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BGH Entscheidung vom 06.07.1954 – 5 StR 199/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2285 069

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Adolf E EEE zus LED, geboren am DD ED ir. ; auEEEEmEn OD,

wegen erschwerter Unzucht zwischen Männern u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär > als Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 21.Jamuar 1954 samt den Feststellungen aufgehoben, und zwars

1.) in vollem Umfange, soweit der Angeklagte im Falle Schi wegen Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs I Nr 3 StGB und soweit er im Falle SED wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen nach § 176 Abs I Nr 3 StGB verurteilt worden ist;

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2.) im übrigen im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch.

Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte ist "wegen erschwerter Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs I Ziff 5 StGB und wegen zweier Versuche des gleichen Verbrechens, davon in einem Falle in Tateinheit mit dem Versuche des Verbrechens gegen § 176 Abs I Ziff 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis" verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

. 1.) Die von der Revision - nur im Falle Sb - erhobenen Einzelbeanstandungen sind allerdings unbegründet. Denn das angefochtene Urteil setzt sich mit der Frage auseinander, aus welchem Grunde es in diesem Falle nicht zu einer länger andauernden, "intensiven" Berührung gekommen ist; in diesem Zusammenhange wird festgestellt, daß lediglich das "Dazwischentreten einer dritten Person" den Angeklagten an seinem Vorhaben gehindert habe, "den Geschlechtsteil des Wilhelm SEM längere Zeit anzufassen und damit eine Handlung zu begehen, die sich auch objektiv als ungüchtige Handlung darstellt". Der Tatrichter hat mithin nicht - wie die Revision meint - übersehen, daß es auf Sinnenlust beruhende Zudringlichkeiten gibt, die nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung haben. Auch zur Frage der "wollüstigen Absicht" des Beschwerdeführers reichen die Urteilsfeststellungen bei der Sachlage des Falles Sdralek aus. N

2.) Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch hinsichtlich

der Fälle Schiii> und SC folgendes zu berücksichtigen;

a) Die Anwendung der Vorschrift des § 176 Abs I Nr 3 StGB begegnet deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite unzulänglich

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sind, soweit sie die Kenntnis vom Alter der beiden Knaben betreffen. Daß sich der Angeklagte dessen bewußt gewesen sei, Kinder im Alter von noch nicht 14 Jahren vor sich zu heben, hat die Strafkammer völlig unerörtert gelassen. Auch dem Zusammenhang der Iintscheidungsgründe kann nioht ohne weiteres entnommen werden, daß sich dem Beschwerdeführer diese Erkenntnis aufgedrängt hätte. Beide Knaben waren zur Tatzeit 12 Jahre alt; Jürgen Sb stand sogar kurz vor Vollendung dieses Lebensjahres. Über die körperliche Entwicklung, den äußeren Eindruck dieser fünder wird im Urteil nichts gesagt. Es kann üzher die Möglichkeit nicht von der Hand gewiesen werden, daß der Angeklagte

die Knaben für älter gehalten oder daß er sich insoweit überhaupt keine Gedanken gemacht hat. Im letzteren Falle wäre die Annahme bedingten Vorsatzes noch nicht ohne weiteres gerechtfertigt (vgl BGH in 4 StR 440/52 vom 27.11.1952).|

Schon wegen dieses Mangels konnte das angefochtene Urteil in den Fällen Schi und SED keinen Bestand heben.

b) Aber auch die Annahme der (tateinheitlichen) Verstöße gegen die Bestimmung des § 175a Nr 3 StGB wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.

Im Falle Schi nätte näher dargelegt werden müssen, ob der Junge sich seines unzüchtigen Verhaltens bewußt geworden ist. Darauf kommt es zwar für die Anwendung des § 176 Kr 3 und des § 175 StGB nicht an, wohl aber für die Anwendung des § 175a Nr 3 StuB. Diese Vorschrift erfordert, daß der verführte Jugendliche in einer seinem Yebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Wollustempfindungen entweder selbst hat oder sie bewußt bei dem Verführer hervorrufen will. oo

| Weiterhin fehlt es im Falle on noch an einer Erörterung darüber, ob das Kind dem Verhalten des „ngeklagten zunächst innerlich widerstrebte. Falls es von

5.

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„nfeng an und ohne Einflußnahme des Jeschwerdeführers von sich aus mit dem unzüchtigen Tun einverstanden war und dies auch wünschte, würde nämlich eine Anwendung des

§ 1752 Nr 3 StGB entfallen.

Im übrigen muß der Angeklagte - auch im Falle SD - entsprechende Vorstellungen gehabt haben,

In Bezug auf den Jugendlichen FW ergeben sich nach dem Urteilszusammenhang insoweit keine rechtlichen Bedenken. In diesem Falle war daher lediglich der Strafausspruch aufzuheben, weil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß die Strafhöhe durch die nunmehr eufgehobenen Verurteilungen mitbeeinflußt worden ist.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siener Schnitt