Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Urteil vom 04.11.1952 – 1 StR 441/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Entwertete, auf polizeiliche Erlaubnisscheine bestimmungsgemäss aufgeklebte Gebührenmarken sind "Gegenstände, die sich zur amtlichen Aufbewahrung an dem dazu bestimmten Ort befinden". 2, Gesetz: StGB §§ 133, 242, 246, 276, 74, 73 Rechtssatz: Zwischen der Wiederverwendung von Wertzeichen (§ 276) und solchen Handlungen, die der Beschaffung dieser entwerteten Wertzeichen durch den Täter dienen (Diebstahl, Unterschlagung, Gewahrsamsbruch), besteht nicht Gesetzeseinheit, sondern Tatmehrheit. 3, Gesetz: StGB § 266 Rechtssatz: Wer in städtischen Diensten als Angestellter mit Schreibarbeiten, betraut ist, hat nicht auf Grund eines Treueverhältnisses städtische Vermögensinteressen wahrzunehmen (Wiederverwendung entwerteter Gebührenmarken durch Entnahme aus den Akten zwecks Verdeckung won Unterschlagungen). sh ..: Du “

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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

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1. Gesetz: StGB § 133

Rechtssatz: Entwertete, auf polizeiliche Erlaubnisscheine bestimmungsgemäss aufgeklebte Gebührenmarken sind "Gegenstände, die sich zur amtlichen Aufbewahrung an dem dazu bestimmten Ort befinden".

2, Gesetz: StGB §§ 133, 242, 246, 276, 74, 73

Rechtssatz: Zwischen der Wiederverwendung von Wertzeichen (§ 276) und solchen Handlungen, die der Beschaffung dieser entwerteten Wertzeichen durch den Täter dienen (Diebstahl, Unterschlagung, Gewahrsamsbruch), besteht nicht Gesetzeseinheit, sondern Tatmehrheit.

3, Gesetz: StGB § 266

Rechtssatz: Wer in städtischen Diensten als Angestellter mit Schreibarbeiten, betraut ist, hat nicht auf Grund eines Treueverhältnisses städtische Vermögensinteressen wahrzunehmen (Wiederverwendung entwerteter Gebührenmarken durch Entnahme aus den Akten zwecks Verdeckung won Unterschlagungen).

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Aktenzeichen: 1 StR 441/52

Urteil vom 4. November 1952 I& Stuttgart

zum

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Urteil.des nägerichts in Surıeant ‚vom 13% März 195 soweit es sie detrifft, im Schuldspruch dahin. ‚geändert dass die Verurteilung wegen Untreue entfällt. Der Sıra ausspruch ‚samt den. Feststellungen. aufgehoben.

. 2, Auf die Revision des Angeklagten sB wird das Urteil, soweit es zan betrifft, samt. den: Festübellungen aufee- “ heben: ; So . .

3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen ver handlung und} Entscheidung, auch über. die Kosten der ci Rechtsmittel, an das wendgericht ‚zurück erwiesen: 2

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Gründe§

Revision om.

1. Die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs nach § 133 Abs 2 StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das bedarf keiner näheren Begründung, soweit die Angeklagte alte Erlaubnisscheine aus den Akten der Dienststelle entfernt und vernichtet und Gaststättenakten aus der amtlichen Aufbewahrung entfernt und später verbrannt hat. Es gilt aber auch für das Ablösen entwerteter Gebührenmarken von erledigten Erlaubnisscheinen. Der gedankliche Inhalt dieser Urkunden, nämlich die Gewährung der beantragten Erlaubnis, ist für sich allein unbeeinträchtigt geblieben. Durch das Ablösen der Marken sind diese Urkunden daher nicht im Sinne.des § 133 Abs 1 vernichtet, beschädigt oder beiseitegeschafft worden. Aber die entwerteten Stempelmarken waren, obgleich mit den Erlaubnisscheinen durch Aufkleben bestimmungsgemäss verbunden, auch selbst "Gegenstände, die sich zur amtlichen Aufbewahrung an dem dazu bestimmten Ort befanden", nämlich an den Anträgen, zu denen sie gehörten und mit denen zusammen sie amtlich aufbewahrt wurden. Dadurch, dass die Angeklagte diese Marken ablöste und auf andere Erlaubniescheine klebte, zu denen e!e-sastimmungsgemäss nicht gehörte”, het. sie_ei<”beiseitegeschafft und gleichfalls Gewahrsamsbruch begangen. Unerörtert bleiben kann hiernach, ob solche entwerteten Stempelmarken für sich allein zugleich auch selbst Urkunden sind, deren bisherigen geäanklichen Inhalt die Angeklagte durch Ändern des handschriftlichen Entwertungsvermerks hätte vernichten können. Das hing davon ab, ob die handschriftlichen Vermerke auf den Narken bestimmungsgemäss dazu dienten,

