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BGH Urteil vom 14.10.1952 – 2 StR 438/51
2. Strafsenat
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. 438/51 2311 064
InWanen des Volkes
In der Strafsache gegen
geboren am
den Provisionsvertreter Johann O aus TED GE :313 in £ ussland.
wegen Körperverletzung u.2.
hat der 2. Strafsena5 des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 14. Oktcber 1952, an der teilgencwmen haben:
Senatspräsident Dr. iioericke als Vorsitzender, Bundesrichter Tr. Dotterweich Dundesrichter Werner Dundesrichter Dr, Sauer Eundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter. Erster Staatsanvalt > als Vertreter der Bundesan:altschaft, Justizangestellter ı 05 ‘der Verliandlung, Justizangestellter bei der Verkündung
als ürkundsbeante der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angel:ilagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 17. Jenuar 1951. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen geführlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und wegen Anstiftung zur Körrerver.etzung in Teteinheit mit Anstiftung zum Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung
und äntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angekiegte wurde an 6. September 1949 bei einer Schmuggelfehrt zit den (itangellagten DEP und Sm von zwei Zollbeamten aufgegriflen. Während einer ilarschvause auf dem „ege zur Zollstation sprang er den Zolibeanten s’ais an und versetzte ikm mit dem Knie einen Stoss, dass er die Strassenböschung hinunter fiel. Im Laufe des sich anschliessenden Handgemenges schlug er mit einem Schlüsselbund auf den Eeamten ein und brechte ihm stark blutende Verietzunsen im Gesicht und am Kopf bei. Dabei rief er wiederholt dem -iitangeklagten DEE zu: "Du Teisling. hau doch los", BEE griff hierauf mit Faustschlägen den Zollbeamten Burger an, liess aber von ihm at, als dieser seinen Gummiknüppei gebrauchte. Bun Kan sodann „iD zu liilfe; beide Überwältigten nach kurzer Zeit den Angeklagten, Der Schmuggler SW veteiligte sich an den Tütlichkeiten nicht,
Die Strafkammer verurteilte OD vecen gefährlicher Körperverletzung in Jateinheit mit “iiderstand gegen lie Steatsgewalt, ferner wegen Anstiftung zur Körperverletzung in Tateinheit nit Anstiltung zun Widerstand gegen die Staatsgewialt und bildete. mit den wegen weiterer T-ten ausgesnrochenen Strafen eine Gesamtstrafe, "
Die Revision des Angeklagten beschränkt sich zulässigerweise auf die jerurteilung wegen der angeführten Handlungen. Sie rügt Verletzung des % 267 St?O und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Einwand der Revision, der Angekla;te habe sich selbst befreien wollen und könne hiewegen nicht verurteilt werden,
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. doch die Annahme, dass der Angeklagte den WB durch eine E ‚weitere selbständige Handlung zu einem solchen Vergehen ange- FF.
geklagte den einen und Fililßien anderen Decriten angegriffen
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greift nicht durch, Selbstbefreiung ist zwar, abgesehen von der F Gefangenenneuterei, wie nuch die Seibstbegünstigung nicht strag.| u bar. Die Straflosigkeit findet jedoch ihre Grenze. derin, dass zur Selbstbefreiung nicht andere, für sich bestehende Stref.. RS, taten begangen werden dürfen (RGSt 60, 346). |
Dass die Strafke mer den äusseren und inneren Tatbestand der §§ 223 a, 113 StGB bejaht hat. lässt lieinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeillagten ersehen, Dedenken begegnet je-
stiftset habe.
vie Strafkauner sieht das Tatbestandsmerknal der gefährlichen Körperverletzung darin, dass der Angeklagte mit zwei E Schlüsseln auf den Zollbeamten eingeschlagen hat. Sie hat aber - nicht geprüft, ob die \örpervaerletzung nicht auch gemein- F schaftlich begangen ist und OD una DEE als ilittäter gehandelt haben. Hach den Feststellungen hat Den auf die Aufforderung des Angeklagten hin den zweiten Zollbe- . amten angegriffen, um eine gemeinsame Befreiung zu ermöglichen. .. \ Dies legt aber die Annahme einer ilittäterschaft nahe. üs ist , FR dabei nicht erforderlich, dass die Täter sich vorher über die Art ihres Vorgehens verständigen; es genügt, wenn der eine E wittäter später eingreift und sodann im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Anderen die :iisshandlung und den An- E griff fortsetzt (RGSt 59, 107, 110). Lin gemeinschaftliches Handeln wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der An-
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und geschlagen hat (T6GSt 5, 306). Liegt aber :l!itiäterschaft
