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BGH Entscheidung vom 10.11.1953 – 5 StR 511/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 511/53 2275 051 Cr

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maschinenschlosser Otto B aus BEEMEB, dort geboren am 1918, wegen Notzucht u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.November 1953, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwelt (EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Juni 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründej;j

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Raubes zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkanni. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision sind zum größten Teil unbegründet.

1.) Verstöße beim Ausschluß der Öffentlichkeit sind auısweislich der Verhandlungsniederschrift nicht begangen worden. Das Gericht hat eine Reihe von namentlich in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Personen den Zutritt zu der nicht öffentlichen Verhandlung gestattet. Hierzu war 08 nach § 175 Abs 2 GVG befugt.

2.) Soweit der Angeklagte meint, es lägen Verfahrensfehler bei der Bestellung eines Pflichtverteiüigers vor, kenn hierauf nicht eingegangen werden, denn der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung durch einen gewählten Rechtsanwalt verteidigt worden.

3.) Der Angeklagie rügt weiter, unzulässigerweise sei die Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung am 8. Januar 1953 verwertet worden, obwohl diese nicht verlesen worden sei, Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die Niederschrift dem Angeklagten vorgehalten worden. Das ist nicht zu beanstanden. Ein Verstcß gegen § 254 StPO liegt nicht vor,

4.) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung über die cen Gegenstand der Verurteilung bildenden Vorgänge eine andere Darstellung gegeben als im Vorverfahren. Das Landgericht hat untersucht, ob die jetzige Darstellung des Angeklagten glaubhaft ist,und dabei verwertet, der Angeklagte

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hab: eine Erklärung "für diese völlig anders liegende Einlassung in der Hauptverhandlung nicht zu geben vermocht", Im Gegensatz zur Auffassung der Revision kommt hierin nicht äle irrtümliche Annahme einer Beweispflicht des Angeklagten zum Ausdruck. Es stand nichts im Wege, daß die Strafkammer aus der Art, wie sich der Angeklagte verteidigte, Schlüsse zu seinem Nachteil zog.

5.) Was die Revision im übrigen geltend macht, enthält, soweit sie das Urteil nicht unrichtig wiedergibt, zu einen großen Teil unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung an sich. Insoweit ist die Revision unzulässig. Das übrige fällt mit der Sachrüge zusammen und bedar? hier daher keiner besonderen Erörterung.

II.

i,) Die bisher ge ;roffenen Feststellungen sind nicht ausc.ichend, die Verurteilung wegen vollendeten Notzuchtvertrechens zu tragen. Zwar mögen hinsichtlich des äußeren Tathestandes keine Bedenken vorhanden sein. Unvollständig sind jedoch die Feststellungen zum inneren Tatbestand. Selbst wenn man als hinreichend festgestellt ansieht, der Angeklagte habe erkannt, die Verletzte sei nicht zum Geschlechtsverkehr bereit gewesen, als er sie ins Gebüsch in Richtung auf einen Baum zerrte, so hätte es doch der Feststellung bedurft, daß er sich dessen auch noch unhittelbar vcr dem Verkehr bewußt war. Dies war nach dem von der Strafkammer zugrunde gelegten Sachverhalt notwendig. Denn kiernach hat die Verletzte nach anfänglichem Wehren auf Ver!.uangen des Angeklagten ihren Schlüpfer ausgezogen, den der Angeklagte auf einen Strauch legte. Alsdann hat sie ihm den Rücken zugekehrt und geduldet, daß er von hinten stekend mit ihr verkehrte. Selbst wenn man mit der Strafkammer bejaht, daß trotz des durch diese Vorgänge bedingten Zeitablaufes die Verletzte noch unfreiwillig infolge der vorausgegangenen Schläge und der Drohung handelte, so konnte unter Umständen der Angeklagte annehmen, daß nunmehr eine

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»cnte Einwilligung der Verletzten vorlag, die ja auch nach der Auffassung der Strafkammer vorher in der Wohnung des Angeklagten offenbar zum Geschlechtsverkehr bereit war. Eine vor der Vereinigung der Geschlechtsteile einsetzende Einwilligung würde aber der Verurteilung wegen vollendeter Notzucht entgegenstehen, wenn sie auch die Strafbarkeit des bereits vorliegenden Versuches nicht hindern würde (vgl BGH 3 StR 50/52 vom 18. Dezember 1952 bei Dallinger in MDR 53,147 im Anschluß an RG DJ 1934,1155).

