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BGH Entscheidung vom 27.11.1951 – 2 StR 472/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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m Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmenn Oskar M ER zus Tail dei DEE, geboren am EEEED 1904 in Im,
wegen gem. Betruges u.a.
hat der 2.Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.November 1951, en der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. .Kirchner Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Sauer
als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt um als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ee als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil. des Landgerichts in Oldenburg vom 19.Mlärz 1951. wird verworfen. |
Der Ingekläagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen. Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den /ngeklagten wegen Erpressung in zwei Fällen, wegen gemeinscheftlichen Betruges in zwei Fällen, wegen Heineides, wegen Unterschlagung und wegen Anstiftung zum einfachen Benkrott zu einer Gesamtstrefe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
1. Am 18.April 1939 errichteten Frau RB; die Ehefrau des jüdischen Nahrungsmittelchemikers Dr.Nax RB in BE, und der Angeklagte die "Gesellschaft für Sterilisation mit beschränkter Heftung" zur Fortführung des von Frau RG unter diesem Namen betriebenen Fabriketions- und Handelsgeschäfts. Das Stamnkapital der Gesellschaft sollte 50 000 RH betragen, der Angeklegte hiervon 25 500 RU, Frau RB 24 500 RM übernehmen. Frau Rp brachte unter änrechnung auf ihre Stemmeinlage ihr bisheriges Unternehmen ein, das einen Steuerwert von 333 972 RU besass und jührlich
70 - 1oo ooo RM Gewinn abwarf. Das Wirtschaftsministerium wollte jedoch nur einem Vertrage zustimmen,
:in dem der Angeklagte 75 % und die Tochter der Frau ROM, Gerda RE: 25 # des Gesellscheftskapitals
übernähmen. Frau FG wer zu einer solchen Regelung nicht bereit. Dennoch liess der Angeklagte durch den Notar Dr. io) einen entsprechenden Gesellscheftsvertrag aufsetzen, nach dem er 37 500 RM und Gerda I] 12 500 RM des Kapitals übernehmen sollten. Am 12.S5eptember 1939 richtete der ängeklagte an den Bevollwichtigten der Frau RW; VE, einen Brief, in
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dem er von Frau RB veriengte, dass sie bis Dienstag
den Vertrag bei dem Notar unterzeichne, mit der Androhung, er "werde nach Ablauf des Dienstages der
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Gestapo devon Mitteilung machen", Frau Ri erschien jedoch nicht bei dem NHoter. Daraufhin liess der Angeklagte, der seit dem Jahre 1927 der NSDAP angehörte und ausserdem SS-Führer var, Frau FB durch einen Beamten der Gestapo vorladen und ihr erklären: "Wir geben Ihnen 24 Stunden Zeit, entweder Ihren Iiann oder den Betrieb". Nunmehr unterzeichnete Frau Rp den vom Notar entworfenen Gesellschaftsvertrag.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nach § 253 StGB aF, die die Strafksmmer mit Recht gemäss §§ 2a StGB angewandt hat. Dass der Angeklagte Frau RW Aurch die Ankündigung eines Jbels, das zur Beeinträchtigung ihrer Willensfreiheit geeignet war, mithin durch eine Drohung, zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom 15.September 19539 bestimmt hat, bedarf keiner weiteren Erörterung. Das Urteil ergibt ferner, dass der Angeklagte hierbei mit dem Willen hondelte, das Vermögen der Frau Ri zu schädigen und sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor-
‘ teil zu verschaffen. Der Schaden der Frau Rp pe-
stand darin, dass sie ihr Unternehmen im Vierte von über 230 ooo RM fast ohne Gegenleistung zu drei Vierteln aufgab, der Vorteil des Angeklag\en in dem Erwerb dieses Wertes zu einem geringfügigen Betrag. Dieser von dem Angeklegten erstrebte Vermögensvorteil war rechtswidrig; denn er hatte keinen rechtlich begründeten Anspruch auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrages, der ihm diesen Vermögenszuwachs brochte. Deszen war er sich, wie die Strafkammer ausdrücklich hervorhebt, auch bewusst. Damit ist der #ussere und der innere Trtbestond des § 253
StGB aF gegeben.
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Die Revision wendet sich gegen die Annahme, dass
.der Angeklagte den Abschluss des Gesellschaftsvertra-
ges als einen rechtswidrigen Vermögensvorteil angesehen hat. Die ötrafkammer ist jedoch hiervon überzeugt. Sie gibt zwar keine nihere Begründung hierfür. Das ist jedoch nach § 267 Abs 1 StPO nicht erforderlich.
Die Revision beanstandet sodann die Anwendung der Verordnung zur Beseitigung nationelsozielistiecher Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.WHai 1947 (VoB1 BZ S 65). Sie meint, "die Gleichheit aller vor dem Gesetz" im Sinne dieser Verordnung kenn heute schon deshalb nicht mehr als vorliegend angesehen werden, weil die Verordnung nur für die britische Zone, nicht aber für die genze Westzone gilt". Sie will damit offenbar sagen, die Gercchtigkeit könne eine nach- , trägliche Bestrefung nur fordern, wenn die liöglichkeit hierzu im gesamten Bundesgebiet vorhanden sei. Das ist aber euch der Fall; denn in allen Ländern der Bundesrepublik gelten Bestimmungen, die der VO vom 23.liei 1947 entsprechen. Schon aus diesem Grunde geht der Angriff der Revision fehl. Auch sonst lässt die Anwendung der .YO vom 23.Mai 1947 keinen Rechtsirrtum erkennen. z.
2. Im zweiten Falle hat der Angeklagte durch die Androhung
"eines verkehrswidrigen Übels Frau RER zur Anerkennung
von ihm erhobener Ansprüche und zum Verzicht auf Gegenforderungen bestimmt und damit einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt. Die Revision zieht in Zweifel, ob die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils bewusst gewesen sei. Hierzu enthält das Urteil folgendes: "Der An-
geklagte wollte seine Ansprüche gegen Frau RE in voller Höhe durchsetzer, obwohl ihre Höhe zweifelhaft
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war und Freu RW ihnen berechtigte Gegenanspriiche entgegenzustellen hatte. Es erscheint nahezu ausgeschlossen, dass der Angeklagte das nicht erkannt hat. Jedenfalls setzte er sich bewusst darüber hinweg, wenn er die Einzeleufstellung im Schriftsatz der Rechtsanwälte Dr VE und Dr HE nicht einmal oberflächlich prüfte, wobei ihm die jedenfalls teilweise Berechtigung der Einwendungen ohne weiteres in die Augen gefallen wäre. Statt dessen drohte er damit,beim Reichswirtschaftsministerium die endgültige Arisierung zu beantragen und den Fall ROM vor der Öffentlichkeit schonungslos eufzurollen;z in welcher Richtung dies geschehen könnte, werde Frau Rp ja wissen". Danach ist es zwar nicht sicher, dass der Angeklagte wirklich erkennt hat, dass ihm gegen Frau Ri eine Forderung überhaupt nicht oder mur zu einem geringeren als dem geltend gemechten Betrage zustand. Die Zusführungen der Strafkemmer ergeben jedoch els deren Jberzeugung, dass es dem Angeklagten völlig gleichgültig gewesen ist, ob seine Forderung begrindet war oder nicht, und dass er Frau RB zu dem zbgenstigten Verhalten auf alle Fälle hat bestimmen wollen. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils ist deshalb mindestens bedingter Vorsatz gereben. Das genigt (RGSt 55; 257).
3. Auch gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der DEEEEEEEB-Barık bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte und der frühere Mitengeklegte il bestimmten die DEEEEER-Bank zur Gewährung mehrerer Darlehen im Gesamtbetrage von 205 000 DM an die "Om" GmbH. durch die Zusicherung, dess sie hierfür Steg-laren kaufen und der Benk zur Sicherheit übereignen würden. In irklich-
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keit verwandten sie, wie von Anfang an beabsichtigt,
nur einen Teil der Derlehen zu dem vereinbarten Zweck. Infolgedessen erhielt die Bank euch nicht die erwarteten Sicherheiten und erlitt einen Schaden von 130 000 DI.
