Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 19.11.1956 – 2 StR 414/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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F StR 414/56 | 2244 029
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rundfunkhänöler Hermann END zu: "ei. geboren am EEE 1906 ir TEE zur Zeit in Unter-
suchungshaft, j
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wegen Betruges im Rückfalle u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1956, an’der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannte
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 14. Juli 1956
1.) mit den Feststellungen insoweit aufgehoben ‚als er wegen Betruges gegenüber dem Finanzamt Kg und wegen versuchten Betruges gegenüber der Stadt Kaldenkirchen verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist;
2.) dahin geändert, daß im Talle Dr. Kb die Ersatzfreiheitsstrafe nicht zwei Tage Zuchthaus, sondern zwei Tage Gefängnis beträgt.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. ar das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
7.
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs im Rückfalle in elf Fällen und wegen versuchten Betrugs im Rückfalle in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe und zu je einer Gelästrafe für jeden Fall des vollendeten oder versuchten Betrugs verurteilt worden...
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfelg. nn
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1.) Ob das Verhalten des Angeklagten bei der Hingabe des ungedeckten Schecks an den Vollstreckungsbeamten des Finanzamts Kempen am 17. Mai 1954 nicht als Steüerhinterziehung im Sinne des § 396 RAbgO zu werten ist, erörtert das Urteil nicht, Die Strafkammer sieht darin lediglich die Verwirklichung des Tatbestandes des Betrugs. Das kann rechtsirrtümlich geschehen sein. Denn das Sondergesetz des § 396 RAbgO läßt gegebenenfalls eine Verurteilung wegen Betrugs nicht zu (vgl R6GSt 60, 97; 63, 142; RG HER 1937 Nr 1142 ; BGH 3 StR 154/52 vom 22, Jenuar 1953). Eine Steuerunehrlichkeit kann auch noch im Beitreibungsver- . fahren begangen werden (RG JW 1938, 2899 Nr 15). Die Verurtei- . lung wegen Betrugs gegenüber dem Finanzamt Kempen kann hier nach nicht bestehenbleiben.
Nach dem Sachverhalt des Urteils bestehen auch Zweifel, ob eine Vermögensbeschädigung des Steuerfiskus eingetreten ist, Denn das Urteil läßt nicht ersehen, ob und in welchem Umfange der Angeklagte, als der Vollziehungsbeamte zu ihm kam, noch pfändbare Gegenstände besessen hat.
Zu Unrecht steht die Strafkammer auf dem Standpunkt, daß sich eine Freisprechung des Angeklagten erübrige, soweit ihm zur Last gelegt ist. auch noch anderen Einziehungsbeamten un - gedeckte Schecks übergeben zu haben, weil nach dem Eröffnungs-
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beschluß insoweit Fortsetzungszusammenhang angenommen worden sei. Denn ohne eine solche Freisprechung hat das Gericht die Anklage nicht erschöpft (vgl BGH NJW 1951, 411, 726). Der Urteilsausspruch bringt jedoch zum Ausdruck, daß der Angeklagte "im übrigen" freigesprochen worden ist, Davon sind dem Wortlaut nach auch die hier nicht erwiesenen Einzelfälle der im Eröffnungsbeschluß angenomenen !Fortsetzungs-
tat umfaßt. Es bedarf daher nur der Klarstellung hier in den Urteilsgründen, daß sich der Freispruch entgegen der Meinung der Strafkemmer auch auf alle übrigen nicht erwiesenen Einzelhandlungen erstirsnkt.
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In den anderen Fällen des Betrugs durch Hingabe ungedeckter Schecks hat die Strafkammer die Gesichtspunkte zutreffend berücksichtigt, nach denen sich bestimmt, ob dadurch Jeweils eine Vermögensbeschädigung des Empfängers des Schecks eingetreten ist.und ob der Vorsatz des Angeklagten sich auf diese Schädigung erstreckt hat (vgl BGHSt 3, 69). Die Einwände der Revision hiergegen sind daher unbegründet. Sie sind ein in diesem Rechtszug unzulässiges Ankämpfen ‚gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Dies gilt auch für die Verurteilung des Angeklagten im Falle Leven.
2.) Bei dem versuchten Betrug gegenüber dem Voilziehungsbeamten der Stadt Koll fehit aus den vorerwähnten Gründen gleichfalls die Nachprüfung, ob nicht lediglich ver suchte Steuerverkürzung nach §§ 396, 397 RAbgO vorliegt: Daher kann auch insoweit das Urteil nicht bestehenbleiben.
Im Fall Dr. KB ist rechtlich fehlerfrei Betrugsver-
such bejaht; denn auch der untaugliche Versuch ist strafbaro
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3.) Im übrigen läßt das Urteil der Strafkammer keine durch. greifenden Rechtsmängel erkennen.
Im Falle Pe schioß der Eigentumsvorbehalt an den hergegebenen Geräten eine erhebliche Gefährdung des Vermögens der Lieferfirma nicht aus.
In den Fällen StB nat die Strafkammer einen einheitlichen Vorsatz des Angeklagten für die beiden zeitlich mehrere Monate auseinanderliegenden Straftaten des Angeklagten nicht bejahen können und daher Fortsetzungszusammenhang mit Recht verneint, u £ in,
Im Falle de san ist Irrtumserregung durch den Angeklagten im Urteil festgestellt. Das gegenteilige Vorbringen der Revision ist sachverhaltswidrig.
4.) Soweit das Urteil bestehenbleibt, enthält auch die Strafzumessung der Kammer keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Laß die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten, dabei auch seine frühere Verurteilung zu Zuchthaus, strafschärfend berücksichtigt sind, ist nicht fehlerhaft. Mildernde Umstände sind von der Strafkammer rechtlich einwandfrei verneint; es war Säche des Tatrichters, in seiner Würdigung gewisse tatsächliche Umstände zugunsten des Angeklagten besonders zu berücksichtigen oder bei seinem immer wieder hervortretenden strafbaren Verhalten gleicher Art davon abzusehen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sind im Urteil eingehend erörtert. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sie von der Strafkammer bei der Bemessung der Geldstrafen unberücksichtigt geblieben sind.
Jedoch hätte die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle Dr. KG» nicht auf Zuchthaus sondern auf Gefängnis lauten müssen. Die
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für diesen Betrugsversuch ausgeworfenen 8 Monate Zuchthaus waren nämlich gemäß § 21 StGB in eine einjährige Gefängnisstrafe umzuwandeln. Neben der zusätzlichen Geldstrafe von 1200 DM ist also auf Gefängnis erkannt. Daher ist die Ersatzfreiheitsstrafe für diese Geldstrafe nach § 29 Abs 1 StGB Gefängnis (vgl ReSt 55, 97; 60, 2895 RG HRR 1940 Nr 180;
BGH MDR 1952, 530; BGH Urteil 3 StR 772,51 vom 5. Juli 1951), Die Geldstrafen und deren Ersatzstrafen werden bei äer Bildung einer Gesamtstrafe nach § 74 StGB aber nicht berührt;
sie bleiben daher neben der Gesamtstrafe unverändert bestehen (vgl R6St 59, 21). Der Senat konnte insoweit den Urteilsspruch entsprechend ändern, weil die Strafkammer, wenn sie ihren Rechtsirrtum erkannt hätte, ersichtlich für je 58 IM Geld. strafe einen Tag Gefängnis (statt Zuchthaus) eingesetzt
hätte.
Baldus Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges
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