Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 27.11.1952 – 4 StR 440/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Feststellung, dem Angeklagten sei das Alter der Kinder "gleichgültig" gewesen, kann der bedingte Vorsatz nicht entnomten werden, falls sich der Angeklagte über das Alter Überhaupt keine Gedanken gemacht hat; er muss sich die Möglichkeit, Kinder von noch nicht 14 Jahren vor sich zu haben, vorgestellt und sichdennoch zur Tat entschlossen haben (wie RG HRR 1934 Nr 611; 1942 Nr 742; gegen RG HRR 1928 Nr 791 und RGSt 75, 127).
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Für das Nachschlagewerk ! Nicht _für die Amtliche Sammlung !
Gesetz: StGB § 176 Nr 3
Rechtssatz: Der Feststellung, dem Angeklagten sei das Alter der Kinder "gleichgültig" gewesen, kann der bedingte Vorsatz nicht entnomten werden, falls sich der Angeklagte über das Alter Überhaupt keine Gedanken gemacht hat;
er muss sich die Möglichkeit, Kinder von noch
nicht 14 Jahren vor sich zu haben, vorgestellt und sichdennoch zur Tat entschlossen haben (wie RG HRR 1934 Nr 611; 1942 Nr 742; gegen RG HRR 1928 Nr 791 und RGSt 75, 127).
Aktenzeichen: 4 StR 440/52 . Urt. vom 27. November 1952 IG Bochum
4_BtR_ 440/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Fuhrunternehmer Bernhard K EB =.: va» GEB, üort gevoren ar u 1913,
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung rom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr, Engeis Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, . Bundesanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil, des Landgerichts in Bochum vom 20. Mai 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen vollendeten Verbrechens gegen § 176 Nr 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 1§ 3 StGB. zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er sich in seinem am Rand einer Strasse in Bochum parkenden geschlossenen Pernonenkraftwagen zwei vorüberkommenden Kädchen im Alter von:nahezu 14 Jahren entblösst gezeigt und hierbei Bewegungen an seinem Geschlechtsteil gemacht hat. Seine unbeschränkt eingelegte Revision, mit der er nur die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
l.) Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen_$ :176 Nr_3 %GB wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.
Der Angeklagte hat zwar, wie das Landgericht feststellt, die beiden Mädchen dadurch, dass er sie auffallend anlachte und so ihre Neugier erregte, auf seine Entblössung aufmerksam gemacht und hierbei aus Sinnlichkeit gehandelt. Die An-
. griffe der Revision richten sich insoweit gegen die bindenden Feststellungen des Tatrichters und vermögen deshalb nicht durchzudringen (§ 337 StPO).
Jedoch ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen,ob der Angeklagte die beiden Mädchen erfolgreich zu einem geflissentlichen Betrachten seines unzüchtigen Treibens verlei tet hat (RGSt 73, 246, 249; BGHSt 1, 168, 171, 173). Die Mädchen haben, wie das Landgericht an mehreren Stellen der Urteilsgründe ausdrücklich feststellt, das schamlose Ver- ‚halten des Angeklagten nur "im Vorbeigehen" beobachtet. Die
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Ausführungen der Strafkammer lassen Raum für die Annahme, dass die Wädchen nicht an dem unzüchtigen Treiben des Angeklagten durch geflissentliches Hinschauen Anteil genommen haben, dass sie vielmehr, durch das Anlachen neugierig gemacht, arglos ins Wageninnere gesehen und nach Wahrnehmung der Entblössung des Angeklagten ihren Blick alsbald abgewendet haben. Diese Annahme liegt hier besonders na. he, weil sich die beiden Mädchen, wie der Tatrichter selbst hervorhebt, nach dem Vorübergehen sogleich um die Feststellung der Wagennummer des Angeklagten bemüht haben; das läßt auf eine ablehnende innere Haltung schliessen. Ob dem Beschwerdeführer ein vollendetes oder nur ein versuchtes Verbrechen gegen § 176 Nr 3 StGB zur last fällt, lässt sich sonach auf der Grundlage der unzulänglichen tatsächlichen Feststellungen nicht abschliessend beurteilen. Insoweit ist der Revision beizutreten. "
Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer auch die Feststellungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand, soweit sie die Kenntnis des Alters der beiden Mädchen betreffen. Dass sich der Angeklagte dessen bewusst gewesen sei, Mädchen im Alter von noch nicht 14 Jahren vor sich zu haben, hat die Strafkammer nicht feststellen können.