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in Verbindung mit der Marke den Tag der Entrichtung der Gebührenschuld zu beurkunden, oder ob sie zusanmen mit dem Dienstsiegel die Marken nur entwerten sollten, RGSt 68, 206.

2. Soweit die Angeklagte fortgesetzt Geld für sich verwandt hat, das ihr zur gefälligkeitsweisen Beschaffung von Gebührenmarken anvertraut war, ist zutreffend auf erschwerte Unterschlagung (§ 246 StGB) erkannt. Diese Straftat steht mit dem Verwahrungsbruch aber in Tatmehrheit, weil diese Unterschlagungshandlung zu keinem Teile zugleich der Verwirklichung des Tatbestandes des .§ 133 StGB gedient hat und dienen konnte. Indes beschwert das die Angeklagte nicht (unten 5).

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3. Mit Recht ist die Angeklagte wegen Wiederverwendung von Wertzeichen (§ 276 StGB) verurteilt; näherer Ausführungen dazu bedarf es nicht.

Dem Landgericht ist femer beizutreten, wenn es Unterschlagung auch insoweit annimmt, als die Angeklagte entwertete, aus den Äkten herausgefallene Stempelmarken, die sie zunächst in einer Mappe im Alleingewahrsam hatte, durch unerlaubte Wiederverwendung an sich gebracht hat-Nach dem Heraustalien belanäden sich diese Marken nicht mehr "zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimnten Ort"; sie waren der Angeklagten auch nicht amtlich übergeben worden. Sie hat sie vielmehr ohne dienstliche Anweisung nach eigenem Gutdünken zunächst in einer Mappe aufbewahrt, ohne damit einen bestimmten Zweck zu verfolgen. Gleichwohl waren diese Marken für die Angeklagte fremde, bewegliche Sachen, an denen sie für die Behörde Gewahrsam hatte.

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Ebenso trifft die Verurteilung wegen Diebstahls (§ 242) in den Fällen zu, in denen die Angeklagte aus Akten, die im Mitgewahrsam der in der Dienststelle Beschäftigten standen, entwertete Marken zur Wiederverwendung abgelöst hat, um ihre Unterschlagungen zu verdecken. Die Revision vertritt die Ansicht, neben der Anwendung des § 276 sei für.das Beschaffen der wieder - zu verwendenden Gebührenmarken die Verurteilung wegen Diebstahls und Unterschlagung ausgeschlossen, weil diese Zueignungen notwendig zur Begehung der Straftat nach §§ 276 gehörten, von dieser Vorschrift also vorausgesetzt seien und deshalb nicht gesondert bestraft werden dürften ("Aufzehrung"). Das Reichsgericht hatte diese Ansicht früher vertreten und in R6St 59, 325 ausgeführt, unter jede für einen bestimmten Tatbestand aufgestellte Strafbestimmung fielen zugleich auch "alle Handlungen, die nach der Natur der Verhältnisse stets oder doch regelmässig notwendig sind, um den zu ihrem Tatbestand gehörenden Erfolg herbeizuführen"; die gegen die Straftat sich richtende Strafandrohung umfasse auch alle derartigen Tätigkeitsakte und sei deshalb allein anzuwenden. Die damalige Rechtsprechung hatte deshalb die Anwendbarkeit des § 348 Abs 2 StGB neben der Verurteilung nach § 276 für eine dem gegenwärtigen Fall ähnliche Sachlage als ausgeschlossen erachtet. Von dieser Rechtsprechung ist aber schon das Reichsgericht später abgegangen. In der Entscheidung aus Rusv-ZS,; 204 hat es in einem Fall, in dem ein Justizbeamter entwertete Gebührenmarken mit dem Vorsatz der Wiederverwendung abgelöst, die Verwendung später aber unterlassen hatte, matmehrheit angenommen, weil der Wiederverwendung entwerteter Stempelmarken keineswegs immer eine Urkunderivernichtung oder -beschädigung

