Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 07.02.1961 – 5 StR 557/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

2156 077

ImnmNanen des Volkes:

In der Strafsache gegen

den Zahntechniker Eduard KÜEEEED zu: zum, geboren am EENEEEED 195: ir HEEEEEEEED Kreis Tem (Polen),

wegen Notzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, |

Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.Juli 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Ihm wird die nach dem 13.Juli 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten konnte keinen Erfolg haben.

1, Wie die Revision selbst einräumt, hat die Strafkammer den äußeren Tatbestand des § 177 StGB ohne Rechtsirrtum festgestellt. Sie hat insbesondere erkannt, daß eine vor der Vereinigung der Geschlechtsteile einsetzende Einwilligung der Verletzten der Verurteilung wegen vollendeter Notzucht entgegenstehen würde, wenn sie auch die Strafbarkeit des bereits vorliegenden Versuchs nicht hindern würde (vgl.BGH 3 StR 50/52 vom 18.Dezember 1952 ,bei Dallinger in MDR 1953,147 ,im Anschluß an RG DJ 1934,1155, ferner 5 StR 511/53 vom 10.November 1953 - unveröffentlicht). Denn das Landgericht sagt ausdrücklich, es liege nicht etwa ein Versuch vor, weil das Mädchen bis zum Schluß mit der Ausführung des Geschlechtsverkehrs nicht einverstanden gewesen sei (UA S.19/20),

Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß die Strafkammer weder an dieser noch an anderer Stelle wörtlich und ausdrücklich sagt, der Angeklagte habe noch bei Beginn des Geschlechtsverkehrs das Bewußtsein gehabt, Renate Wiegard habe nur unter dem Eindruck der vorangegangenen Gewalt- - einwirkung und Drohung ihren Widerstand aufgegeben. Daß der Angeklagte jedoch nach der Überzeugung des Landgerichts allgemein den Widerstand Renates erkannt hat, ergibt sich aus der Bemerkung, der Angeklagte habe bei der deutlich gezeigten Ablehnung des Mädchens auch trotz Renates Erzählung über den Geschlechtsverkehr mit ihrem Freunde nicht annehmen können, daß Renate mit einem Geschlechtsverkehr mit ihm selbst einverstanden sei (UA S.19). Hierin offenbart sich die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe den deutlich gezeigten Widerstand des Mädchens erkannt und diese Erkenntnis sei auch durch eine etwaige Erzählung Renates über

- 3.

ihr Verhältnis zu ihrem Freunde nicht beseitigt worden,

Auch berücksichtigt die Revision nicht, daß der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts durch die ernstgemeinte Drohung mit weiterem Würgen Renate zur Aufgabe ihres Widerstandes gebracht hat. Danach mußte der Angeklagte jedenfalls den bedingten Vorsatz haben, mit Renate auch gegen ihren Willen zu verkehren. Unter diesen Umständen genügte es, wenn die Strafkammer nur noch feststellte, daß Renate, wie es der Angeklagte billigend in Kauf genommen hatte, auch tatsächlich noch zu Beginn des Geschlechtsverkehrs mit diesem nicht einverstanden war,

2. Auch die Strafzumessungsgründe sind entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Ihr ist allerdings einzuräumen, daß sich ein nicht geständiger Angeklagter gegenüber dem' Vorwurf der Notzucht kaum anders verteidigen kann als mit der Behauptung, einer Nötigung habe es nicht bedurft, weil die Verletzte von vornherein oder wenigstens nach anfänglicher Weigerung mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei. Es könnte daher Bedenken erwecken, wenn schon eine derartige Verteidigung strafschärfend berücksichtigt würde (vgl.BGH 2 StR 248/60 vom '8.Juni 1960). Das hat die Strafkammer jedoch auch nicht getan. Eine nur das Finverständnis der Verletzten vorschützende Verteidigung für sich allein sieht das Landgericht erkennbar nicht als straferschwerend an. Die Strafkammer hat das mit ihrer Bemerkung zum Ausdruck gebracht; der Angeklagte habe ‘die Grenzen dessen überschritten, "was ein anständiger Mensch zur Wahrung seiner Interessen vorbringen würde",

Es war aber nicht fehlerhaft, daß die Strafkammer zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, daß er über die zulässige Verteidigung hinaus "das Mädchen als Initiatorin der sexuellen Handlung in übelster Weise zu verleumden versucht" hat. Das war für den leugnenden Angeklagten nicht erforderlich, um von seinem Standpunkt aus darzulegen, daß

-4A-

die ihn belastende Aussage unrichtig sei (vgl.hierzu BGHSt 5,124,132).

Ebenso durfte die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten verwerten, daß er "selbst angesichts des erdrückenden Beweismaterials hartnäckig geleugnet hat". Denn das Landgericht hat hieraus gefolgert, der Angeklagte sei noch jetzt uneinsichtig. Das ist nicht zu beanstanden (vgl.BGH JR 1960, 467). Die Revision bemüht sich auch vergeblich darzulegen, das Beweismaterial sei bis zur Urteilsverkündung nicht "erdrückend" gewesen. Es trifft nicht zu, daß die Schuldüberzeugung der Strafkamner "ausschließlich" auf der Bekundung der Verletzten beruhe. Vielmehr wurde ihre Darstellung in wesentlichen Punkten von ihrer Mutter und insbesondere von dem Kriminalmeister Krähenbrink bestätigt.

Schließlich bemängelt die Revision vergeblich, daß die Strafkammer ohne nähere Darlegung die Art der Tatausführung als "brutal" bezeichnet hat. Hiermit ist ersichlich auf die Tatsache Bezug genommen, daß der Angeklagte Renates Hilferufe erstickte, indem er ihr den Kehlkopf eindrückte und ihr weitere derartige Eingriffe androhte.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker