Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 25.09.1962 – 1 StR 328/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Antliche Sammlung: nein 2190 037 StGB § 158 Zum Begriff des "Nachteile" im Sinne des § 158. Abs. 2 StGB. nn N BER, Urt.v. 25. September 1962-1. StR 328/62 IE Um 1 _StR_328/62
‚Tb
Nachschlagewerk: ja Antliche Sammlung: nein
2190 037
StGB § 158
Zum Begriff des "Nachteile" im Sinne des § 158. Abs. 2 StGB. nn N
BER, Urt.v. 25. September 1962-1. StR 328/62 IE Um
1 _StR_328/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landwirt und Rentner Matthäus W ED aus AB GE, “reis Com geboren am GE 1894 in: Ta. Kreis BD
wegen Meineids
hat der 1. "Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung vom 25. September 1962, an der teilgenommen haben:
. Senatspräsident Dr. Geier |
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Mi Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Ep | . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u Justizangestellter ip 2 \ = "als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
uf äie Revision des Angeklagten Matthäus VD “ira. das Urteil des Tandgerichts Ulm
(Donau) vom 30. Mai 1962, soweit es ihn be- ‚trifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen. Feststellungen aufgehoben.
‚Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Io Die Schwägerin des Angeklagten, die Witwe Katharina
vom, verfolgte vor dem landessozialgericht in Stuttgart
gegen das Land Baden-Württemberg die Zuerkennung einer .Kriegsbeschädigtenrente. Sie behauptete, der Magenkrets,
an dem ihr Ehemann, Johann Wi, gestorben war, sei
eine Kriegsfolge gewesen. Das beklagte Land wandte da-
gegen Us 2» ein, Magenleiden seien in der Familie Johann
“EEE erblich. Am 27. Mai 1959 wurden der Angeklagte ne und sein Bruder Wilhelm 7 auf Ersuchen des Landes- | = ’ sozialgerichts. vor. dem Amtsgericht Geislingen als Zeugen od darüber vernommen, von welchen Ärzten sie in den letzten BE 20 kis 25 Jahren behandelt worden seien. Der Angeklagte - | und sein Bruder Wilhelm bekundeten unabhängig vorneinander . :) bewußt wahrheitswidrig, sie. seien nie ernstlich krank
gewesen, und verschwiegen, daß sie in den letzten
10 Jahren von mehreren Ärzten wegen verschiedener Beachwerden behandelt worden waren. Beide haben ihre Aus-
| sage beschworen. Wegen der Abweichung dieser Angaben
von den bei den Akten des ‚Landessozialgerichts befind-.
lichen Leistungskarten der Krankenversicherungen er- a ‚suchte das Landessozialgericht das Amtsgericht Geislingen, _ a nunmehr unter Beifügung, der Leistungekarten, den. Ange- . ee klagten und seinen Bruder unter Vorhalt des Inhalts‘ | BE dieser Karten nochmals‘ zu hören. Bei der erneuten Ver- 2 ‚nehmung vor dem Amtsgericht am 14, Juli 1959. erkannte . BR: der Angeklagte den Inhalt der leistungskarten als richtig, . an. Sein Bruder verweigerte die Aussage. Nach den Feststellungen der Strafkammer sind durch den Termin an 14. Juli 1959 "ausweislich der Kassenanweisung (Bl. 119 a. BA) 12.- DM Zeugengebühren entstanden".
- 3.
Das Landgericht hat den Angeklagten und seinen Bruder wegen Meineides zu je acht Monaten Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.
II. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten Katthäus VER mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde, Das in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel (RGSt 61, 123, 125) hat aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg.
Die Anwendung des 8 158 SteB setzt zunächst voraus, daß der Täter die unrichtige Aussage in allen - nicht völlig unwesentlichen - Punkten durch die Mitteilung = der Wahrheit ersetzt (BGHSt 9, 99, 100). Der. ‚Beschwerdeführer hat nun zwar in seiner berichtigenden ‚Aussage vom 14. Juli 1959 einen der Ärzte, der ihn behandelt hatte (Dr.med. Rp) nicht genannt (s. 10 u). Dies . war ater offentar- ein ganz unwesentlicher. Punkt. Denn Dr. Re ira 5.8, 9 UA unter den Ärzten, die der Angeklagte bewußt verschwiegen habe, nicht aufgeführt. Das Landgericht durfte daher in der Aussage vom 14. Juli eine Berichtigung sehen. Die Strafkammer hat sie jedoch für verspätet gehalten, weil schon vor der.
Richtigstellung ein Nachteil. für einen. anderen entstanden sei (§ 158 Abs. 2 StGB). Denn einmal: seien. _ auf Grund des zweiten Beweistermins der im Endergebnis
kostenpflichtigen Partei schon:12.- DM Zeugengetühren _ erwachsen. Zum anderen sei durch die falsche Aussage vom 27. Mai 1959 die Beweislage des beklagten Landes nachteilig verändert worden und die nochmalige Vernehmung der Zeugen notwendig geworden.
N:
Diese Begründung kann die Versagung der Rechtswohltat des § 158 Abs. 1 StGB nicht rechtfertigen. Dazu sei vorweg bemerkt: Durch die Zulassung der Berichti- ‚gung einer Falechaussage will der Gesetzgeter dem Täter eine goldene Brücke bauen. Bei der Frage, ob eine Berichtigung noch rechtzeitig war, ist daher eine gewisse großzügige hetrachtungenalas angebracht (ist 67, 82, 83; Mezger- im IK, Anm. 4 b zu § 158 StGB).
Bezüglich der 12.- DM Zeugengebühren fehlt. es u wen nächst an der klaren. Feststellung, ‚daß dieser Betrag | er an Matthäus, ‚Wanner ausgezahlt würde oder durch seine u . Zeugenvernehmung 'veranlaßt war. Die Urteilsfeststellungen "lassen die. Möglichkeit offen, was auch die Verteidigung _ kehauptet, daß der genannte Betrag an Wilhelm vom als Zeugengebühren. ausgezahlt wurde. - Abgesehen davon hätte auch erst zit der Auszahlung der Zeugenentschädigung ein Nachteil :im Sinne des § 158 Abs. 2 StGB entstehen können. Zeugengebühren. werden indes, von Vorschußleistungen abgesehen, erst angewiesen und ausbezahlt, nachdem der ‚Zeuge vernommen worden ist (§ 8 14 Abe. 1; 13 des Ges. über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 26. Juli 1957). "Matthäus VE hatte aber schon durch seine Bekundung in jenem Termin seine frühere Falschaussage berichtigt. vd Eine tlosse Gefährdung der Rechtsstellung eines an- u “ deren wäre noch kein Nachteil im Sinne des Gesetzes : (RERspr. Ex 905, 507; RGSt 56, 240, 241).
.
