Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 06.01.1953 – 2 StR 225/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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wegen Abtreibung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Januar 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, ' Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt CD in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt er der Verkündung als Vertreter der Bun esanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Born von 12, Oktober 1951 dahin abgeändert, daß der Angeklagte nur wegen Anstiftung zur Fremdabtreibung verurteilt ist, und im Strafausspruch aufgehoben.
im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen, Im übrigen wird die Revision verworfen.
von Rechts wegen
- 2.
gründe§
Der Angeklagte hatte seine Hausangestellte, die frühere Mitangeklagte SW, geschwängert, sie zur Beseitigung der Frucht gedrängt und zu diesem Zwecke zunächst Chinintabletten besorgt, welche die Sn einnahm, ohne daß die beabsichtigte Wirkung eintrat. Darauf führte der Angeklagte die Sb der Zeugin DEE zu, die zu Abtreibungszwecken wiederholt Einspritzungen in die Scheide der SER machte, jedoch ohne Erfolg. Schließlich wurde der Angeklagte über die Zeugin KM. die er um Vermittlung einer Abtreibungsgelegenheit anging, deren Sohn Fritz EEE: dessen Arbeitskollegen Mg und dessen Frau mit der früheren Nitangeklagten DB zusamnengebracht, die eine zum Fruchtabgang führende Abtreibungshandlung vornahm:
' Am 20. ‚September 1949 traf man sich in der Wohnung
SER, wohin die Dom gerufen wurde. In der Kü- - che der Wohnung Mm at der Angeklagte die Bu WE dringenä und inständig, einen Eingriff bei der
SC vorzunehmen. Nach anfänglichem Sträuben gab
sie nach und nahm im Schlafzimmer der Wohnung Mil
mittels einer Mutterspritze eine Einspritzung mit Sei-
fenwasser in den Muttermund der Sp vor. Am näch-
sten Tag trat infolge dieses Eingriffs der Fruchtabgang ein.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte von der Strafkammer wegen Anstiftung zur Eigenabtrei- - bung und wegen Anstiftung zur Fremdabtreibung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt wor-., den. Mit der Revision bekämpft er das Urteil aus verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Gründen.
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Die Revision hatte teilweisen Erfolg.
I. Verfahrensrügen: 1. _Unbegründet ist die Rüge, § 55 Abs 2 StPO sei bezüglich der Zeugin Käthe, KB verletzt. Nach der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) ist die Zeugin Käthe I | auf ihr Aussageverweigerungarecht genät § 55 stPpo hingewiesen worden.
2. Rechtlich unzutreffend ist die Auffassung der Revision, der Zeuge Wilhelm Ki hätte gemäß § 60 Nr 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen, da er der Begünstigung oder der Beteiligung an der Tat verdächtig sei. Dafür, ‚daß dieser Zeuge der Begünstigung ($-257 StGB) verdächtig-sei, ergibt der Sachverhalt nichts und wird auch von der Revision nichts dargetan. Auch der Verdacht der Beteiligung an der Abtreibung liegt bei diesem Zeugen nicht vor. Das Urteil geht von der Feststellung aus, daß nach den übereinstimmenden Angaben der früheren Mitange-
klasten SW, der Zeugen Eheleute KO vnä Ges Fritz
KO die frühere Mitangeklagte Sp nicht in der Wohnung Ks gewesen sei, solange dieser Zeuge noch
nicht im Krankenhaus lag. Nach dem Geständnis der Sp .
WB hat diese den Wilheln KB; als sie sich in seine Wohnung begab, um sich dort für die am nächsten Tag stattfindende Abtreibung bereit zu halten, nicht mehr angetroffen, vielmehr war Wilhelm 1 schon im Krankenhaus. Es ist demzufolge keinerlei Anhaltspunkt gegeben, daß und in welcher Weise etwa der in maßgebenden Zeitpunkt abwesende Wilhelm FO an der Antreibungshandlung sich beteiligt haben sollte. Nicht einmal ein entfernter Verdacht in dieser Hinsicht liegt vor. Ohne Rechtsirrtum durfte die Strafkammer daher davon ausgehen, daß die Voraussetzungen einer Nichtvereidigung des
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Zeugen nach § 60 Nr 3 StPO nicht vorlagen.