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im Sinne des § 348 Abs 2 vorausgehen müsse; auch sonst sei nichts ersichtlich, was für Gesetzeseinheit der beiden Vorschriften spreche; insbesondere ergebe sie sich nicht aus deren Zweck. Dieser späteren Rechtsprechung des RG tritt der Senat bei,

Aus denselben Gründen besteht Tatmehrheit auch zwischen den Verstössen gegen § 276 und gegen die $$.133. 242 und 246. Das für die Tatmehrheit zwischen den §§ 276 und 348 Abs 2 Gesagte gilt auch für diese drei Vorschriften, Im übrigen zeigt schon der Vergleich der Strafärohung des § 276 (Geldstrafe) mit denen des Verwahrungsbruchs, der Urkundenvernichtung im Amt, des Diebstahls, der Unterschlagung und der Hehlerei, dass das Gesetz nicht gewollt haben kann, dem § 276 gegenüber diesen Strafnormen nur deshalb den Vorrang einzuräumen, weil gegen sie häufig zur Vorbereitung eines Vergehens gegen § 276 verstossen wird. Da der Versuch des Vergehens gegen § 276 straflos ist, bliebe sonst auch straflos, wer entwertete Stempelmarken mit der Absicht der Wiederverwendung durch vollendete Urkundenvernichtung im Amt, Diebstahl, Unterschlagung oder Hehlerei erlangt, das Vergehen gegen § 276 aber vor seiner Vollendung unterlässt. Dieses Ergebris wäre, wie schon in RGSt 68, 204 dargelegt wird, unannehmbar. Gesetzeseinheit ist also nicht gegeben. Dem Urteil ist auch hierin beizutreten.

4. Dagegen ist die Angeklagte nicht auch der Untreue schuldig. Das Landgericht hält den Treubruchtatbestand Ges § 266 StGB für erfüllt, weil die Angeklagte "die Pflicht, Vermögensinteressen der Stadt

SEE wahrzunehmen, die ihr kraft eines durch ihre langjährige Vertrauensstellung begründeten Treuever-

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hältnisses oblag", zum Nachteil der Stadt verletzt habe. Dieser Teil des Schuldspruchs findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Schon die Ausdrucksweise des Gesetzes im § 266 zeigt, dass es sich bei

der Untreue nur um die Verletzung eines solchen Treueverhältnisses handeln kann, das den Täter gerade.zur Betreuung von Vermögensinteressen des Treugebers verpflichtet, wobei es sich stets um Beziehungen von einigem Gewicht und Pflichten oder Pflichtenkreise von gewisser Bedeutung handeln muss, die dem Verpflichteten ausserdem einen gewissen Spielraum, eine. gewisse Bevwegungsfreiheit oder Selbständigkeit gerade bei der Betreuung dieses Vermögensinteresses lassen, RGSt 69, 58; 69, 272. Kach den deutlichen Urteilsfeststellungen über äie dienstlichen Aufgaben der Angeklagten trifft dies hier nicht zu. Sie hat zwar im arbeitsrechtlichen Sinne in einem Treueverhältnis zu ihrer Dienstgeberin gestanden, wie diese ihr innerhalb des Arbeitsverhältnisses - Fürsorge schuldete. Aber diese Pflicht der Angeklagten beschränkse sich auf die gewissenhäfte Erfüllung von Dienstobliegenheiven, zu denen die Wahrnehmung irgendwelcher städtischen Vermögensinteressen nicht gehörte, sondern nur Schreibarbeit: Dass die Angeklagte von Antragstellemm Geld zur Beschaffung von Gebührenmarken annahm unä dass zie.enleiw’sten,elmarken auch selbst verwandte, entsprach nicht dem Dienstgebrauch, sondern hatte sich nur als geäuldete "Vereinfachung" herausgebildet. Ohne diese Eigenmächtigkeit hätte sie ihre Straftaten nicht in dieser #eise begehen können. Zur Yahrnehmung städtischer Vermögensinteressen war sie hiernach

nicht berufen.