Daß ‚als Folge der Falschaussage und vor der: Be- 'richtigung für die im Ergebnis kostenpflichtige Partei sonstige, und zwar wirkliche Nachteile in kosten- und ‘ gebührenrechtlicher Hinsicht entstanden seien, nimmt = “ das Landgericht offenbar selkst nicht an. j
u Abs. 2 StGB setzt vielmehr insoweit eine über die
-5.-
Auch der weiteren Begründung der Strafkammer - Nachteil durch Verschlechterung der Beweislage — kann der Senat nicht zustimmen, Richtig ist allerdings, daß durch die Fals schaussage die Beweislage für das beklagte Land - übrigens. kaum. meßbar — beeinträchtigt worden war. Einen solchen aus jeder falschen Aussage folgenden rein begrifflichen Nachteil hat aber das Gesetz in § 158 Abs. 2 StGB nicht vor Augen. Denn es ist gerade bestrebt, solche Folgen durch, die Zulassung . der Aussageberichtigung möglichst abzuschwächen oder ‚zu beseitigen (RG JW 1928, 2029 Nr. 15)..Der § 158
erwähnte Aussagefolge hinausgehende, greifbare und nicht ganz unerhekliche Verschlechterung der Lage eines anderen voraus (BCH v. 18. Juli 1952 - 1 StR 860/51 S.' 4, 5). Solches kann, je nach Sachlage,. etwa angenommen werden, wenn infolge der Tat (R6St 45,
301 ff; 60, 160, 161) eine der Parteien oder beide sich genötigt sahen, neue Beweismittel ‚ausfindig zu machen oder sonstige einige Kosten verursachende Schritte zu unternehmen, ferner, wenn die: Erhebung weiterer Beweise die Folge war, oder das Gericht eine - einem anderen - nachteilige Maßnahme traf (vgl. R6Rspr. 9, 697, 700: einstweilige Einstellung‘ der Zwangsvollstreckung; BGH vom 25, Februar 1958 - 1 StR 39/58: Beauftragung eines Rechtsanwalts, als Neineidsfolge, seitens der durch die Falschaussage beeinträchtigten Partei; sowie die von Doerr in JW 1928,
2029 angeführten weiteren Beispiele aus der Recht=- sprechung).
Nun sind zwar hier der Angeklagte und sein Bruder erneut ala Zeugen vernommen worden. Dadurch trat aber
‚'s
noch kein Nachteil im Sinne des § 158 Abs. 2 StGB. für das beklagte land ein. Diese nochmalige Vernehmung diente vielmehr gerade dazu, die etwaigen Wirkungen der früheren Falschaussage möglichst zu beseitigen. Diese Auffaseung muß hier um so mehr gelten, als das erste Vernehmungsersuchen (88 5,
"106 Abs. 3 Nr. 4 des Sozialgerichts-Gesetzes); weil die ärztlichen Unterlagen (§ 106 Ats. 3 Nr. 2
des SGG) nicht beigefügt wurden, unzureichend und
die spätere nochmalige Vernehmung des Angeklagten
und seines ‚Bruders unter. Vorhalt des Inhalts der Leistungskarten eigentlich die notwendige Folge
jenes Versäumnisses gewesen war. - Im Fall RG Wu 1934, 559 Nr. 12 war infolge der Falschaussage eine weitere Zeugin vernommen worden, bevor der Täter der Wahrheit die Ehre gab. Der Sachverhalt war also. anders als hier. |
Da somit die Anwendbarkeit des § 158 Abs. 1 StGB. auf den Angeklagten vom Tatrichter rechtlich nicht einwandfrei verneint worden ist, kann auch die. Hilfserwägung der Strafkammer (Ss. 14 ff UA) den Bestand des Urteils, soweit es Matthäus va. betrifft, zum Strafausspruch nicht rechtfertigen \ (B6HSt 7; 359, 360 mit weiteren Nachweisen).
Das Urteil ist daher insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Demgemäß wird. auch über die Nebenfolgen (vgl. § 161 StGB) und die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung erneut zu befinden sein; unberchadet des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO.
Der Tatrichter hat ferner Gelegenheit, das Strafmaß tei dem Beschwerdeführer Matthäus VW, auch unathängig von § 158 StGB, zu überprüfen. Dieser Angeklagte, ein Invalide aus dem ersten Weltkrieg (Verlust eines Auges), war zur Zeit der Tat immerhin schon 64 Jahre alt. Er hat auch durch seine baldige Berichtigung doch wohl mehr Mut zum Bekennen der Wahrheit gezeigt als sein. neunzehn Jahre jüngerer Bruder Wilhelm. Diese Umstände sind in dem sonst sehr sorgfältigen Urteil des Landgerichts nicht erkennbar gewürdigt worden. (vgl. S. 17 UA). | |
Die Entscheidung entspricht den Antrag des Generalbundesanwalts.
Dr. Geier . Sseitertt Willms Mi Sanders