Das Urteil muß daher, soweit der Angeklagte wegen Notzucht verurteilt worden ist, eufgehoben werden, da die Feststellungen zum ianeren Tatbestand nicht ausreichend sind.

Da der Schuldspruch insoweit unteilbar ist, war auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung aufzuheben.

2.) Ein weiterer Rechtsfehler, der zur Aufhebung des

gesamten Urteils führen muß, ergibt sich aus folgendem:

Die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte die Verletzte, die Zeugin Kg, vor - und nicht wie er behauptet, nach - dem Geschlechtsverkehr mit der Faust geschlagen hat, berukt auf der Bekundung der Verletzten. Diese hat bei ihrer Vernehmung verschwiegen, daß sie vorher in der Wohnung des Angeklagten gewesen ist. Die Strafkammer ist davon über-

zeugt, daß dies auf eine durch den vorhergehenden Alkohol-

genuß hervorgerufene Gedächtnislücke zurückzuführen ist, nicht etwa auf ein bewußtes Verschweigen. Nach Ansicht des Landgerichts ist hierfür "kein Grund ersichtlich".

An sich ist es zwar Sache des Tatrichters, aus mehreren denkgesetzlich möglichen Schlußfolgerungen diejenige auszuwählen, die ihm zutreffend erscheint. Diese Entscheidung kanr nicht - wie die Revision es tut - damit angegriffen werden, der Schluß sei nicht zwingend. Sie ist aber rechtlıch fehlerha’t, wenn das Urteil erkennen läßt, daß das Gericht seine Folgerung als allein möglich ansieht, andere Möglichkeiten also nicht erkennt und auch nicht geprüft hat.

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Das Landgericht hat ausgeführt, ein bewußtes Verschweigen sei nicht erkennbar. Wenn die Kg auch in der Wohnung mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei, so könne daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß sie zu der gleichen Hingabe im winterlichen Park 'n Kälte und Nässe bereit war. Hiergegen erheben sich in zweifacher Hinsicht Bedenken.

Zwar ist es richtig, dad vom Stanäpunkt des Gerichtes aus ein früheres Einverständnis der Verletzten gleichgültig war. Für die Frage, ob hierin eins Erklärung für ein bewußtes Verschweigen liegen kann, kommt es aber nicht auf die Auffassung der Strafkammer an, sondern auf diejenige der Verletzten. Hierübcr enthält das Urteil nichts. Zum anderen lassen die Urteilsgründe in diesem Punkte den Verdacht aufkommen, die Strafkamer meine, auf andere Weise lasse sich ein absichtliches Schweigen nicht erklären. Gründe hierfür ergeben sich aber insb.sondere, wenn man davon ausgeht, die Verie5z%e habe die Schläge erst nach dem Verkehr erhalten. Denn ist es denkgesetzlich auch möglich, daß sie (z.B. aus Rache für die Mißhandlung) richt nur ihr Einverständnis im Park, sondern euch ihr Einverständnis in der Wohnung verschwiegen hat, damit nicht ihrer Darstellung von vornherein Mißtrauen entgegengebracht würde.

Es ist nicht auszuschließen, daß die Feststellungen der Strafkammer von den aufgezeigten Mängeln beeinflußt worden sind. Sie können bestimmend für die Glaubwürdigkeit der Verletzten als der einzigen Tatzeugin gewesen sein, auf deren Bekundung die Verurteilung des Angeklagten beruht.

Dies gilt nicht nur für die Verurteilung wegen Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung, sondern ebenso für die Verurteilung wegen Raubes. Aus diesen Gründen ist das Urteil üsaker in seinem gesamten Umfange aufzuheben. Zu einer verreisung an eine andere Kemmer bestand keine Veranlassung.

Die Entscheidung entsprich* dem Antrage des Oberbundesanwalte,

Ir. Geier Dr. Koffke schmidt Siener Dr. Börker