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BGH Entscheidung vom 28.10.1952 – 2 StR 444/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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wegen Verbrechens gegen die kenschlichkeit uU.@.

nat der 2. Strafsenat des Bundengeriohtehofs auf Grund der Yaup tverhandlung vom 28. Oktober 1952 in der Sitzung vom 4 Novenber 1952, an der teilgenommen haben:

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Ented - dr. Zudwig Bundesrienter ' DE; drilic | „ als veisitzende Fichter,.

Erster Staatsanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter . als Trkundsbeanter der Geschäftsstelle;

für Recht erkannts

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teil des Schwurgerichts Aurich vom 23, Dezember 1950, soweit es sie betrifft,

II.

1. dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt,

2. im Strafausspruch und beim Angeklagten FEED auch im Gesamtstrafenzusspruch aufgehoben.

Auf die Revision des Angeklagten Lim wird das vorbezeichnete Urteil. soweit es

ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten äes Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.

Die Revision des Angeklagten ZEN wird auf seine Kosten verworfen.

Von Rechts wegen

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I: Die Angeklagten sind neben anderen früheren Mitangeklagten je in besonderer Weise an Ausschrei tungen beteiligt, welche in der Nacht vom 9./10. November 1938 und am 10. Kovember 1938 in Jever aus Anlass der Ermordnung des Legationssekretärs von REED auf Anweisung zentraler Perteistellen der NSDAP sich gegen die ortsansässigen Juden und ihr Vermögen richteten. Zu Beginn der Ausschreitungen sind die Angeklagten vb, EMEMD, TED und 1: bei der Inbrandsetzung und Niederbrennung der Synagoge in Jever tätig geworden. Später wurde die SA aufgerufen und es kam unter Leitung des Angeklagten vimB zu einer Verhaftungswelle gegen die Juden, bei welcher 15 Länner und 26 Frauen aufgeliolt und im Gerichtsgefängnis Jever festgesetzi wurden; die Frauen und ein 81 Jahre alter Jude wurden im Laufe.des Nachmittags des 10. ‚November 1938 entlassen; die übrigen männlichen Juden kamen in ein Konzentratio lager, in welchem sie alle länger als eine Woche festgehalten wurden. Hieran sind die Angeklagten WEM und ICE beteiligt. änschliess send kam es zu einer Beschlagnahmeaktion von Vermögenswerten durch "Beschlagnahmetrupps der SA in den Häusern der Juden; hierbei haben die Angeklagten WED

De und si mitgewirkt. Durch das angefochtene Urteil des Schwurgerichts Aurich

vom 23. Dezember 1950 wurden zu Zuchthaus- und Geföngnis-

strafen verurteilte

1. Der Angeklagte WERE wegen Unmenschlichkeitsverbrechens begangen in ‚Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer . Brandstiftung und Zerstörung eines: Bauwerks, sowie begangen in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch nach § 125 Abs 2 StGB, gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung nach § 239 Abs 1 und 2 StGB und geucinschaftlicher räuberischer Erpressung,

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2. bis 4. die Angeklagten ram. 1: ME und TREE wegen

Unmenschlichkeitsverbrechens, begangen in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und Zerstörung eines Bauwerks, wobei beim Angeklagten FE unter Einbeziehung anderweit erkannter Strafen eine Gesamtstrafe gebildet wurde,

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der Angeklagte Ib wegen Unmenschlichkeitsverbrechens, begangen in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch nach § 125 Abs 2 StGB, gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung nach § 239 Abs 1 und 2 StGB und gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung.

Das Verfahren gegen den Angeklagten ZUEED wurde im Hinblick auf das Straffreiheitsgesetz von 31. Dezember 1949 eingestellt: .

