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BGH Entscheidung vom 16.10.1952 – 3 StR 250/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Fu 2277 044

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

1.) den Schrott- und UHetallgrosshändler Franz G aus RB: geboren am Ge ::5: in I f 2.) den Kraftfahrer Franz F f .: RR geboren em EEE 1517 'n

wegen lehlerei u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus : als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Künchen-Gledbach ‚von 8. Januar 1952 werden verworfen, jedoch fällt die Verurteilung des Angeklagten TEE wegen Ankaufs unedler Hetalle von Winderjährigen wege.

Jeder ängeklagte hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen

Von Rechts wegen

-

grände:

Es sind verurteilt worden: der Angeklagte GP wesen Hehlerei und. wegen fahrlüssiger 5: ; etallhehlerei zu einer Gesamtstrafe von. vier ilonaten und Bi: zwei “Wochen Gefängnis, ausserdem zu einer Geldstrafe von Be 500 Dil, | ir der Angeklagte iD wegen Hehlerei in Tateinheit mit ee; “Ankauf unedler lietalle von linderjährigen zu einer Gefäng- Be nisstrafe von sechs ilonaten, Die -Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen ' Rechts. . Be Br |

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1.) Die Strafkammer hat felgsnde Fes ststellungen getroffe BR:

a) Der Angeklagte co kaufte von dem Htengeklagten Werner SED zwei Kupfer- oder Rotgussblöcke, die 17-jährige Diebe aus einem Fabrikgelände entwendet hatten. Sum war mit einem der Diebe zu dem Angeklagten gefähren. Der Minderjährige erklärte, die Blöcke hätten schon lange ‚bei seinen Eltern im Keller gelegen. Der Angeklagte weigerte sich zunächst, von einem iinderjährigen zu kaufen, nahm

aber die Blöcke an, als SEEN erklärte, dass er als Verkäufer auftrete. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte aus Fahrlässikkeit die Herkunft der Blöcke aus einem Diebstahl nicht erkannt habe. Sie schliesst das aus u. der verdächtigen Erklärung des :inderjährigen, die den An- Be: geklagten zu näherer Erkundigung hätte Teranlassen missen, | und aus der Art des angebotenen Hetalls (es handelte sich

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zur Weiterverarbeitung in den Fabriken üblich Sind).

‚in einem Kornfeld ab. Das Alter der Verkäufer war. ihm eben-

2.) Zur_ Revision des Angeklagten m: .

um Blöcke in der Grösse von 50 x 10 x 10 cm, wie sie nur

db) Einige Zeit später kaufte der Angeklagte com von dem Witangeklagten Wilhelm SB neuen Kupferdraht, den dieselben Minderjährigen gestohlen hatten. Der Draht befand sich auf zwei grossen und drei kleinen iclzspulen und auf einer weiteren Rolle; es handelte sich um insgesamt 123 kg Kupfer, Die Rollen waren fabrikneu und trugen teilweise noch :F" die fabrikmässige Papierumhüllung; sie waren nur etwas ver- \ schmutzt, weil sie einige Zeit in einem Xornfeld gelegen hatten, Der Angeklagte hat sofort erkannt, dass es sich um gestohlenen Draht handelte. Die Strafkammer schliesst das aus dem Umstand, dass.die are für jeden Laien als fabrik-. neu zu erkennen war und dass sie gleich:ohl zu Altmetall.- preisen angeboten wurde,

©) Der Angeklagte TOD Kautte von den minderjährigen Lieben ebenfalls zwei grosse und drei kleine Holzspulen aufgerollten fabrikneuen Kupferdrahts, Die Herkunft aus. einem Diebstahl war ihm bekannt. Denn er sah,. dass die ware fabrikneu war und holte sie ausserden an. dem Versteck

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falls bekannt, -

a) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

Die Revision ‚beanstandet, dass die Strafkammer die Frage der Zubilligung mildernder Umstände gemäss § 261 Abs 2

Satz 2 StGB nicht erörtert habe; hierin liege ein Verstoss gegen § 267 Abs 3 Satz 2 St?0. Der Angeklagte ist jedoch. nicht wegen Hehlerei im Rückfalle, sondern nur nach § 259 StER bestraft worden, der keine "ildernden Umstände vorsieht. Die Rüge, dass die Strafzumessungsgründe auch sonst nicht vollständig seien, geht fehl, weil der Tatrichter nach

8 267 Abs 3 StP) nur die Umstände anführen muss, die für

die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Das ist geschehen.

- Die Revision behauptet, der Angeklagte spreche die deutsche Sprache nur stockend; er sei daher auch kaum in der Lage gewesen, sich in der Hauptverhandlung zu vertreten, und habe vieles, was in der Hauptverhandlung gesprochen worden sei, nicht verstanden. Es habe ihm deshalb ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müssen, Auch diese Rüge kann keinen .Erfolg. haben. Ist der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig, dann. war gemäss § 185 GVG ein Dolmetscher zuzuziehen, War ersichtlich, dass der Angeklagte sich infolge mangelhafter Beherrschung der deutschen Sprache. nicht selbst verteidigen konnte, so kam gemäss