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Dasselbe gilt im Verhältnis der Angeklagten zu

den Antragstellern, die ihr Gebührengeld anvertraut haben. Hier hatte die Angeklagte jeweils aus Gefälligkeit, später zur Verdeckung ihrer Straftaten den begrenzten, unmissverständlichen Auftrag zur Beschaffung und bestimmungsgemässen Verwendung von Stempelmarken übernommen. Irgendeinen Ermessensspielraum bei der Er-Füllung dieser Gelegenheitsaufträge hatte sie nicht; sie stand mit den Auftraggebern auch nicht in dauernden Beziehungen, die ein besonderes Treueverhältnis gemäss § 266 StGB zwischen ihr und.ihnen hätten begründen können, wie es in RGSt 69, 58, 62 im Falle eines ständig

angestellten Kassenboten immerhin für möglich erachtet wird. Die Verurteilung wegen Untreue muss hiernach wegfallen. Einer Zurückverweisung bedarf es nicht, weil ‚die bisherigen Urteilsfeststellungen für eine Berichtigung durch das kevisionsgericht eine hinreichende Grundlage bieten.

5. Die Annahme des Landgerichts, alle der Bereicherung der Angeklagten dienenden Tathandlungen bildeten eine natürliche Einheit und deshalb auch die Grundlage rechtlicher Tateinheit (§ 73 StGB), widerspricht dem Gesetz. Weder äle allgemeine Vorstellung der Angeklagten, ihre Pläne nur in dieser Weise. durchführen zu können, noch der einheitliche Zweck der Straftaten, noch ihr zeitliches Durcheinander können für sich allein Tateinheit innerhalb either’ eiiizigen fortgesetzten Tat begründen. Vielmehr besteht in allen Fällen Tatmehrheit - mit Ausnahme des Gewahrsamsbruchs im Verhältnis’ zum Diebstahl und zur Narkenunterschlagung, wo Tateinheit gegeben ist -, weil sich die äusseren Tatbestände der Ver-

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fehlungen insoweit in keinem Punkte decken, RGSt 68, 204, 208. Die Angeklagte war aber in allen Fällen geständig; eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens kommt deshalb praktisch nicht in Betracht. Deshalb kann die irrige Annahme von Tateinheit und die Festsetzung einer einzigen Strafe nach § 73 StGB nur zu ihren Gunsten wirken. Der Schuldspruch konnte daher - nach dem Wegfall der Verurteilung wegen. Untreue - unverändert bestehen bleiben, zumal auch sonst kein Rechtsverstoss ersichtlich ist.

6. Zur nochmaligen Strafzumessung war die Sache dagegen zurückzuverweisen, weil der Schuldspruch wegen Untreue die Strafhöhe beeinflusst haben kann. Auf Geldstrafe wird das landgericht trotz § 73 StGB auch in der neuen Hauptverhandlung wieder erkennen müssen, weil sie im § 276 als einzige Hauptstrafe zwingend vorgeschrieben ist, RGSt 75, 190, 192. ‘

Revision S .

