Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 18.07.1952 – 1 StR 860/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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i 1 StR 860/51 2,3
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In der Strafsäche gegen . Ss
den Bauarbeiter Franz A ED :.: ro, b geboren am EEE 1905 in ce, u
wegen Urkundenfälschung u.a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter «> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Waldshut vom 4. September 1951 im ? Strafausspruch samt den diesem zugrunde liegenden RE Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklag- on te wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides
Statt in zwei Füllen verurteilt ist, sowie hinsicht-
lich der Gesamtstrafe und der Webenstrafe. In diesem
Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
2. an das Landgericht zurückverwiesen. u
Im übrigen wird die Revision verworfen.
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I. Verfahrensrüge.
Es ist richtig, dass der § 156 StGB in den Urteilsgründen nicht angeführt ist. Auf diesen Verstoss gegen § 267 Abs 3 StPO kann der Urteilsspruch aber nicht beruhen. Die Gründe stellen abschliessend fest, der Angeklagte habe sich "zweier wissentlich falscher Versicherungen an Eides Statt schuldig gemacht", Danach kann kein Zweifel bestehen, dass die Strafkammer den Angeklagten aus § 156 StGB verurteilt hat, der Strafbestimmung, wegen deren Verletzung schon das Hauptverfahren eröffnet war (vgl auch RGSt 51, 33).
II. Sachrüge.
1. Zum Schuldspruch erhebt die Revision nur die allgemeine Sachrüge, Die Prüfung ergibt hier keinen Rechtsfehler. Zu bemerken ist nur:
a) Tateinheit zwischen dem Betrug nach § 263 StGB und dem Vergehen nach § 81 des badischen Landesgesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus vom 10. Januar 1950 (GVBl 139) ist mit Recht angenommen. Die Straftatbestände decken sich insofern nicht, als § 81 aaO anders als § 263 StGB keine Rechtswidrig- ‚keit der erstrebten Leistung voraussetzt. "
b) Das Badische Finanzministerium war zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherungen zuständig. § 54 des badischen Entschädigungsgesetzes verleiht zwar diese Be-Fugnis ausdrücklich nur den Äntern für Wiedergutmachung. Diese Behörden haben aber die Sachentscheidung bloss vorzubereiten; die Entscheidung selbst trifft das Finanzmi-
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2. Zum Strafmass ist die Revision teilweise begrün-
det, freilich nicht aus den von ihr vorgebrachten Gründen. ; Sy
a) Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkan-
mer, soweit sie wegen vorsätzlich falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt hat, den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB beachtet hat. Dessen Voraussetzungen 1lassen sich auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht verneinen. § 157 kann darn anwendbar sein, wenn der Angeklagte die Versicherungen nicht als Partei, sondern als Zeuge im Wiedergutmachungsverfahren I abeeeeben hat. Dafür spricht der Umstand, dass sein eigenes Wiedergutmachungsverfahren zu jener Zeit schon abgeschlossen war. Freilich steht § 157 auch einem Zeugen nicht zur Seite, der eine falsche Versicherung freiwillig und unaufgefordert abgegeben hat (RGSt 36, 49; DJ 1938, 866). Aber das scheint bei dem Angeklagten wenigstens bei der Versicherung vom 14. Februar 1951 nicht der Fall gewesen zu sein; dabei ist su berücksichtigen, dass das Finanzministerium, wenn er Zeuge war, die Versicherung von ihm verlangen konnte, wie sich aus § 54 des badischen Entschädigungsgesetzes ergibt. Nach dem Sachverhalt ist es nicht auszuschliessen, dass der Angeklagte die beiden Versicherungen abgegeben hat, um einer Bestrafung wegen seiner schon begangenen Straftaten, nämlich der Urkundenfälschung, des -Betrugs und des Vergehens nach § 81 des Entschädigungsgesetzes, zu
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entgehen; möglicherweise hat er auch befürchtet, wegen der eidesstattlichen Versicherung vom 5. Juni 1950, wegen der ihn die Strafkamner freigesprochen hat, bestraft zu werden, und schliesslich kann ihn zu der letzten eidesstattlichen Versicherung von 14. Februar 1951 die
Vorstellung bestimmt haben, bei Offenbarung der Wahrheit
wegen der falschen Versicherung vom 18. Januar 1951 bestraft zu werden. Das wird noch zu prüfen sein,
