Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 25.04.1952 – 4 StR 400/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2295 094
4_StR__400/52
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
die Hausfrau Wilma N gi geborene Ka aus
a Wopce ee
wegen Meineides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung rom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalti in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung des Urteiis als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär sr eamter 'der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; | j
als Urkundsb Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 25. April 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
. Die auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten, die wegen Meineids verurteilt ist, hat Erfolg..
Die Beschwerdeführerin, die nach der Trennung von ihrem Ehemann von Dezember 1949 bis Dezember 1950 und on März 1951 ab dem Polizeiwachtmeister Sg den Haushalt führte, wurde am 26. April 1951 in ihrem Ehescheidungsrechtsstreit darüber vernommen "ch sie in unerlaubten Beziehungen zu dem fremden Mann stehe, dem sie den Haushalt führe". Sie erklärte, sie habe im Februar oder März 1951 für acht bis zehn Tage in einer Familie Lu ien Haushalt geführt, zu Herrn If@stehe sie nicht in unerlaubten Beziehungen und habe auch .nicht geschlechtlich mit ihm verkehrt. Auf diese Aussage wurde sie beeidigt. Das Landgericht erblickt die Eidesverletzung
der Beschwerdeführerin darin, dass sie verschwiegen hat, dass
sie im Zeitpunkt ihrer eidlichen Vernehmung dem SER den Haushalt führte; dass sie mit diesem unerlaubte Beziehungen unterhielt, hat es nicht festgestellt.
Die Angeklagte war nur verpflichtet, solche Tatsachen anzugeben, die zur Beweisfrage - unter Berücksichtigung ihrer vollen Bedeutung für den Rechtsstreit - in untrennbarem Zusammenhang stehen (BGHSt 1, 22 ff; BGH Urteil vom 9. Oktober 1952 - 4 StR 192/52). Nach der Sachdarsteliung des Tatrichters sollte sie Auskunft über unerlaubte Beziehungen zu einem fremden Mann geben, dem sie den Haus-
nt tn tan te
halt führe. Dass sie ausserdem auch darüber aussagen so;i_ te, ob sie einem fremden Mann den Haushalt führe, ist dem Urteii nicht eindeutig zu entnehmen. Der Wortlaut des Be. weisthemas schliesst nicht aus, dass diese Tatsache möglich, weise unstreitig war, so dass es einer Vernehmung der Beschwerdeführerin darüber nicht bedurfte. Über den Sim
der Beweisfrage sowie darüber, wie die Angeklagte diese nach der Prozesslage verstanden hat, bedarf es daher
- gegebenenfalls durch Vernehmung der Mitglieder der Ehescheidungskammer - noch weiterer Aufklärung. In diesem Zusammenhang ist auch die Feststellung von Bedeutung,
i aus welchem Anlass die Angeklagte ihre Haushaltsführung
! gerade bei der Familie IM erwähnt hat, insbesondere,
ob sie von einem der Richter oder dem Kläger hierüber befragt worden ist.
Sollte die Beschwerdeführerin - worauf die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite hindeuten - irrigerweise angenommen haben, auch Bekundungen darüber machen zu müssen, dass sie Sb den Haushalt führte, und diese Tatsache trotzdem \ verschwieg, um das Gericht irrezuführen und der weiteren Frage eines seiner Mitglieder auszuweichen, ob sie zu diesem Mann ehewidrige Beziehungen unterhalte, weil, wie die Revision vorträgt, "Badurch Beziehungen Zu Schallek offenbar würden", so könnte sie sich auch eines versuchten Meineids schuldig. gemacht haben (RGSt 61, 159; IJW 1931, 2128 Nr 33, DRpf1- 1936, 578 Nr 635: DI 1937,1315; HRR 1939, 1519 a.E., BCH Urteil ı vom 8. Mai 1952 - 4 StR 988/51). DE
Der Hinweis der Verteidigung auf das Vorliegen eines Notstandes geht fehl. Falls die Angeklagte befürchtet haben sollte, durch eine wahrheitsgemässe Aussage den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind zu verlieren, so wären die Voraussetzungen des § 54 StGB doch im vorliegenden Fall deshalb nicht erfüllt, weil sie bis zur Erlangung einer anderen Stellung Unterstützung aus öffentlichen Mittein hätte beanspruchen können,
Der Strafmilderungsgrund des § 157 St&B findet gegenüber einer eidlichen Parteiaussage keine. ‚Anwendung (BGH in NJW 1951, 809). :
Die Strafzumessungsgründe begegnen ebenfalls rechtlichen Dedenken, weil einerseits -strafschärfend berücksichtigt ist, dass die Angeklagte "die Bedeutung und Heiligkeit des Eides in geradezu frivoler Weise verletzte", während andererseits zu ihren Gunsten verwertet wird, "dass sie letzten Endes aus einer gewissen Notlage heraus gehandelt hat": Dieser Beweggrund steht zu dem Vorwurf der Leichtfertigkeit im Widerspruch. Die vom Tatrichter sodann zur Begründung der Überschreitung der Mindeststrafe herangezogene Erwägung, "der Angeklagten müsse deutlich zum Bewusstsein gebracht werden, welche hohe Bedeutung der Eid in einen gerichtlichen Verfahren hat, und dass der leichtfertige Meineid die ganze Recht sprechung wertlos mache", berücksichtigt fehlerhafterweise solche Umstände strafschärfend, die zur Aufstellung des gesetzlichen Straftatbestandes des Meineids geführt haben.
Sodann liegt nach der Fassung der Urteilsgründe die Vermutung nahe, das Landgericht sei von der rechtlich unzu-
5.
treffenden Auffassung ausgegangen, dass die Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren zwingend vorgeschrieben sei; denn diese Nebenstrafe wird
im Urteil ausschliesslich auf § 161 StPO gestützt, olme
sie der Höhe nach zu begründen, Möglicherweise war sich
der Tatrichter nicht bewusst, dass es auch bei einer Verurteilung wegen Meineids, „falls nur auf eine Gefängnisstrafe erkannt wird, zulässig’ist, den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 Abs 2 StGB nur auf die Dauer eines:
| Jahres auszusprechen. .
. um ....
Wegen der erörterten Mängel muss das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden, das in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben wird, die vollständige Aussage der Beschwerdeführerin im Zusammenhang zu würdigen; denn die Aussage stellt in ihrer Gesamtheit nach § 264 StPO die den Gegenstand der ‚Urteilsfindung bildende Tat dar. j
Groß Krumme . Engels
u ‘Dr. Augustin