Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 01.02.1951 – 4 StR 329/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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‘ Im Namen des Yolkss
In der Strafsoeche
gegen
den Tleischermeister,. z.2%. Berufsringkimpfer liex Friedrich Vilhelm Kg :: — EEE : geooren ar ED 1905 in SB.
wegen Zoll- und Steuervergehens
hat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 17.Jenuar 1952, en der vweilgenomnen haben: EU 2
Senatspräsident Dr.Groß als Vorsitzender.
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Geier Bundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Dr.Hülle
eis beisitzence Richter. Obersvaatsanwalt iD
els Vertreter der Bundesanvaltschaft, dustizengesteliter
als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,
fir Rechiv erkanns:
Auf die Revision des Angeklagten Ki vird das Urteil des Lendgerichts in Dortmund vom 1.Februar 1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben unä cie Seche in diesem Umfang zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über 'die Kosten des Rechtsmitiels, en das Tendgericht surückverwiesens
Von Rechts wegen
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2.2
Die Sachbeschwerde äes wegen gevierbsmässiger Steuerund Z:llhehlerei verurteilten Angeklagten ist begründet,
Der Angeklagte hat in den Jehren 1948 bis 1950 Kaffee sowie ausländische Schokolade und Zigaretten unverzollt unä unversteuers engekauft und lediglich gegen Erstattung der Auslagen seiner Verlobten überlassen, die ous den Weiterverkcuf Gevinn zog; ein geringer Teil der Schokolede und der Zigaretten ist von dem Angeklagten und seiner Braut auch selbst verbraucht worden.
Die Gewerbsmiässiglieit als besonderer Strefschärfungsgrund der Steuerhehlerei (§ 405 Abs 2 /0) kann gemäss §§ 391 10, 50 Abs 2 StGB dem Angeklagten nur denn zugerechnet werden, wenn sie bei ihm vorliegt (vgl R6St 61, "2685 RG JW 1934, 170 Nr 16). Der Angeklagte muss demnach durch den Ankauf der llere den Zweck verfolgt haben, sich seibst demit fortlaufende Einnahmen zu verschaffen oder Ausgeben zu ersparen (RGSt 77, 329). Dass der Angeklagte für sich keine Einnahmen erzielen wollte, geben die + Urteilsgründe hinreichend zu erkennen; denn er liess sich von seiner Braut nur seine Auslagen erstatten, Die Strefkammer führt zwar weiter zutreffend aus, auch die Absicht, Aurch unmittelbare Verwendung des Erlangten eigene Be-. Alrfnisse zu befriedigen, und so die Ausgabe von Geld oder geläwerten Gütern zu ersparen, sei ausreichend ‚(vgl RGSt 54, 184). Aus den bisherigen Feststellungen ist indessen nicht zu ersehen, ob und in welchem Umfange Ger Angeklegte Kaffee, Schokolade unä Zigaretten .nicht zum Zweck des Verkeufs durch seine Braut, sondern in der Absicht eigenen Verbrauchs erworben hate-
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Luch de Schuldspruch wegen Steuer- und Zollhehlerei - die [tzebenordnung kennt nur des umfassende Vergehen ger Steuernenlerei (vgl § 1 Abs 1 0) - kann durch Rechtsirrsun beeinflusst sein.
Der Tatbestand der Steuerhehlerei setzt voraus, dass die Vortot (iberhenhinterziehung oder Bennbruch) nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatze'ichlich beendet vor, ehe der /ngeklagte die Viere on sich brachtez erforderlich wer demnach, dess die Were im Inlend bereits den eng tegrenzten Raum erreicht hatte, der nach der Vorstellung des Vortüters das Ziel ihrer Beförderung bildete "(RGSt 67, 348 u 5585 69, 1935 74, 163). Das Vorliegen dieser Vorcsussetzung ist bisher von der Strafkammer n’cht untereucht worden und mindestens für einen Teil der Were zweifelhaft.
So erhlickt die Strafkammer eine Steuerhehlerei darin, dass der als Berufsringer tätige Angeklagte im November 1949 zu Hamburg anlässlich eines Ringkampfes von einem englischen Zuschauer eine Keffeespende entgegennahm und den keffee seiner Breus zusendte. Wöglichervieise ist aber dieser Kaffee durch die Übergabe an den Angeklagten überhaupt erst zollnlingig und steuerpflichtig geworden; denn Zölle und Verbrauchsteuern sind persönliche Abgaben, unä zollbares Gut in der Hand von Besatzungsangehörigen wird erst mit dem Austritt aus dem Bereich der Besatzung innerhalb des deutschen Zollgebiets zollhängig (OFGH Zeitschr. ?.2ö]le und Verbreuchsteuern 1949, 156) .-
Der Tatbestand der Steuerhehlerei erfordert ferner, dass der Angeklagte die Tiare seines Vorteils wegen an sich gebracht hat. Die Erlengung eines eigenen Vorteils muss
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den Zweck derstellen, euf den der \iille des T'iters gerichtet ist (RGSt 54, 3425 Hertung Steuerstrafrecht 107). Den bisherj_ gen Teststeilungen ist jedoch - vie bereits bemerkt - nicht zu. entnehmen, doss und in Welchem Umfeng der Angeklagte die Wcre deshalb angekcuf% has, um nich“ seiner Breut, sondern sich seibst Vorteile za verschrffen.
Dass angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haen. Die Seche bederf vielmehr erneuter tatrichterlicher
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n Feststellung suf zutreffiendem Rechtsboden.
Grrss Krumme Dr.Geier Engels Dr .H'ille