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BGH Entscheidung vom 22.08.1952 – 4 StR 31/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

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für das Nachschlagewerk ! Wicht für die Amtliche Sammlung !

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Hochgradige oma. keit kann, solange eine ummittelbare Verständigung äurch das gesprochen, Wort möglich ist, nicht der BrB {58.186 arg, 259 Abs 2 StPO). leichgeächtet werd&n. Das Gericht hat, Sich ae Hilfsuittel zu bedienen, durch die eine ‚sächzemäsße Verständigung mit dem Schwerhörigen gewäifleistet wird; Darüber, welche "Massnahmen im Einzelfalle zweckmässig sind, entscheidet in erster Reihe der Vorsitzende nach pflichtmässigem Er- + messen; bei Beanstandung seiner Massnahmen das Gericht. Die Vermittlung der Verständigung durch eine nicht als Dolmetscher

vereidigte, im Umgang mit dem Schwerkörigen:vertraute’Person (z.B. einen Angehörigen) ist zulässig.

Aktenzeichen: 4 StR 31/51 Urteil 1. Ferien-Strafsenat LG. Dortmund

vom 22, August 1952

..

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

Frau Josefine T um , set. SCHNEE. aus DEE. sevoren arı Ep 1295 in Cu,

wegen Abtreibung

hat der 1, Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. August 1952, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter hantel Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten Wein gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 28. Oktober 1950 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.

Vor Rechts wegen

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Die Angeklagte ist — unter Einstellung des Verfahrens im übrigen -.wegen Abtreibung in einem Fall zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Sie rügt mit ihrer Revision .einen Verfahrensverstoss und Verletzung des sachlichen Strafrechts.

In einer eigenen an den Senat gerichteten Tingabe vom 4. März 1952 hat sie um ein milderes Strafmess sowie Asrum gebeten, "noch einmal filde walten zu lassen"; sie het weiter zum Ausdruck gebracht, dass sie einsehe, sich strafbar gemacht zu haben, und dass sie ihre Straftat aufs tiefste bedauere. Hiernach war zu prüfen, ob die Angeklagte etwa mit ihrer Eingsbe das Rechtsmittel auf das Strafmass hat beschränken wollen. Gegen diese Annahme bestehen indessen durchgreifende Bedenken, und zwar im Hinblick auf die vom Verteidiger erhobene Verfahrensrüge, die sich ihrem Wesen nach auch gegen den Schuldspruch richtet; dabei ist weiter zu beachten, dass die Einlassung der Angeklagten von vornherein dahin ging, dass sie sich nicht der Abtreibung, sondern nur der Beihilfe hierzu schuldig gemacht habe. Der Senat hat deshalb das Urteil als in vollem Umfange angefochten angesehen.

I. Die Verfahrensrüges

Die Revision macht geltend: Die Beschwerdeführerin sei in so hohem Masse schwerhörig, dass sie fast als taub zu bezeichnen sei; sie habe deshalb von der Hauptverhandlung nahezu nichts gehört; zu Beginn habe sie den Vorsitzenden hiereuf hingewiesen; dieser hebe erklärt, das sei bereits gerichtsbekannt; bei der ersten Verhandlung cei sie vor den Richtertisch geholt worden; der Vorsitzende

habe mit ganz erheblichen Stimmaufwand nit ihr syrechen müssen, damit sie überhaupt etwas habe verstehen können; als auch diese Art der Verständigung sich als unzureichend

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R erwiesen habe, sei ihre Tochter herbeigeholt worden, die H bei der ersten Vernehmung die Verständigung vernittelt

! habe; von der weiteren Verhandlung habe- die Angeklagte h. fast nichts verstanden; infolgedessen habe sie sich nur N unzulänglich verteidigen können.

Diese Rüge greift nicht durch.

Die Möglichkeit der Verständigung mit der Beschwerdeführerin gehörte nicht zu den Förmlichkeiten, die in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden mussten (§§ 272. 273 StRO) Die Vorschrift des § 274 StPO über die ausschliessliche Beweiskraft der Sitzungsniederschrift kommt re deshalt hier nicht zur Anwendung Der Senat hat über die Verfahrensrüge vielmehr im Wege freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Er hat hierbei in erster Reihe die Sitzungsniederschrift, aber auch die dienstlichen Erklärungen der am Verfahren beteiligten Gerichtspersonen sowie den sonstigen Akteninhalt zu berücksichtigen (RGSt 58, 58 Lf; 63, 408, 411 f).