8 140 Abs 2 StPO die Bestellung eines Verteidigers in Betracht, Die Wichtzuziehung eines Dolmetschers wird von

der Revision nicht gerügt. Einen (-Adtrag auf Beiordnung eines Verteidigers hat der Angeklagte nicht gestellt. Nun hat allerdings der Vorsitzende nach den Zueck des § 140 Abs 2° StPO von Ants wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Bestellung eines Verteidigers geboten ist. Ob sie in Erwägung gezogen wurde, ist nicht ersichtlich. sin langel. der die Revision begründen und eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen könnte, läge darin aber nur, wenn

ist ausschliesslich auf Gesichtspunkte abgestellt, die die

sich aus den Urteilsgründen oder dem Inhalt der äkten ergäbe, dass ein dringender Anlass zur Bestellung eines . Verteidigers bestand (vel RGSt 68, 35; 74, 304). Des ist f nicht der Fall. üs sind keincrlei Umstände ersichtlich, die 1: dem Tatrichter eine Prüfung nach § 140 Abs 2 StPO auch nur nahelegten,

b) Die mit der allgemeinen Sachrüge erbetene Nachprüfung des Urteils ergibt, dass die Verurteilung wegen lHehlerei kei-R nen Dedenken begegnet, dass dagegen der Schuldspruch nach den 98.5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen auf Rechtsirrtum beruht, Der Angeklagte hat von den Minderjährigen fabrikneuen Kupferdraht engekauft. Nach § 5 ist es jedoch nur verboten, Gegenstände der in § 1 des Gesetzes bezeichneten Art von liinderjührifen zu erwerben, Und unter diese Vorschrift fallen nur Altmetall, Metallbruch, altes iietallgerät ohne besonderen Kunst-- oder Altertumswert aus unedlen \jetallen und unedle lletalle in rohem oder umgeschzolzenen Zustand. Fabrikneue iare aus unedlem jietall. wird daher auch von der Vorschrift des % 5 nicht erfasst (vgl Stengleinfeisenberger § 1 Anm 7). Der klare \Jortlaut lässt keine andere Auslegung zu. Der Schuldspruch nuss deshalb geändert werden, Auf das Strafmass ist der iregfall der Verurteilung nach den 5§ 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr , mit unedlen lietallen ohne Einfluss, Die Strafe ist dem § 259 StGB entnonmen worden. In den Strafzumessung gsgründen

Strafwürdigkeit der hehlerischen Betätigung betreffen; .das tateinheitliche Zusammentreffen mit dem Vergehen nach den §§ 5, 16 aaO wird nicht mehr erwähnt. Es muss daher als ausgeschlossen angesehen werden, dass die ”trafkammer ohne den

festgestellten Rechtsirrtum eine mildere Strafe ausges»rochen hätte,

3,) Zur Revision des Angeklagten Co

a) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unzuliissig. Die Ausführungen zum. Schuldspruch erschöpfen sich in ebenfalls unzulässigen Angriflen gegen die Deweiswürdigung. Yin Rechtsfehler ist nicht erkennbar.

5) Auch die Stra?zumessung kenn nicht beanstandet werden, Die Stra?kammer hat nicht, wie die Revision meint, Tatbestandsmerkriäle des 5 259 StGB zur Strafschärfung verwertet, sondern susgeführt, der Anl:aäuf des offenbar fabril:neuen Naterials zeige, dass der Angeklagte, wenn es um seinen Vorteil gehe, leicht der Versuchung unterliege; hierdurch verrate er gleichzeitig eine habgierige Veranlagung, da allgeuein bekannt sei, dass auch der ehrbare Altmetallhandel bereits beträchtliche Gewinne abwerfe, Die Anfälligkeit gegen Versuchungen und die ilabgier sind persönliche Umstände, die über die lierkmale der inneren Tatseite des § 259 StGB wesentlich hinausgehen; sie durften daher strafschärfend berücksichtigt werden,

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Die Strafkammer hat sodann erwogen, dass aus Gründen der Äbschreckung des Angeklagten auch für das Vergehen nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen lietallen nur eine Gefängnisstrafe in Betracht komme, neben der wegen der Gewinnsucht des Angeklagten noch eine Geldstrafe angezeigt sei. liergegen wendet sich die Revision unter Berufung auf

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.für das Vergehen nach § 18 aa0 eine Gefängnisstrafe von einen

. dung. dieser zusätzlichen Geldstrafe war die Strafkanmmer auch

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die äntscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 60, 306 und 60, 389, wonach unter Gewinnsucht (im Sinne des § 27 a StGB) eine Steigerung des ürwerbssinnes auf ein ungewöhnliches, ungesundes und sittlich anstössiges Hass zu verstehen sei. Hierbei wird aber übersehen, dass die Strafkammer die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe nicht auf § 27 a StGB gestützt, sondern sich lediglich an den ütrefrahmen des § 18 des Jesetzes.über den Verkehr mit unedlen lletallen gehalten hat, der Gefängnis und Geldstrafe nicht nur wahlweise, sondern auch nebeneinander androht. zin Zweifel. Kann nicht bestehen, weil das Urteil zum Schluss ausdrücklich bemerkt, für die Hehlerei werde eine Gefängnisstrafe von vier Honaten,

Jonat und eine Geldstrafe von 500 DU festgesetzt. Zur Begrün-

nicht gehalten, das Wort "Gewinnsucht" im Sinne der für § 27 af StGB massgebenden begriffsbestirmung zu versenden. Offensicht-£ lich sollte nur zusaumengefasst werden, was vorher bei der j Strafzumessung im einzelnen erörtert war, dass der Angeklagte; E

wenn es um seinen Vorteil gehe, leicht der Versuchung unter- "

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-.8- liege und dass er hicxrdurch gleichzeitig eine habgierige “ Veranlagung verrate. Der behauptete Rechtsfehler liegt also a:

nicht vor,

Kirchner Krauss Koeniger 5

Scharpenseel. Baldus