Hit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts, einzelne Angeklagte auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Revisionen haben zum teil Erfolg.

ii. Verfahrensrügen I

1. Die Angeklagten uni OB erv1icken eine Verletzung des § 55 Abs 2 StPO darin, dass der Zeuge zire nicht au? sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass des Schwurgericht rechtsfehlerhaft den Verdacht einer strafbaren Hanälung bei dem Zeugen Linn nicht erwogen oder verneint hat; ausserdem würde das Urteil auf der Verletzung der Vorschrift des § 55 Abs 2 StPO nicht beruhen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof bisher an der Rechtsauffassung festgehalten hat, dess auf einem Verstoss gegen 8.55 Abs 2 StPO die Revision nichi gestützt werden kann ‚BGiSt 1, 39)»

ER 7. SEE

2. Die Revision des Angeklagten FÜ wendet sich dagegen, dass die Strafsache gegen ihn und die früher wit ihm zusammen angeklagten Brandstifter durch Gerichtsbeschluss nit der Strafsache gegen 11 weitere Angeklagte wegen sonstiger Ausschreitungen verbunden und dass ihm hiervon "keine offizielle Mitteilung" gemacht worden sei. Entgegen der Darstellung der Revision handelt es sich nicht um eine gemäss § 237 StPO beschlossene Verbindung der Strafsachen, vielmehr beruht die Verbindung der Strafsachen auf § 13 StPO, Eine etwaige Unterlassung der Witteilung des Verbindungsbeschlusses wäre lediglich als Orädnungswidrigkeit zu betrachten, auf welcher das Urteil nicht beruhen kann.

III Sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils

1 Nachdem die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Aburteilung von Straftaten des Kontrollratsgesetzes Nr 10 mit Wirkung vom 1. September 1951 zurückgenommen ist, muss die Verurteilung der Angeklagten Ziff 1 bis 5 wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfallen. Insoweit war das Urteil abzuähderh."

2, Deutschrechtliche Straftaten.

In dieser Hinsicht erschöpfen sich die Revisionsausführungen der Angeklagten Ziff 1 bis 5 weitgehend in unzulässigen Angriffen auf die für das Revisionsgericht

bindenden Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Dies gilt namentlich für die Revisionsausführungen der Angeklagten Hmm und EEE; auch soweit die Beweisführung hinsichtlich der Witwirkung dieser Angeklagten an der Brandstiftung als angeblich denkgesetzlich fehlerhaft gerügt wird und insofern sich die Revisionen auch der übrigen Angeklagten gegen die tatsächliche Feststellung des Schwurgerichts wenden, dass die Angeklagten bei der Tat das Bewusstsein der

Rechtswidrigxeit ihres Vorgehens hatten.

Auf der Grundlage der für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des Schwurgerichts ist, soweit die „ngcklagten wegen Verletzung deutschrechtiicher Strafbestimmaungen schuldig gesprochen sind, ein durchgreifender Rechtsirrtum nicht ersichtlich und nur noch auf einige Einzelgesichtspunkte hinzuweisen:

Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme des Schwurgerichts. dass die Freiheitsberaubung der Juden widerrechtlich war. Bei WM und LU brauchte sich im Rahmen des § 239 Abs 2 StGB der Vorsatz nicht auf die Fest haltung über eine Woche hinaus zu erstrecken (R6St 61, 179 - Urteil des Senats vom 7. März 1952, 2 StR 52/50 -), doch ist dieser Vorsatz tatsächlich festgestellt. Durch die Alnahme eines Verbrechens nach § 239 Abs 1 und 2 StGB statt mehrerer tateinheitlich zusammentreffender Verbrechen nach § 259 Abs 1 und 2 St&B sind die Angeklagten WM und ICE nicht beschwert; entsprechendes gilt für die Annalme eines Verbrechens der räuberischen Erpressung statt mehrerer tateinheitlich zusammentreffender derartiger Verbrechen bei einem Teil der Angeklagten. Die Annahme von räuberischer Erpressung 'bei. den Ängeklagien ve und LOB ist rechtlich einwandfrei begründet; ebenso durchweg das Vorliegen eines Landfriedensbruchs im Sinne des § 125 aba 1 und 2 $t@B. Rechtsirrtumsfrei ausgeschlossen ist bei den Angeklagten die Anwendung der §§ 52 und 54 StGB. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ist eusdrücklich festgestellt.. Bu |