Die Behauptung der Beschwerdeführerir, dass sie hochgradig schwerhörig sei und dass deshalb die Verständigung mit ihr Schwierigkeiten bereitet habe, kann auf Grund der Sitzungsniederschrift vom 26. Oktober 1950 sowie der dienst-

.. lichen Zr!;lärungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters als nachgewiesen angesehen werden. Schwerhörigkeit kann indessen, solange eine unmittelbare Verständigung durch das gesprochene Wort möglich ist, nicht der Taubheit (§§ 186 GVG, 259 Abs 2 StPO) gleichgeachtet werden (RGSt 15, 172 f).

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Im Falle der Schwerhörigkeit eines Angeklagten hat sich das Gericht der Hilfsmittel zu bedienen, durch die eine sachgemässe Verständigung gewährleistet wird (vgl RGSt 53, 181 £). Darüber, welche Massnahmen im Einzelfalle zweckmässig sind, entscheidet in erster Reihe der Vorsitzende nach pflichtmäseigem £rmessen.

Der Akteninhalt ergibt Über die Nassnetmen, die zur Verständigung mit der Beschwerdeführerin ergriffen worden sind, zunächst folgendes: Die Tochter der Angeklagten Vu haite vor der Hanptverhandlung unter Hinweis auf die Schwerhörigkeit ihrer Mutter darum gebeten, der Verhandlung beiwohnen zu dürfen, um die Verständigung vermitteln zu können. Diesem Gesuch gab das Landgericht ausweislich der Sitzungsnicderschrift vom 26. Oktober 1950 statt; die Tochter der Angeklagten wurde zur besseren Verständigung hinzugezogen. Diese Feststellung entspricht auch den vorliegenden dienstlichen Erkl!.rungen der Gerichtspersonen.

Darüber, ob die Tochter der Beschwerdeführerin auch der am 28. Oktober 1950 fortgesetzten Hsuptverhandlung beigewohnt und wiederum die Verständigung nit ihrer Hutter vermittelt hat, ergibt der Akteninhalt \kcıne volle Gewissheıt Die Sitzungsniederschrift enthält hierüber keinen Vermerk. Die Gerichtspersonen vermögen sich dessen, wie ihre dienstlichen Erklärungen ergeben, auch nicht durchweg mit völliger Bestimmtheit zu erinnern.

Unterstellt man aber zugunsten der Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter am zweiten Verhandlungstag nicht oder nicht durchweg hinzugezogen worden ist, so ist jedenfalls der dienstlichen Irklärung des Vorsitzenden zur vollen

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Gevissheit des Senats zu entnehmen, dass der Angeklagten insoweit alles wesentliche des Verhandlungsve.laufs durch . lautes Sprechen so Ceutlich zur Kenntnis gebracht worden > ist, dass sie es verstand. vie sich nauentlich Cus ihren Antworten ergab. Ibr sind nach der Ciencstlichen Srklärung des Berichterstatters auch die Arträge der Staatsanwalt- | schaft deutlich bekannt gegeben worden.

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Diese von Vorsitzenden fetroifenen Kassnahmen - die Zuziehung der Tochter der Angeklagten und das laute Sprechen - sind als sachgeräss zu beseichnen. Ein Ermessensmissbrauch in der Wahl der Verständigungsmittel ist nicht ersichtlich. Die Zusiehung eines in Umfange mit tauben Personen erfahrenen Dolmetschers Fätte nach Lage des Falls die Verstündigung mit der Angeklagten nicht gefördert, da ihr die in solchen Fällen übliche Zeichensprache offensichtlich nicht geläufig ist-

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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annalme des Vorsitzenden zutrifft, dass die Beweicsautnahme über die der Beschwerdeführe:in zur Last gelegte Abtreibung abschliessend am 1 Verhandlungstag durchgeführt wurde, an dem die Verständigung nicht rur durch lautes Sprechen, sondern ausserdem durch Kitwirkung der Tochter der Angeklagten vermittelt wurde, und dass die Beweiserhebung am 2. Verhandlungstag, en dem dieses weitere Filfemittel möglicherweise nicht oder nicht durchweg zur Ver-ügeng stand, völlig auf die gegen Cie anderen Angeklagten crhobenen Vorwürfe beschränkt blieb.