Den Urteilsgründen kann aber :auch nicht entnommen werden, dass der ?eschwerdeführer insoweit mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Dazu wäre erforderlich, dass er sich die Möglichkeit, die Mädchen seien vielleicht noch nicht 14 Jahre alt, vorgestellt und sich dennoch zur Tat entschlossen hat. Diese Feststellung hat das Landgericht nicht getroffen. Der Hinweis der Strafkammer darauf, dass dem Angeklagten da® Alter der Mädchen "gleichgültig" gewesen sei, kann dahin vet
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standen werden, dass er sich überhaupt keine Gedanken hierüber gemacht hat; das würde die Annahme bedingten Vorsatzes nicht rechtfertigen (RG HRR 1934 Nr 611;
1942 Nr 742). Auch aus der überdies ein anderes Rechtsgehiet betreffenden Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1951 - 2 StR 472/51 - ergibt sich nichts anderes, wie schon der ausdrückliche Iinweis auf das Urteil RGSt 55, 257 erkennen lässt. Den vereinzelt gebliebenen gegenteiligen Entscheidungen
RG HRR 1928 Nr 791 und RGSt 75, 127, die mit den allgemeinen zum Begriff des bedingten Vorsatzes entwickelten und in % der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Grundsätzen nicht im Einklang stehen, vermag der Senat nicht zu folgen (vgl auch BGH 3 StR 48/51 vom 12. März 1951). Die weitere Erwägung der Strafkammer, dass sich der Angeklagte von seinem Tun auch nicht hätte abhalten lassen, wenn er das Alter der Mädchen gekannt hätte, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme des bedingten Vorsatzes; das Landgericht unterstellt hierbei nach der inneren Tatseite denkgesetzlich fehlerhaft einen anderen Sachverhalt, den es gerade nicht für erwiesen erachtet hat. Auch der Erwägung des Tatrichters, es hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Mädchen bereits 14 Jahre alt waren, kann die Feststellung des bedingten Vorsatzes nicht entnommen werden; der innere Tatbestand war dem Angeklagten nachzuweisen; dieser hatte nicht den Gegenbeweis zu führen, dass ihn keine strafrechtliche Schuld treffe. Die Urteilsgründe bieten auch im Zusammenhang betrachtet keine Gewähr dafür, dass das Landgericht, soweit die Kenntnis des Alters der Mädchen in Frage steht, auf rechtlich einwandfreier Grundlage die Tberzeugung vom bedingten Vorsatz des Be-
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schwerdeführers gewonnen hat. Besonders strenge Anforderungen müssen im vorliegenden Fall deshalb gestellt werden, weil die beiden Mädchen zur Tatzeit kurz vor der Vollendung des 14. Lebensjahrs standen und weil sich der Angeklagte nach seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung gerade damit verteidigt hat, er habe sie für 14- bis 15-jährig gehalten.
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2.) Soweit der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen § 1§ 3 StGB verurteilt worden ist, richten sich die Ausführungen der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und sind deshalb unbeachtlich.
Jedoch fehlt im Urteil jede Feststellung zu der Frage, welche Vorstellung der Angeklagte bezüglich der Öffentlichkeit seines schamlosen Verhaltens hatte. Insoweit vermag der Senat auch dem Urteilszusammenhang nicht das Erforderliche zu entnehmen. Zwar ereignete sich der Vorgang am Rande einer öffentlichen Strasse; jedoch ist andererseits zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte in einem geschlossenen Personenkraftwagen befand, als er die Tat beging.
Der Revision war nach alledem stattzugeben.
Groß Krumme Hörchner
Engels Dr. Augustin
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