b) Dem Urteil kann ferner nicht entnommen werden, ob die Strafkammer die Anwendung des § 158 StGB erwogen hat. Auch das war geboten, weil der Angeklagte seine unwahren Angaben noch am 14. Februar 1951 widerrufen hat. Darin kann eine Berichtigung im Sinne des § 158 liegen. Dass das Tinanzministerium Misstrauen gefasst hatte und die Richtigkeit der Versicherung überprüfte, steht der Rechtzeitigkeit der Berichtigung nicht entgegen; denn in der Überprüfung durch das Binisterium liegt keine Untersuchung im Sinne der Vorschrift, vielmehr mır in einer Strafuntersuchung (RGSt 67, 81, 89). Verspftet wäre die Berichtigung denn, wenn dem Staate (oder sonst jemandem) durch die falsche Versicherung schon ein NWachteil entstanden war. Als Nachteil ist aber nicht schon die Verschlechterung der Beweislage anzusehen, die in der Versicherung selbst liegt, sondern nur eine darauf beruhende weitere ungünstige Veränderung der Lage (RG JW 1934, 559; RGSt 70, 142). Sind etwa dem Staat infolge der falschen Versicherung des Angeklagten Aufwendungen erwachsen, z.B. Reisekosten zur Aufklärung der Angelegenheit, die sonst nicht entstanden wären, so würde darin ein Nachteil liegen, der der Rechtzeitigkeit der
‚Berichtigung entgegenstehen würde. Das kommt namentlich
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für die falsche Versicherung vom 18, Januar 1951 in Betracht; dagegen fehlen Anhaltspunkte dafür, welcher Nachteil dem Staat (oder sonst jemanden) aus der Versicherung vom 14. Februar 1951 im Augenblick des Widerrufs schon entstanden sein konnte. Ficht ausgeschlossen wird die Anwendung des § 158 dadurch, dass der Sachverhalt schon ohne die Berichtigung des Angeklagten anderweit aufgeklärt war; freilich steht nichts im Wege, dass die Strafkammer diesen Umstand bei der Ausübung ihres Ermessens, ob sie überhaupt von der Vorschrift Gebrauch machen will, zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt.
Sind die Voraussetzungen des § 157 und des § 158 gegeben, so sind beide Vorschriften nebeneinander anwendbar. Die Strafe könnte also mehrfach gemildert werden. §§ 157 ermächtigt hier das Gericht nur, die Strafe zu ermässigen, nicht von ihr abzusehen Denn "uneidliche Aussage" im Sinne der Vorschrift ist nicht die eidesstattliche Versicherung, sondern nur die in § 153 behandelte unbeeidigte Zeugen- oder Sachverständigenaussage. Das ergibt sich nicht nur aus den Sprachgebrauch des Gesetzes, sondern auch aus der Entstehung der Vorschrift. Sie liess in ihrer ursprünglichen Fassung unter ähnlichen Voraussetzungen nur eine Strafernässigung zu, und zwar im Falle des ifieineids und der wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung. Ihre heutige Fassung beruht auf der Verordnung von 29. Hai 1943 (RGB1 I 339), die gleichzeitig die Strafbarkeit der falschen uneidlichen Zeugen- und Sachverständigenaussage gemäss § 156 a,
"jetzt § 153 StGB einführte. Es ist daher anzunehmen,
dass sich die kKöglichkeit, von Strafe abzusehen, nur
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auf dieses neue Vergehen bezieht; dagegen ist kein hinreichender Grund ersichtlich, aus dem auch bei der wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung die Möglichkeit der Strafmilderung bis zum Absehen von Strafe hätte erweitert werden sollen. Dic Versicherung an ®Sides Statt ist also keine uneidliche Aussage in Sinne des § 157. Dass die uneidliche Falschaussage mit höherer Strafe bedroht ist als die vorsätzlich falsche Versicherung an Eides Statt, kann zu keinem andern £r-
gebnis führen.
rens aufguerlegen hat.
Die hiernach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs wegen der beiden falschen eidesstattlichen Versichexungen nötigt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe und’ der neben dieser ausgesprochenen lNebenstrafe aus § 35 St@B.
c) Im übrigen ist die Strafzumessung nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht enzunehmen, dass die Verurteilungen, die im Strafausspruch aufzuheben waren, das Mass der übrigen Strafen beeinflusst haben. Die Strafkemmer war nicht gehindert, das Leugnen des Angeklagten zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen; denn es war für sie neben anderen Tatsachen ein Beweis dafür, dass der Angeklagte von einer Eigensucht beseelt ist, die von keinen rechtlichen oder moralischen Überlegungen gehemmt wird
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(vgl BGHSt 1, 105). Freilich hat der Angeklagte nur hinsichtlich der Urkundenfälschung geleugnet. Das
steht aber der Erwägung der Strafkammer nicht entgegen, weil er im übrigen so überführt war, dass ein Leugnen sinnlos war; er hatte ja die falschen eidesstattlichen Versicherungen unter dem Druck der Beweise schon früher widerrufen. Was die Revision sonst gegen die Strafzumessung geltend macht, ist rein tatsächlicher Art und findet in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Das Revisionsgericht kann es daher nach dem Gesetz nicht berücksichtigen.
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