Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 11.09.1958 – 2 StR 323/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Imsdamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Gerüstbauer Johann S ED aus HE, zevoren an GE : 9°: in sp, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren NTiebstahls im Rückfel:
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung: Landgerichtsrat Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 10. März 1958, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Zntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklapten wegen schweren Diebstahls im Kückfall zu einer Zuchthausstrafe von drei dJarren verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ausgesprochen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strefausspruch Erfolg.
I. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkamzer hat festgestellt, daß der Angexlagte den Einbruchsdiebstahl entweder allein oder — was nicht mit Sicherheit auszuschließen sei — gemeinschaftlich mit anderen nicht zu ermiitelnden Tätern, also ale Alleintäter oder als Mittäter, begangen habe. kine dritte Möglichkeit ist nach den Urteilsgründen ausgeschlossen. Eine solche wahlweise Fesistellung von Alleintäterschaft oder Mittäterschaft ist zulässig, wie schon das Reichsgericht (RGSt 63, 430 mit Nachweisen) und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (4 StR 402/51 - Urteil vom 12. 7. 1951 -5 4 StR 539/52 - Urteil vom 20.11.1952 -) angenommen haben, Daß die Strafkamner für den Fall der Hittäterschaft zur äußeren Tatseite keine näheren Feststellungen über die Art der Beveiligung der Mittäter getroffen hat, ist für die Verurteilung des Angeklagten ohne Bedeutung.
Was die Revision vorbringt, ist unbeachtlich. Sie greift im wesentlichen die tatrichterliche Beweiswürdigung an;das ist unzulässig. Die von ihr behaupteten Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze liegen nicht vor.
II, Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben; denn dıe Rückfallvoraussetzungen sind nicht hinreichend festgestellt. Die für die erste rückfallbegründende Vortat äurch Urteil
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des Tandgerichts in Köin vom 15. März 1947 erkanute Freiheitsstrafe hat der Angeklagte nach den Darlegungen der Strafkammer “durch die darauf angerechnete Untersuchungshaft bis zum 20- Fe. bruar 1947" zum Teil verbüßt. Wann dieges Urteil rechiskräftig geworden ist, hat die Strafkammer nicht festgestellt Darauf kommt es jedoch entscheidend an. Die Diebstahlshandlungen, die nach der Auffassung der Strafkammer die zweite rückfallbegründende Vortat bilden, sind nämlich zwischen dem 18; April und den 4, Mai 1947 begangen worden. Sie durften deshalb zur Begründung des Rückfalls nur herangezogen werden, wenn das Urteil vom
15. Härz 1947 zu jener Zeit bereits Rechtskraft erlangt hatte. Gemäß § 8 244, 245 StGB in Verb. mit § 449 StPN muß die Vorstrafe mindestens teilweise verbüßt oder erlassen sein, bevor die näch- |" ste Tat begangen wird; die Vortat muß also vor Begehung der nächsten Tat rechtskräftig abgeurteilt sein. Das gilt auch für den Sonderfall der Strafverbüßung durch Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 60 StGB, wie das Reichsgericht bereits in RGSt 4,230 ausgesprochen una seitdem in ständiger Rechtsprechung angenommen hat. Die Untersuchungshaft gewinnt den Charakter einer Strafverbüßung nicht schon mit dem Erlaß des Urteils, sondern erst mit dem Zeitpunkt seiner Rechtskraft. Taß die Untersuchungshaft zeitlich früher liegt, ist ohne Bedeutung. Bestrafung im Sinne des § 244 SiGB ist nicht der Vollzug der Untersuchungshaft, sondern der Urteilsspruch über ihre Anrechnung als Strafverbüßung (R6st 76, 82, 88).
Da angesichts der von der Strafkammer festgestellten zeitlichen Nähe des Urteils des Landgerichts in Köln vom 15. März "947 una der Diebstahlshandlungen, die der Angeklagte zwischen dem 18. April unä dem 4. Mai 1947 begangen hat, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß das Urteil vom 15. März 1947 bei Begehung dieser Taten bereits rechtskräftig war, reichen die Tarlegungen der Strafkammer für die Annahme des strafschärfenden Rückfalls nicht aus. j
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Der Strafausspruch muß daher aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Sollte sich dabei ergeben, daß das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. März 1947 erst später rechtskräftig geworden ist (vgl. Bl. 157 R der Akten i3 Kis 3 47 StA Köin), so wird die Strafkammer prüfen und klären müssen, ob die Rückfallvoraussetzungen nicht im Hinblick darauf erfüllt sind. daß der Angeklagte am 8.. August 1931 durch das Amtsgericht Aachen wegen Raubes und räuberischer Erpressung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden ist.
Dr. Geier Sauer Scharpensseel
Martin Seibert