Hinsicht zu bejahen sein, so üaß seine Verurteilung wegen Betrugs nicht bestehenbleiten kann und die Aufhstung des Urteils geboten ist.
Busch Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel unterzieht sich einer Operation und be-
a Zindet sich deshalb im Dr. Schalscha Menges Krankenhaus. Er ist daher verhindert, zu un-
terschreiben.
Busch