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Bei der Beurteilung des Falles ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin an beiden Verhandlungstagen ein Verteidiger zur Seite stand. Dadurch

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war gewährleistet, dass jeweils pflichtgemäss klarge-

stellt wurde, ob die Angeklagte die Zeugenaussagen und

die sonstigen Verfahrensvorgänge in allen wesentlichen A, Meilen verstanden hatte, und dass ihr erforderlichen-

falls durch Wiedergabe der Verhandlungsergebnisse beigestanden wurde.

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Dass die Rechte der Angeklagten in der Hauptverhandlung sachgemäss wahrgenommen wurden, lassen auch die Urteilsgründe, namentlich die eingehende Wiedergabe ihrer Einlassung, einwandfrei erkennen.

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Schliesslich ist gegenüber der Verfahrensrüge auf

folgendes hinzuweisen: Die Verbandlungsleitung liegt in 4 der Hand des Vorsitzenden (§ 238 Abs 1 St?O); wird eine u seiner Massnahmen beanstandet, so entscheidet das Gericht . j E (§ 238 Abs 2 StPO). Falls sich die Angeklagte durch unge- . .: nügende Gewährleistung der Verständigung beschwert fühlte und der Verhandlung in irgend einem Purikt nicht folgen konnte, so hätte sie das entweder selbst oder durch ihren . Verteidiger geltend machen müssen. Blieben die Beanstan-

dungen erfolglos, so hätte ein Gerichtsbeschluss herbei-

geführt werden müssen. Da das nach der Sitzungsnieder- s schrift und auch nach der von der Revision gegebenen Darstellung nicht geschehen ist, kann die Verteidigung der Angeklagten in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt nicht durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden sein(§ 338 Ziff 8 StPO). Nur unter dieser Voraussetzung könnte aber die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfahrensrüge durchdringen (RGSt 15, 172 £; 71, 21, 23 und d.d. Angef.; RG JW 1933 S 520 Nr 16).

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II.Die Sachrüge:

Zum Schuldspruch kann der Revisionsbegründung keine Sachrüge entnommen werden. Das Rechtsmittel erweist sich insoweit als unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 1 StPO).

Auch die von der Revision beanstandete Strafzu-

messung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen, durch den . die, Angeklagte benachteiligt sein könnte. Dass ohne

. besondere Darlegung eines minder schweren Falls im Sinne des § 218 Abs 3 StGB nicht auf Zuchthaus, sondern nur auf Gefängnis erkannt worden ist, beschwert die Angeklagte nicht. Die erkannte Strafe verstösst auch nicht gegen Abschn II Ziff 4 der Proklamation Nr 3 des Kontrollrats vom 20. Oktober 1945, zumal da die Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts bereits viermal, darunter einmal einschlägig, vorbestraft ist-

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‚III. Dass die Strafkammer in den beiden weiteren fällen, in denen der Beschwerdeführerin in der Anklageschrift Beihilfe zur Abtreibung zur Last gelegt worden war, auf Einstellung und nicht auf Freisprechung erkannt hat, beruht offenbar auf der Erwägung, dass es insoweit mangels Angabe von Unterscheidungsmerkmalen Gieser Fälle an der ordnungsmässigen Anklageerhebung fehlte. Diese Erwägung ist rechtlich einwandfrei. Überdies hat.die Angeklagte

das Urteil insoweit ersichtlich night anfechten wollen.

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Die Rerisiun war nach alledem mit der durch § 473 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge als unbegründet zu

verwerten.

Krumnme Mantel Hörchner

Bundesrichter Dr. Peetz

ist beurlaubt und an der Dr. Augustin

Unterschrift verhindert. . Krumme