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BGH Entscheidung vom 16.02.1954 – 5 StR 695/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 sun 593/53 2293 002
In Namen des Volkee
In der Strafsache gegen
den Dentisten Herbert E EEE aus DeiiiD-ro ED, geboren am .CENEEED ED ::. a,
wegen fortgesetzten Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier ale Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EHEND als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Septemter 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von' zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 600 IM-West verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts. und des sachlichen Strafrechts rügt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
‚.. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Dem Angeklagten, der seit 1934 in Dp-R ei a1: Dentist zur Krankenkasse zugelassen war, wurde am 1.7.1951 durch den Zulassungsausschuß für Zahnärzte und Dentisten die Behandlung von Sozialversicherten bis zum 30.6.1953 untersagt.
Der Angeklagte hatte bereits seit November 1950 dem Dentisten ID in dessen Praxis in Beiip-SteiD g>- holfen. Als ihm die Behandlung von Kassenpatienten auf Zeit untersagt worden war, schloß er mit dem schwererkrankten I@MEED einen Vertrag, wonach dieser ihn als Assistenten für seine Praxis einstellte. Es wurde vereinbart, daß der Angeklagte mit 50% an den Einnahmen und Ausgaben der Praxis I@EED veteiligt wurde.
1.) Der Angeklagte hat sich in vier Fällen von Patienten, die er bereits im zweiten Quartal 1951 in seiner eigenen Praxis behandelt hatte, nachträglich Behandlungsscheine für das dritte Quartal 1951 geben lassen und diese Behandlungsscheine auf den Namen des Dentisten ID ausgestellt und Über dessen Praxis mit der KVA abgerechnet.
2.) In weiteren vier Fällen hat der Angeklagte Patienten ausschließlich in seiner Praxis in Re behandelt, nachdem ihm die Kassenpraxia entzogen war. "Er sagte den
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Zeugen jeweils vor oder nach Beginn der Behandlung, sie sollten nach Ste in die Praxis J@EEHER kommen, weil er dessen Vertreter sei, die Patienten lehnten das aber ab’ und wurden somit in Rei behandelt." Der An. "geklagte rechnete auch die Behandlungsscheine für diese Patienten über die Praxis Ja at.
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II.
Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe in allen acht Fällen der KVA vorgespiegelt, daß die Patienten von dem Dentisten JMD oder von ihm selbst als dessen Vertreter behandelt worden seien, während sie in Wirklich- ‚keit in seiner eigenen Praxis von ihm als selbständigen Dentisten behandelt worden seien, In den zu I 1) erwähnten Fällen habe der Angeklagte nicht nur eine Behandlung durch die Praxis 7) vorgetäuscht, . sondern außerdem noch, eine Behandlung im dritten Quartal 1951, während er diese Patienten bereits im zweiten Quartal 1951 behandelt hätte. Durch diese Täuschungshandlung habe er in dem mit der Abrechnung befaßten Angestellten der KVA einen entsprechenden Irrtum erregt und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition, nämlich zur entsprechenden Anrechung der Honorare verenlaßt. Hierdurch sei die KVA geschädigt worden, denn der Angeklagte oder der Dentist ID hätten auf die Honorare keinen Anspruch gehabt. Mit einem Behandlungsschein für ein späteres Quartal dürfe eine Leistung, die in einem früheren Quartal erbracht worden sei, nicht abgerechnet werden, Außerdem habe Jacobi Tür die im zweiten Quartal behandelten Patienten Überhaupt keinen Honoraranspruch gehabt, weil nicht er, sondern der Angeklagte die Patienten behandelt habe. Für die im dritten Quartal in seiner Praxis behandelten Patienten hätte für den Angeklagten kein Anspruch bestanden, weil er die Patienten in seiner eigenen Praxis behandelt habe, ohne als Kassendentist zugelassen zu sein. Der Angeklagte habe auch die Absicht gehabt, sich einen rechtewidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er habe als alter Dentist
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mit jahrelanger Kassenpraxis alle Zusammenhänge genau gekannt und gewußt, daß er auf die Honorare keinen Anspruch habe.
III. Verfahrensrügen.
1.) Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, die Zeugin JMD, die Ehefrau des Dentisten JB; sei vereidigt worden, obgleich sie der Teilnahme an der Straftat des Angeklagten verdächtig sewesen sei.
