Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 04.10.1955 – 5 StR 437/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR
In der Strafsache gegen
äie Witwe Erna W EEE ev. DEE: 1,
dort geboren am ME 1910, - Sachbezeichnung: FÜR u.a. -
wegen Meineldes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sohmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Richter in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten Westfehling wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 29.März 1955 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision der Angeklagten Westfehling wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Angeklagte Wiiip ist unter Freisprechung im übrigen wegen Heineides zu einer Gefängnisstrafe von
zehn Monaten verurteilt worden. Die biirgerlichen Ehrenrechte wurden ihr auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und die dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, die allgemein die Sachrüge erhebt und im einzelnen Nichtanwendung des § 157 StGB bemängelt.
1.) Die Nachprüfung auf die Sachrüge läßt hinsichtlich der Schuldfrage keinen Rechtsfehler erkennen, Insowelt wer die Revision daher zu verwerfen.
2.) Dagegen konnte der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Mit Recht vermißt die Revision im Urteil eine Erörterung der Frage, ob die Angeklagte nicht auch deshalb einen Meineid geleistet hat, um von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden.
Es besteht nämlich die Möglichkeit, daß die Beschwerde-Zührerin der Ansicht war, sie setze sich bei Offenbarung der Wahrheit der Gefahr einer Bestrafung unter dem Gesichtspunkt des Ehebruches aus; sie kann möglicherweise sogar der (irrigen) Auffassung gewesen sein, sie dürfe auch keine ehewidrigen Beziehungen zugeben, weil diese ebenfalls bestraft würden (auch dann käme § 157 StGB zum Zuge).
Daß die Strafkammer diesen Gesichtspunkt übersehen hat, ergibt sich aus der Fassung der Strafzumessungsgründe. deutlich. Danach werden der Angeklagten erhebliche Strafmilderungsgründe zugute gehalten und hervorgehoben, ihre Tat lasse sich "daher nur daraus erklären, daß sie ihren guten Ruf verteidigen und wahren wollte" (UA S 19).
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Über die Anwendbarkeit des § 157 StGB wird das Landgericht also neu verhandeln und entscheiden müssen, Hierbei wird unter Umständen auch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in GSSt 1/55 zu beachten sein. Er wird am 24,0ktober 1955 zu entscheiden haben, ob an der in BGHSt 5,269 ff vertretenen Auffassung des 3.Strafsenats des Bundesgerichtshofes festgehalten werden soll oder nicht. Daß der Gesichtepunkt des § 157 StGB nicht - wie ?ie Beschwerdeführerin meint - zur Schuldfrage, sondern nur zur Straffrage gehört, hat im übrigen der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben (vgl u.a. 1 StR 860/51 vom 18.7.1952).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt