Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 16.12.1952 – 1 StR 551/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IUY 2320 073
ı_StR 551,’52
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Transportunternehmer Franz H aus CD
Kreis CB; geboren am «ED 1905 in Ki ,
wegen fahrlässigen Falscheids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
„„erstaatsanwalt in der Verhandlung. Amtsgerichtsrat ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltscnaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 26. Mai 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Feststellung, dass der Angeklagte seinen Oflenbarungseid (§ 807 ZPO) fahrlässig falsch geschworen hat, ist rechtlich einwandfrei. Ihr stand auch nicht entgegen, dass der Angeklagte nach wie vor einer vorsätzlichen Eidesverletzung verdächtig war (RGSt 41. 389).
Den Strafaufhebungsgrund des § 1653 Abs 2 StGB hat die Strafkammer. verneint; weil. zur Zeit des Widerrufs schon ein Rechtsnachteil für einen anderen eingetreten gewesen sei, Die hiergegen erhobene Rüge der Revision ist im Ergebnis begründet. Als Rechtsnachteil eines anderen kommt nicht die schon in dem falschen Eid selbst liegende ungünstige Gestaltung der Lage in Betracht. Vorausgesetzt wird vielmehr eine darüber hinausgehende schädliche Veränderung der Lage (RGSt 16. 29. 31; BGH vom 18. Juli 1952 - 1 StR 860/51 -); diese Veränderung muss durch eine Hendlung oder Unterlassung bewirkt sein, die ihrerseits durch die Zidesverletzung hervorgerufen ist (RG JW 1934, 559). Das angefochtene Urteil begründet den Rechtsnachteil eines anderen wie folgt: Das beschworene Vermögensverzeichnis des Angeklagten habe keine Gefrenstände enthalten, aus denen sich die den Offenbarungseid betreibenden Gläubiger hätten befriedigen können. Hätte der Angeklagte aber, so führt das Urteil weiter aus, seine Forderung gegen Bin im Vermögensverzeichnis angegeben, so hätte ein Gläubiger durch Pfändung dieser Forderung sofort eine gewisse Befriedigung erlangen können; BD sei nämlich "in gewissem Umfange solvent" gewesen und würde "nach seinen An-
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gaben auch sofort gewisse Zahlungen an den pfändenden Gläubiger geleistet" haben (UA S 9). Diese Ausführungen sind nicht in Zinklang zu bringen mit der an anderer Stelle des Urteils {S 4) getroffenen Feststellung. die Forderung gegen Dun sei auch zur Zeit des Widerrufs noch nicht fällig gewesen und Be habe aıs Zeuge s!ch nur dahin geäussert, bei Pfändung der Forderung durch Gläubiger des Angeklagten würde er "evtl." schon vor Fälligkeit "nach seinen Kräften" Zahlungen an diese ge-- leistet haben, Das Urteil iässt ferner nicht erkennen, welcher sıäubiger des Angeklagten in die Forderung BD vollstreckt/und so früher befriedigt oder wenigstens gesichert worden wäre, wenn der Angeklagte sie in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hätte (vgl RGSt 19, 408;
RG JW 1924, 9725 GoltdArch 45, 274). Es fehlt also an einer Feststellung, wer durch die Zidesverletzung des Angeklagten zu einer Handlung oder Unterlassung tatsächlich veranlasst worden ist, die ihrerseits eine schädigende Folge katte. Aus dem Urteil geht nur die Möglichkeit hervor, dass irgendeinem Gläubiger des Angeklagten schon vor dem Widerruf ein Rechtsnachteil entstanden war. Ein wirklich entstandener Rechtsnachteil ist dem Urteil aber nicht einwandfrei zu entnehmen Nur ein solcher würde aber die strafaufhebende Wirkung des Widerrufs ausgeschlossen haben (RGSt 36, 2405 HRR 1928, 2236).
Straflosigkeit nach § 163 Abs 2 führt (in gleicher Weise wie Rücktritt vom Versuch nach § 46 StGB) zum Frei-- spruch. Sie gehört im Sinne des § 263 StPO zur Schuldfrage. Das Urteil muss daher aufgehoben werden.
Richter Mantel Dr. Geier
Glanzınann Jagusch
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