Die Revision bekämpft die Innahme der Strrfkammer, der Angeklagte habe gemeinschaftlich mit DB der DEE -Bank vorgespiegelt, dass sie die Darlehen zum vollen Betrege zum Ankeuf von- Steg-\aren vervenden wollten. 'In dieser Hinsicht ist von Bedeutung der erste schriftliche Kreditantrag vom 27.Juli 1948, in dem es heisst: "Der Kredit selbst soll ausschliesslich zum Ankauf von Rohmatericlien zus den Beständen der Steg einschliesslich der erforderlichen Nenipulationskosten dienen". Der Sachbeorbeiter der DMmEEEB-Bank, Heu. war sich 'iber die Bedeutung des Wortes "lanipulationskosten" nicht klar. Er verstand hierunter geringfügige Trensportkosten. ür wollte jedoch ein
Darlehen nur gewähren, wenn es in voller Höhe zum l'eren- .
einkeuf verwendet würde. “ Das Urteil stellt denn fest: "Dem Angeklagten IB var klar, dass der Zeuge He als Vertreter der DEEEIENM-Bank auf Grund seiner Besprechungen mit ihm als abgemacht enseh, dass das von der DEEEEB-Bank hergezebene Geld in voller Höhe zum
hareneinkeuf benutzt werde". Daraus ergibt sich aber,
dass der Angeklagte die DEEEEEMB-Benk zur Darlehensgewährung durch die Zusicherung bestimmt hat, die Gelder
eusschliesslich zum Wareneinkauf zu verwenden.
Die Revision meint, die Feststellung, Hei sei die Bedeutung des Wortes "Manipulationskosten" nicht kler gewesen, verstosse gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Das ist unzutreffend. Es gibt keinen Erfahrungssatz, nach dem ein Bankangestellter den richtigen
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Sinn dieses Wortes kennen muss. Ebenso geht der An-
"griff der Revision fehl, die Strafksmner hätte die
wiedergegebene Feststellung nur auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen treffen dürfen. Denn ein Sachverständiger kenn sich nur darüber äussern, was man allgemein im Geschäftsleben unter "Manipulationskosten" versteht, nicht aber darüber, was Hei GE hierunter verstenden hat. Das ist allein eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung, für die es keiner besonderen Sachkunde bedarf. Im übrigen ist entscheidend, dass nach dem Schreiben vom 27.Juli 1948 Einigkeit zwischen den Vertregsschliessenden über den Verwendungszweck des Darlehens erzielt worden ist. j
VWes die Revision eusserdem noch vorbringt, um eine Täuschung der DEEEEEEB-Benk durch den ingeklagten zu verneinen, liegt ruf tatsüchlichem Gebiet und ist deshalb für das Revisionsverfchren unbeachtlich. Auch die übrigen klerkmale des Betruges hat die Strafkammer sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite einwandfrei festgestellt.
4. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Lendessperkasse in OWEEEEEEE 1üsst keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Revision vermag hiergegen nichtsvorzubringen. Das gilt such von der Verurteilung wegen Anstiftung zum einfachen Bonkrott nach
§§ 240 Nr 3 KO. Wegen lieineides iet der Angeklagte verurteilt, weil er vor Gericht unter Eid wehrheitswidrig ausgesagt hat, er hebe mit der DEEEMEB-Bank ausdrücklich abgesprochen, dass ein Teil der Kredite für Betriebszwecke verwandt werden dürfe. Nach den jus? ‘'hrungen zu 3. bestehen cuch gegen diesen Schuld-
spruch keine Bedenken. Die Verurteilung wegen Unterschlagung bekämpft die Revision mur mit unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Luch die Strafzumessungsgründe enthalten keinen den Angeklegten beschwerenden Rechtsirrtum. Zu einer weiteren Anrechnung der Untersuchungshaft hat der Senat keinen Anlass gesehen.
Dr .Hoericke Dr .Kirchner Dr .Dotterweich Werner Dr .Sauer