Die Revision bemängelt noch, dieser Zeuge sei nicht auf ein ihm gemäß § 55 zustehendes, etwaiges Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden; er selbst wie auch seine Angehörigen seien teilnahmeveräächtig gewesen. Zutreffend ist, daß nach der Sitzungsniederschrift ein solcher Hinweis gemäß § 55 StPO nicht erfolgte; die Rüge kann jedoch nicht durchgreifen. Wilhelm IE wer nicht tat- oder teilnahmeverdächtig; dies ist oben ausgeführt. Seine Angehörigen; die Ehefrau Käthe Kb und der Sohn Fritz KB, konnten zwar teilnahmeverdächtig erscheinen; da der Zeuge Wilhelm | in dem für deren Teilnahme in Betracht kommenden Zeitraum im Krankenhaus war, bestand aber kein Anlaß, den Zeugen auf ein etwaiges Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen, jedenfalls solange nicht, als seine Aussagen nicht auf den Fragenkreis der Beteiligung Seiner Angehörigen erstreckt wurden. Daß das letztere der Pall gewesen sei, geht aus dem Urteil. nicht hervor und behauptet auch die Revision nicht. Die Vorschrift des § 55 StPO gibt kein allgemeines Aussageverweigerungsrecht; der Zeuge kann lediglich die Aussage hinsichtlich bestimmter Fragen verweigern. Eine Belehrung gemäß § 55 stpo braucht daher bei der Zeugenvernehmung nicht allgemein und von vornherein, sondern nur denn zu erfolgen, wenn die Sachlage hiezu Anlaß gibt; das ist aber erst dann der Fall, wenn der Zeuge im Begriffe ist, von sich aus oder zufolge von Fragen von Prozgeßbeteiligten den Inhalt seiner Aussagen auf solche Fragen zu erstrecken, deren Beantwortung ihm selbst oder seinen Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zuziehen könnte. Daß diese Sachlage gegeben war, hat die Revision nicht dargelegt. Überdies hat der Bundesgerichtshof bisher die Ansicht vertreten, daß ein Verstoß gegen
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§ 55 Abs 2 StPu die Revisi.m nicht rechtfertigt (BGHSt 2, 39).
4. Ein Verstoß gegen § 267 Abs 3 StPO.in Verbindung mit der Bestimmung der Ziff 8 b AAR Nr ? bei der Strafzumessung ist nicht erkennbar.- .
. 5. ‘ Die Revision ist der Auffassung, zu Unrecht sei das
Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 nicht angewandt worden. Sie meint, es sei ein "völliger Beweis" erforderlich, daß die Tat nach dem Stichtag des 15. September 1949 begangen sei; dieser Beweis sei nicht erbracht.
Die Rüge ist unbegründet. Der Vorderrichter stellt fest, daß die Tat sich am 20. September 1949 ereignet hat. Diese Feststellung ist bestimmt und die eingehende Beweiswürdigung zur Frage der Tatzeit ergibt, daß sich die Strafkammer eine völlig zweifelsfreie Über-
zeugung davon verschafft hat, daß ein anderer Tag als der 20. September 1949 nicht als Tatzeit in Betracht kommt. Auf die sogenannte Frage der Beweislast bezüglich der Tatzeit vor und nach dem Stichtag der’ Amnesie kommt es daher nicht an.
IL. Sachlich-reehtliche, Nachprüfung des Urteils: Ohne Rechtsirrtum ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich der Anstiftung zur Fremdabtrei-
bung schuldig gemacht; insoweit erhebt auch die Revision keine rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat jedoch den Angeklagten auch wegen eines rechtlich selbständigen Vergehens der Anstiftung zur Eigenabtreibung schuldig erkannt, weil er die Schwangere selbst zur Abtreibung veranlaßt. ‚patı ı. be. Dies ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, rechtlich fehlerhaft.
Es handelt sich, allgemein betrachtet, um die Frage der mehrfachen Teilnahme an einem und demselben Abtreibungsvorgang, um einen Angriff auf dasselbe Rechtsgut, dessen Einzelakte eine tatsächliche und rechtliche %inheit bilden. Bezüglich der Beihilfe zur Fremdabtreibung im Sinne des § 218 Abs 3, 49 StGB und einer daneben tatsächlich und begrifflich an sich vorliegenden Beihilfe zur Selbstabtreibung hat der Senat bereits erkannt, daß letztere neben der Beihilfe zur Fremdabtreibung nicht in Betracht Kommt, und ausdrücklich ausgesprochen, daß der Teilnehmer der Abtreibung, mag er (wie hier) instifter, Mittäter oder Gehilfe sein, stets und nur unter die Strafdrohung des § 218 Abs 3 StGB (beim Anstifter in Verbindung mit § 48 SteB) fällt, BGHSt 2, 139 ff.
Der ‘Angeklagte war daher lediglich wegen Anstiftung zur Fremdabtreibung zu bestrafen. Auf die weiteren sachlich-rechtlichen Rügen, soweit sie sich ausschließlich auf das Vorliegen der Anstiftung zur Selbstabtreibung beziehen, braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Die Verurteilung wegen Anstiftung zur Selbstabtreibung und die Gesamtstrafe muß daher entfallen. Ein Freispruch wegen Anstiftung zur Selbstabtreibung hatte nicht zu erfolgen,
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Der Wegfall der Anstiftung zur Selbstabtreibung hat auch die Aufhebung des Strafausspruchs wegen Anstiftung zur Fremdabtreibung zur Folge, weil er durch die besondere Verurteilung wegen Anstiftung. zur Selbstabtreibung. beeinflußt seir kann (RGSt 62, 61). Bei der Neufestsetzung der Strafe ist § 358 Abs 2 StPO zu beachten; einer etwaigen Erhöhung der zu erkennenden Einzelstrafe bis zur bisherigen Gesamtstrafe von sechs Mo-
naten Gefängnis würde jedoch nichts im. Wege stehen (BEESt P» 3155 RGSt 62, 6?\, Dr. Dotterweich Werner : . Dr, Sauer Dr. Inäwig- Dr. Ortlieh