Dass der äussere Tatbestand des § 259 StGB erfüllt ist, bezweirsis auch üle Revision nicht. Der damals mittellose Angeklagte St hat fast das ganze Jahr 1949 hindurch die von der Angeklagten | unterschla-

genen etwa 5 600 DM, monätlich 400 bis 500 DH, wöchent-

lich etwa 30 bis 60 DM, in Lokalen und auf \Wochenendausflügen gemeinsam mit ihr verbraucht, obwohl er ihre Vermögenslosigkeit und anderen Verpflichtungen kannte und ihre Monatsbezüge auf: 300 bis 400 DM schätzte. Zur

inneren Tatseite führt das Landgericht aus, die "positive

Kenntnis" des strafbaren Erwerbs des Geldes sei ihm "nicht unmittelbar nachzuweisen", Jedenfalls habe er

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sich aber sagen müssen, "es könne mit dem Geld nicht mit rechten Dingen zugehen"; unter den gegebenen Umständen habe jeder vernünftige Mensch annehmen müssen, "dass mit dem Geld etwas nicht stimmte". Umstände solcher Art können es dem Gericht erlauben, es kraft’ der gesetzlichen Beweisregel ("den Umständen nach annehmen muss") so anzusehen, als-wenf dem Angeklagten die Kenntnis des strafbaren Gelderweräs tatsächlich nachgewiesen wäre (RGSt 55, 206; 64, 4), aber nur dann, wenn diese Umstände die Kenntnis gerade eines strafbaren Erwerbs des Geldes zwingend nahelegten, was bei der sehr allgemein gehaltenen Ausdrucksweise der angeführten Wendungen keineswegs gewiss ist.

Eine solche Beweisvermutung ist weiterhin aber auch widerlegbar. Das "Annehmenmüssen" im § 259 führt nicht . die Schuldform der fahrlässigen Hehlerei ein; es ergänzt nur ein in Beziehung auf den Vorsatz unvollständiges, aber auf ihn mit Gewissheit hindeutendes Beweisergebnis bis zur vollen Feststellung des Hehlereivorsatzes, BGHSt 2, 146. Hat der Täter aber - wenn auch grob fahr- | lässig - eine nicht strafbare Herkunft der Sache angenommen, so entfällt diese gesetzliche Vorsatzvermutung. Eine derartige Möglichkeit scheint das Landgericht nicht ausschliessen zu wollen, denn es führt aus, der Angeklagte habe sich "gewisse Gedanken über die Herkunft der Gelder gemacht"; er habe sich eingelassen, geglaubt zu haben, das Geld stamme als Darlehn oder Entgelt für eine Nebenbeschäftigung von Bekannten der Angeklagten WESEN. Das Landgericht spricht sich nicht darüber aus, ob es diese Einlassung für wahr oder nur für eine leere Ausflucht hält, so dass bisher nicht feststeht,

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dass der Angeklagte solche Erwägungen in Wahrheit nicht angestellt hat. Das Urteil fährt im Gegenteil fort, gerade die "Tatsache, dass der Angeklagte auf eine den Umständen nach so ausgefallene Möglichkeit verfiel", spreche aafür, dass ihm die "Herkunft der Gelder offenbar auch nicht ohne weiteres erklärlich gewesen ist". Hat der Angeklagte aber - selbst grob fahrlässig - wirklich an ein Darlehn oder an Nebenverdienst geglaubt und daneben nicht wenigstens bedingt (R6St 55, 204) die Möglichkeit strafbaren Erwerbs ins Auge gefasst, so wäre die gesetzliche Vermtung seiner Kenntnis der straibaren Herkunft widerlegt und Freispruch geboten. Hat das Landgericht mit jenen Worten dagegen nur sagen wollen, der Angeklagte habe zunächst mit einem Darlehn oder mit Nebenverdienst gerechnet, sich schliesslich aber gesagt (nicht nur sezen müssen), älese Vermutung könne nicht zutreffen und von nun an keinen vernünftigen Grund zu Zweifeln an der strafbaren Herkunft des Geläes mehr gehabt, so wäre eine aus den"Umständen" herzuleitende gesetzliche Kenntnisvermtung unwiderlegt. Die Urteilsfassung lässt beide Möglichkeiten offen. Dies zwingt zur Zurückverweisung, die dem g

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Landgericht und der Verteidigung zugleich Gelegenheit gibt, die von der Revision hoch weiter erhobenen Einwendungen tatsächlicher Art geltend zu machen und zu erörtern. j

Richter Dr. Peetz Mantel

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