Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 29.11.1966 – 1 StR 587/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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er er
MD ©)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 587/66 URTEIL.
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Christel S ED :::: ven aus HP, geboren ar ii 9:5 ir Pe.
wegen schweren Raubes u.3.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (m
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 5. Juli 1966
a) dahin geändert, daß im Falle des Einbruchdiebstahls Birkart -— II B 1 der Urteilsgründe - der Erschwerungsgrund des § 243 Abs, 1 Nr. 5 StGB entfällt;
b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Ange-Ä klagte wegen Sachhehlerei verurteilt worden ist, und zur Gesamtstrafe.,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen,
II. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Wd
Gründe§
Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Angeklagten bleibt im wesentlichen erfolglos.
Durchgreifende Bedenken bestehen frcilich,soweit das Landgericht im Diebstahlsfall gb (11 B ! der Urteilsgründe) die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB bejaht hat. Die Angeklagte hat hier dem Mittäter Cl eine Luftpistole mitgegeben, die dieser dann bei der Tat bei sich hatte. Das Landgericht sieht ohne nähere Begründung in dieser Pistole eine Wäffe in technischem Sinn. Eine solche ist aber nur ein Werkzeug, das seiner Art nach nicht nur geeignet, sondern allgemein dazu bestimmt ist, Menschen auf mechanischeu oder chemischem Weg zu verletzen (Rspr.
RG 4, 298; BGHSt 4, 125, 127). Das ist bei Iuftpistolen
- wic bei Iuftgewehren - nicht der Fall. Sie sind regelmäßig reine Sport-"Waffen", die nicht dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen. Allerdings kann man auch mit einen solchen Werkzeug einem Menschen Verletzungen zufügen. Die Pistole könnte also als Waffe - im nichttechnischen Sinn - gebraucht werden, Daß die Täter dic Luftpistole als Waffe mitgeführt haben, ist jedoch nicht festgestellt. Dazu wäre bei ihnen das Bewußtsein erforderlich gewesen, daß sie
die Pistole als Waffe benutzen könnten (BG6HSt 3, 229).
Die Angeklagte hatte aber die Luftpistole dem Mittäter GEB nur zu dem Zwöck mitgegeben, die Hoflampe "auszuschießen" und hierzu allein wurde sie verwendet.
Daß die Täter daran gedacht haben, sich der Iuftpistole auch zum Angriff oder zur Verteidigung gegenüber Menschen bedienen zu können, dafür bieten die Feststellungen keinen
Anhalt. Da nicht zu erwarten ist, daß hierzu noch weitere Feststellungen getroffen werden könnten, daß insbesondere der Angeklagten nachzuweisen ist, sie habe mit der Verwendung der lIuftpistole als Waffe gerechnet, muß die
- im Urteilssatz unnötig, aber ausdrücklich ausgesprochene - Verurteilung aus § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB entfallen.
Zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall BD besteht keine Veranlassung, da § 24% Abs. 1 Nr. 2 StGB im übrigen zutreffend angenommen und die Strafhöhe durch den Rechtsfehiler ersichtlich nicht beeinflußt worden ist.
Daß die Angeklagte dem Mittäter CB iie Pistolc mitgegeben hat, durfte ohnehin als Erschwerungsgrund be-
rücksichtigt werden.
Im übrigen ist die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in vier Fällen und wegen gemeinschaftlichen versuchten und vollendeten schweren Raubes richtet, offensichtlich unbegründet. Daß die Strafkammer die Angeklagte als Mittäterin verurteilt hat, obwohl sie nicht stets bei der Ausführung zugegen war, ist angesichts ihrer erheblichen Tatbeiträge und ihres eigenen Interesses an der jeweiligen Tat nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 16, 12). Die Gaspistolen und die Gassprühdosen führten die Mittäter nach den Feststellungen als Waffen bei sich, was die Angeklagte auch wußte. Im Falle I ) haben sie diese Waffen auch verwendet.
Da die Angeklagte über den Ausführungsplan auch in diesen Fall unterrichtet war und ihn billigte, ist ihr auch die Körperverletzung der Eheleute EEE zuzurechnen.
Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch.noch:gegen die Verurteilung wegen Sachhehlerei. Das Landgericht hat hier nicht festgestellt, daß die Angeklagte schon bei der Annahme des Autoradios wußte, daß es gestohlen war. Sie hat dies möglicherweise erst später, wenn auch noch am gleichen Tege und von KB selbst, erfahren,
Nach der Rechtsprechung genügt es für den Tatbestand der Hehlerei regelmäßig nicht, daß der Täter eine Sache, dic er ohne Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs selbst in seinen Besitz gebracht hat, nach Erlangung der Kenntnis weiterhin behält (RGSt 33, 120; 47, 242; BGH Urt, v.
19. Dezember 1952 - 1 StR 588/52). Daß hier Besitzerwerb und Kenntniserlangung nahe beisammen lagen, und die Angeklagte den strafbaren Vorerwerb vom Vortäter selbst erfahren hat, ändert daran nichts.
Bei der Begehung der Hehlerei durch "Ansichbringen" gehört zum Vorsatz, daß der Täter bei der Erlangung der Verfügungsgewalt weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß die Sache mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist. Die Fälle, in denen die Rechtsprechung einen der Erlangung der Verfügungsgewalt nachfolgenden bösen Glauben hat genügen lassen, betreffen Sachverhalte, bei denen der Täter den Gewahrsam zunächst ohne seinen Willen erlangt hat (vgl. RGSt 55, 220; 56, 335; 64, 326; BEHSt 15, 53, 58). Dann genügt es für den Vorsatz, wenn er bei der Kenntniserlangung vom Besitzerwerb auch den strafbaren Vorerwerb erkennt und die Sache dennoch zu eigener Verfügungsgewalt behält, So liegt es hier nicht. Daß die Angeklagte, nachdem KW ihr nachträglich von dem Diebstahl Mit-
teilung gemacht hatte, den gutgläubig erlangten Besitz aufgegeben habe, dann aber wieder mit Kg darüber einig geworden ist, sie solle die gestohlene Sache zu eigener Verfügung erhalten, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
Die Verurteilung wegen Hehlerei kann daher nicht bestehen bleiben, was auch zum Wegfall der Gesamtstrafe führen muß.
Falls sich in der neuen Verhandlung wiederum nicht feststellen läßt, daß die Angeklagte schon bei Annahme des Geschenks von dem strafbaren Vorerwerb durch Kr erfahren hat, wird das Landgericht zu prüfen haben, ob sie nicht "den Umständen nach" von vornherein annehmen mußte, daß das Rundfunkgerät durch eine strafbare.. Handlung erlangt war. Ist das zu verneinen, so kann die Angeklagte allenfalls der Unterschlagung schuldig sein..
Der Ausspruch über die Einziehung kann bestehen bleiben, da er andere Taten betrifft. Daß die Gegenstände schon gegenüber früheren Mitangeklagten rechtskräftig eingezogen wurden, hindert die nochmalige Einziehung nicht (BGH Urt.
v. 9. Jenuar 1957 - 2 StR 558/56). Gegen die Angeklagte Christel Sg richtet sich überdies - soweit ersichtlich
nur die Einziehung der Luftpistole, da nur diese in Urteil als ihr Eigentum bezeichnet ist.
Hübner Seibert Fischer
Loesdau Pfeiffer
vg