Da das Verbrechen gegen die Kenschlichkeit als Bindeglied wegfällt, tritt nunmehr bei dsm Angeklagten > gas in Tateinheit mit Bauwerkzerstörung begangen® Verbrechen der Brandstiftung als recätlich selbständige Tat in Tatmehrheit zu dem später begangenen Landfriedensbruch in Tateinheit mit gemeinschaftiicher Preihcitsberaubung und gemeinschaftlicher röuberischer Erpressung.

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Bei den Angeklagten Hg una TB entfällt das Verbrechen gegen die Menschlichkeit und bleibt der Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Zerstörung eines Bauwerks bestehen.

zB ist nach Wegfall des Verbrechens gegen die Menschlichkeit noch des schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung und gemeinschaftlicher räuberischer zrpressung schuldig:

Der Senat war genäes § 354 StPO in der Lage, den

Schuldspruch bei Vin, rip, TREE unc LED von

hier aus abzuändern. Keen Wegfalls des Verbrechens gegen die Menschlichkeit ist bei diesen Angeklagten das Urteil

im Strofeusspruch aufzuheben, bei TB auch in Gesamt-

sirafenausspruch, in welchen die vorliegende Tat äurch das angefochtene Urteil einbezogen war. insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an die jetzt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisel,.

Beim Angeklagten N ist der Schuldspruch rechtsxräftig, jedoch der Strafausspruch aufzuheben, da das Kon-. troll ratsgesetz Nr 10 nicht mehr von deutschen Gerichten angewendet werden darf; ; die Strafkamner muss daher die _ Sirafe den ‚deutschrechtlichen Strafbestimmungen entnehmen.

+ Im: übrigen waren die Revisionen dieser Angeklagten zu verwerfen. j

3 Der Angeklagte BP TERE wurde vom Schwurgericht des Verbrechens gegen die Menschlichkeit, begangen in Tatein-

heit mit Landfriedensbruch nach § 125 „bs 1 und Beihilfe zum schweren Landfriedensbruch nach 8 125 Abs 2 StGB, Sowie wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung schuldig

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erachtet, das Verfahren jedoch nach dem Straffreiheitsesetz vom 31. Dezember 1949 eingestellt, da eine höhere Strafe als Sechs Monate Gefängnis für ihn nicht in Betracht komme. | |

Auch bei diesem Angeklagten entfällt die Würdigung der Tat unter dem Gesichtspunkt des Verbrechens gegen die Nenschlichkeit. Im übrigen ist seine Revision ohne Erfolg. Die Revisionsausführungen greifen fast durchweg in unzulössiger Weise die bindenden Tatsachenfeststellungen des Schwurgerichts an; sachlich-rechtlich wird angeführt, der Angeklagte hätte unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Wotstands freigesprochen werden müssen, weil er bei der Beschlagnekmeaktion besonders schonend und zurückhaltend vorgegangen sei. Die Behauptung der ‚Revision, dass der Angeklagte sich an den Ausschreitungen lediglich beteiligt habe, üm_zu verhüten, dass andere Täter grösseren Schaden in.den Judenhäusern hervorriefen, findet in den Tatsachenfeststellungen des Schwurgerichts keine Stütze; ausserdem übersieht die Revision, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Schwurgerichts als Teilnehmer der ganzen Aktion, wie UA: S 124 - 126 rechtlicn zutreffend dargelegt ist, sich das Vorgehen der übrigen Kitbeteiligten zurechnen lassen muss. Eine Freisprechung des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstands kommt daher nicht in Betracht: Die Revision dieses, . Angeklagten, die sich gegen

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die Einstellung des Verfahrens richtet, war daher als unbegründet zu verwerfen.

Dr. koericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Tudwig Dr. Ortlieb

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