vor, würde sie die Anstiftung des MW zur Teilnahme an der von dem Angeklagten selbst begangenen Tat aufzehren
{RGSt 72, 75)»
Das Urteil konnte daher nicht bestehen bleiben und musste, soweit es angegril?en ist, und in Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden,
zei der neuen Verhandlung wird aber die Strafkarmer unter Berüicksichtigung des 5 358 Abs 2 3t.’0 zu prüfen haben, ob nicht der Tatbestand der Gefangenenmeuterei nach § 122 StGB vorliegt. Die Leanuten des Zollfrenzschutzes, jetzt des Zollgrenzdienstes, sinä Zilisbeanmte der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 152 GVG und § 163 StPO (§ 23 A0, § 41 Zollgesetz vom 20. iärz 1939; AV des RHi von 25. Juli 1934 NStBL 1934 S 868, RZDBl 34, 468). Wach dem Urteil haben die Zolibeanten den Angeklagten und seine Kameraden aufgesriffen, Yährend der Harschpause auf dem leg zur Zollstation griff er und DEEP iie Beamten an. Es liegt nehe, dass die Beamten die aufgegriffenen Schmurgler vorläufig riech § 127 StPO festgenommen hatten. ar dies der Fall ‚ waren der Angeklagte und BEE Gefangene ir. Sinne des § 122 StGB, da ihnen in "gesetzlich zulässiger Form ihre persünliche Freiheit entzogen war und sie sich in der Gewalt der zuständigen Beamten befanden (RGSt 12, 162; 73, 347). Kine Zusaumenrottung würde vorliegen, da der Angelilagte und IWW räumlich zusammengetreten sind in der erkennbaren Absicht, ge: neinschaftlich ungesetzliche Hendlungen zu begehen, nämlich die Aufsichtspersonen anzugreifen. Der Annahne einer Zusammenro ttung würde nicht entgegenstehen, ‚.dess nur der Angeklagte und
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Bohlen sich zusarmengeschlossen haben und dass sie durch die vorläufige Festnahme bereits örtlich vereinigt waren (RGS+ 2, 805 53, 305). Kine Zusa: menrottung würde such nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte zuerst allein einen Deamten angefallen und auf seine Aufforderung hin TEE erst spiter eingegriffen het, da nun beide mit vereinten üräften gegen Gie Leanten vorgeganfen sind. Hatten die Deamten die Schmuggler vorläufig festgenommen, waren sie. auch nit ihrer Aufsicht beauftragt (RGSt 8. 313; 54, 313).
Bejaht die Strafkanmner die iusseren Trtbestandsmerkmale des $ i22 Abs 1 »vtGDB, wird sie weiter noch prüfen müssen, ob der innere Tatbestand voriiegt und unter Unständen der ärschwerungssrund des äbs 5 Gegeben ist. Bei Annalme einer Gefangenenneuterei würde 3 113 StGD wegen Gesetzes-- konkurrenz ausscheiden. dagegen !!eteinheit mit Körperverletzung möglich sein.
Sollte die Strafkammer eine Gefangenenmeuterei verneinen und den Angeklagten wieder wegen “Widerstand gegen die Staatsgewalt in Tateinheit wit geführlicher Xörperverletzung verurteilen, wird sie bei der Strafzumessung prüfen müssen, ob .ıildernde Umstände nach § 228 StGB zuzubilligen sind. Zutreffend hat sie die Strafe aus § 223 a StGB entnommen, da dieser gegenüber § 113 StGB die schwerere Strafe vorsieht, Liegen jedoch die Voraussetzungen des § 228 StGB vor, Endert sich der Strafrahmen. Da der Verteidiger des Angeklagten "mildeste Destrafung" beantragte, hätten, wie die Revision zutreffend rügt, die Urteilsgründe nach § 267 Abs 3 St?O sich / darüber aussprechen müssen, ob die Strafkarmer mildernde ün- £ stände nach § 228 StGB bejahen oder verneinen wollte (RGSt 45, 331). zeinen Anhaltspunkt gibt entgegen dem Devisionsvorbringen das Urteil dafür. dass die ÜUtraikenmer unzulässigerieise ei Tatbestandsnmerimal strafschärfend ver::endet hat,
sine »instellunz des Verfahrens auf Grund des Straffrei- "heitsgesetzes könnte nur für die vor dem 15. September 1949 begangenen Taten in Detracht kommen, Die später liegenden | Straftaten müssen ausscheiden. Die Strafkemmer hat das Verfahren hinsichtlich der in der Zeit von Ende jäärz 1949 bis = lh Anfang Septeriber 1949 vegangenen, Tortiesetzten verbotenen if Ausfuhr von Vermögensverten auf Grund des Straffreiheitsge- I setzes eingestellt. Öle het dabei nicht berücksichtigt, dass | mit der Strafe wiesen der jetzt noch rbzuurteilenden Taten eine Gesamtstrale hätte gebildet werden nlüssen und diese Gesamtstrefe nach % 2, 4 Straffreiheitsgesetz massgebend gewesen würe. Das Urteil ist jedoch hinsichtlich der Zinstellung nicht angefochten. Is ist insoweit rachtskrüftig; dies schliesst die örneuerung der Strafverfolgung aus (TGI 4 StR 2 280/51). Die Straikeiner wird daher bei der neuen Verhend- ' Jung nur prüfen können, ob die jetzt noch abzuurteilenden f Taten keine .„trafe oder GesamtstreiTe von mehr als sechs ılonaten fordern und hienach das Straffreiheitsgesetz anwendbar
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ist. Dr. i.oericke Dr. Dotterveich Werner
Dr. Sauer Dr. Ludwig