Diese Rüge dringt nicht durch.
a) Ob das Gericht gegen einen Zeugen den Verdacht der Teilnahme hat, liegt im Rahmen seiner Beweiswürdigung. Das Urteil läßt aber erkennen, daß die Strafkammer diesen Verdacht gehabt hat. Bei Prüfung der Frage, wer im einzelnen die Abrechnung vorgenommen hat, kommt sie nämlich zu dem Ergebnis, daß es auf die insoweit voneinander abweichenden Angaben des Angeklagten und der Frau JMD nicht ankomme, weil die Eheleute JB nicht angeklagt seien und die Mitwirkung des Angeklagten sich aus anderen Umständen mit Sicherheit ergäbe. Diese Ausführungen zeigen deutlich, daß die Strafkammer es nicht für ausgeschlossen gehalten hat, auch die Ehefrau JB habe sich durch Mitwirkung bei der Abrechnung an der Täuschungshandlung gegenüber der KVA beteiligt. Unter diesen Umständen durfte sie die Zeugin nicht vereidigen.
db) Das Urteil bercht aber nicht auf diesem Verstoß. Die Urteilsgründe geben für jede einzelne Feststellung an, mit Hilfe welcher Beweismittel sie getroffen worden ist. Die Aussage der Frau JEW ist nur für die Feststellung verwertet worden, daß der Angeklagte 50% der Einnahmen aus der Praxis CHEND für seine Tätigkeit bei diesem erhielt. Insoweit stimmt aber die Aussage der Frau JB, wie das Urteil ausdrücklich angibt, mit den Angaben des Angeklagten überein. Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, daß die Strafkammer zu anderen Feststellungen gekommen wäre, wenn sie Frau I@WWP nicht vereidigt hätte.
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2.) Unbegründet ist die weitere Rüge, das Gericht hätte bei der Vernehmung des Zeugen JMD einen Dolmetscher hinzuziehen und diesen vereidigen müssen. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Zeuge JB sehr leise gesprochen, und deshalb wurde die Gerichtsreferendarin Menn j beauftragt, seine Aussagen abzuhören und dem Gericht laut \ bekanntzumachen. Ein solches Verfahren war zulässig, ohne daß die Referendarin den Dolmetschereid zu leisten brauchte. § 186 GVG trifft auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar zu, da der Zeuge J@D weder taub noch stumm war. Aber auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht.. Die Aufgabe, die der Referendarin übertragen war, wer von. der eines Dolmetschers grundlegend verschieden. Sie
war nur ‚das Sprachrohr des WB; sis hatte nicht zu "übertragen", ‚sondern die Aussage des JMD wörtlich "wiederzugeben. Irgendwelche besonderen Fähigkeiten waren ‘dazu nicht ‚erforderlich. Wenn Verständigungsschwierigkeiten
mit einem Zeugen bestehen, ohne daß diese darauf beruhen, daB der Zeuge taub oder stumm oder der deutschen Sprache nicht mächtig ist, a0 liegt es im Ermessen des Vorsitzenden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,. um die Aus-
. sage des Zeugen dem Gericht verständlich zu machen. Hilfs-
i personen, die er hierbei verwendet, brauchen nicht als
Bar Dolmetscher vereidigt zu werden. Das hat der l.Perien-
\) ' Strafsenat schon in der Entscheidung 4 StR 31/51. von-.22.8.
„: 1952 (Leitsatz JZ 52,730) entschieden. Dieser Entscheidung
schließt sich der Senat an. :
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IV. Die Sachrüg @.. führt aber zur ‚Äufhebung des Urteils. “ u. u
.ı. ) Soweit es sich um diejenigen Patienten handelt, die der "Angeklagte schon im zweiten Vierteljahr 1951, also zu einen Zeitpunkt behandelt hat, als er, noch zur Kassenpraxis zugelassen. wer, ist nicht ‚ausreichend dargetan, daß dor KVA ein Schaden entstanden ist. Eu heißt im Urteils.
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"Der Angeklagte oder der Zeuge IB hatten auf die Honorare keinen Anspruch. Mit einem Behandlungsschein für ein späteres Quartel darf eine Leistung, die in einem früheren Quartal erbracht worden ist, nicht abgerechnet werden. Außerdem hatte der Zeuge ID in diesen vier Fällen keinen Honoraranspruch, weil nicht er sondern der Angeklagte die Patienten behandelt hatte."
Diese Ausführungen lassen nicht mit Sicherheit erkennen, daß dem Angeklagten für die Behandlung dieser Patienten ein sachlicher Anspruch gegen die KVA nicht zustand. Es läßt sich ohne nähere Feststellungen nicht ausschließen, daß es sich nur um eine inkorrekte Abrechnung für einen in Wahrheit bestehenden Anspruch gehandelt hat. Entscheidend ist, ob der Umstand, daß die bei der KVA versicherten Patienten, die sich von dem zu ihrer Behandlung zugelassenen Angeklagten hatten behandeln lassen, dem Angeklagten keine Krankenscheine für das Behandlungsvierteljahr gebracht hatten, den Anspruch des Angeklagten gegen die KVA ausschloß. Das läßt sich nur auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der KVA und dem Angeklagten oder der Vereinigung der Sozialversicherungsdentisten klären. Möglicherweise käme auch eine stillschweigende Abtretung der den Patienten gegen die KVA zustehenden Ansprüche in Betracht,
Wenn das Urteil weiter darauf hinweist, daß jedenfalls ID keinen Anspruch gegen die KVA aus diesen vom Angeklagten vorgenommenen Behandlungen gehabt habe, so kann das allein bei der Sachlage einen Vermögensschaden der KVA nicht begründen. Hatte nämlich der Angeklagte einen Anspruch gegen die KVA, obgleich’ die Patienten ihm die Krankenscheine nicht rechtzeitig eingereicht hatten, so stand es ihm frei, sich den ihm zustehenden Betrag mit JB zu teilen, ohne daß die KVA dadurch geschädigt wurde. Sie konnte auch nicht da-
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durch geschädigt werden, daß ID nit Zustimmung des Angeklagten einen diesem zustehenden Anspruch im eigenen Namen geltend machte. Nur wenn der Angeklagte bei offener Abrechnung über seinen Namen weniger hätte erhalten müssen, als die KVA bei Abrechnung über den Namen IMDB zahien mußte, könnte unter diesem Cesichtspunkt ein Vermögensschaden gegeben sein. Es bedurfte aber dann einer besonders sorgfältigen Prüfung zur inneren Tatseite.
2.) Da das Urteil einen fortgesetzten Betrug annimmt, nötigt schon der unter 1) aufgeführte Gesichtspunkt zu
.seiner Aufhebung in vollem Umfange.
Für die zweite Gruppe von Fällen, in denen der Angeklagte im dritten Vierteljahr 1951 Kassenpatienten in seiner Ro Praxis behandelt hat, wird auf folgendes hingewiesens
Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe in dicsen Fällen die Patienten als selbständiger Dentist behandelt, und deshalb sei durch diese Behandlung überhaupt kein Anspruch gegen die KVA entstanden. Das Gericht hält es mindestens für möglich, deß der Angeklagte vor Beginn j32der Behandlung ausdrücklich gesagt hat, er könne die Behanilung nur als Vertreter des Dentisten ID in Ste» Übernehmen, und daß er in diesen Fällen mit IB ebenso abgerechnet hat wie sonst. Den Feststellungen ist auch zu entnehmen, daß die Behandlung mit Rücksicht auf die Krankheit des JMD auch dann durch den Angeklagten allein er-Zolgt wäre, wenn die Patienten nach Ste> gekommen wären. Bei dieser Sachlage bedarf es in der neuen Hauptverhandlung sıner sorgfältigen Prüfung, ob die Patienten den Behandiungsvertrag nur mit dem Angeklagten persönlich abschließen wollten und der Angeklagte dies erkannt hat, oder ob sie mit dem Abschluß eines Behandlungsvertrages mit JB einverstanden waren, wenn auch nur deshalb, weil der Angeklagta sein Vertreter war. Ist ein Behandlungsvertrag mit IB, vertreten durch den Angeklagten, zustande gekommen,
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so ist zu prüfen, ob die KVA nach dem zwischen ihr und dem Angeklagten bestehenden Vertragsverhältnis oder nach den Zulassungsbestimmungen trotzdem deshalb zur Zahlung nicht verpflichtet war, weil die Behandlung in den Räumen des Angeklagten erfolgt war, und ob der Angeklagte dies erkannt hat.
Dr.Geier Dr.Koffka Schmidt Sienmer Schmitt