Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 10.07.1952 – 5 StR 512/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Wa Namen des Volkes
j In der Strafsache | gegen
|
1.) den Wechmann Blagoje B
EEE , geboren am 1907 in Gem /J lawien | _ wohnhaft in Kreis CD, (EEE,
2.) den Wachmann Desimir > ‚; b geboren am 1915 in Jugoslawien : wohnhaft a 5 Kreis C ; VER, 3.) den Wachmann Vjadimir C N geboren am 1904 in Jugoslawien, wohnhaft in U ‚Kreis GC VORN,
4.) den Wachmann Marko M
geboren am 1907 In Serbien wohnhaft in ‚Kreis C ‚W wegen Körperverletzung, versuchter Nötigung und Sachbeschädigung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der . Sitzung vom 10.Juli 1952, an der teilgenommen haben;z
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEEEW, | _ bei der Verkündung Oberstaatsanwalt NEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 11.März 1952 werden verworfen.
Jeder Revident hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
\ - Von Rechts wegen -
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Gründe§
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Die Angeklagten und zwei weitere Jugoslawen nebst drei Frauen hatten an einer Tanzveranstaltung im Gasthaus des Wirtes Cgpin UiBteilgenommen und sind hierbei unangenehm aufgefallen. Gegen 1 Uhr gelang es dem wirt, sie zum Verlassen der Wirtschaft zu bewegen. Bald darauf kamen die Angeklagten nein, CuiiilD. und MOD unä zwei weitere Jugosläwen wieder.zurück, um den Angeklagten BEE von dem sie vermuteten, daß
er in dem Hause zurückgehälten werde, herauszuholen, .Den - Deutschen war nicht bekannt, daß DB sich nach Be- . .- endigung der Tanzveranstaltung gegen 24 Uhr noch zu.den .-
Musikern in ein Nebenzimmer gesetzt hatte. Da: sie über: den Verbleib des WEB keine Auskunft geben: könnten, wurden sie von den Angeklagten und deren Landsleuten: körperlich mißhandelt; Einrichtungsgegenstände wurden beschädigt, z.T. zerstört. Die Angeklagten versuchten such, nachdem sie aus der Gastwirtschaft hinausgedrängt waren, sich gewaltsam und durch Drohungen den Zutritt zu ‚gen Gasträumen zu erzwingen. Die Ordnung konnte erst. durch _ ein Polizeiaufgebot wiederhergestellt werden.
Die Angeklagten sind durch das angefochtene Urteil: wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit . gemeinschaftlicher versuchter Nötigung und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung ein jeder zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
I. Der Zeuge Polizeimeister Dr war infolge Erkrankung im Hauptverhandlungstermin nicht erschienen. ” Nach § 245 StPO ist die Beweisaufnahme auf die sämtlichen vorgeladenen und erschienenen Zeugen zu erstrecken. Eines Verzichts auf Vernehmung der nicht erschienenen Zeugen bedarf es nicht. Ein Antrag, die Verhandlung 'zu vertagen und den Zeugen Br erneut zu laden, ist nicht ge-
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stellt worden. Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor. Über die Glaubwürdigkeit der. | Belastungszeugen hat nicht der Polizeibeamte Draw : zu entscheiden, sondern das erkennende Gericht. Tatsachen, welche die Unglaubwürdigkeit der Zeugen dartun könnten, sind weder in der Revisionsbegründung vorgetragen noch ausweislich der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung geltend gemacht. Daß der Polizeimeister Bra von einem Stein in den Rücken getroffen wurde, konnte die Strafkammer auf Grund der Aussagen der übrigen Zeugen feststellen, ohne hierüber den Zeugen Dr vernehmen zu müssen. Da BiEBnicht von Anfang an bei den Ausschreitungen der Angeklagten anwesend war, hätte er lediglich bekunden können, die Angeklagten
hätten, solange er anwesend war, nicht mit Steinen in die Gastwirtschaft hineingeworfen.
Auf die Vernehmung des Dr. med. Schwarze ist von allen Prozeßbeteiligten verzichtet worden. Die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Die in das Wissen des Dr. Schwarze als Zeugen gestzllten Behauptungen sind als wahr unterstellt worden. Selbst wenn man annehmen wollts, dıuß Er. Schwurze cin Gutachten dahin hätte abgeben können, die Verletzung des MEN rühre von einem Schlage mit einer Eisenstange her, so wäre hierdurch nicht bewiesen, daß der Schlag nicht zur Abwehr eines Angriffs des WEB - wie die Zeugen angeben - diesem zugefügt worden ist. Die Strafkammer war auch nicht verpflichtet, die Angaben des Angeklagten MED 215 wahr zu unterstellen.
II. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, daß alle Angeklagten gemeinschaftlich,d.h. in bewußtem und
‚gewolltem Zusammenwirken mit den abwesenden Angeklagten DEEP una DE handeind die Straftaten begangen haben:
Daher erübrigt sich die Feststellung, wer von den Angeklagten an jeder einzelnen Straftat selbst handelnd mitgewirkt hat. Soweit die Revision andere Feststellungen treffen oder aus den getroffenen Feststellungen andere
7 Schlüsse ziehen, insbesondere behaupten will, die Angeklagten seien angegriffen worden, richtet sie sich unzu-
Aässigerweise gegen die Beweiswürdigung und die Peststel-Aungen der Strafkamner.
Daß BED erst im Laufe der Schlägerei sich an dieser beteiligt hat, steht seiner Verurteilung wegen der gemeinschaftlichen Körperverletzung, Sachbeschädigung und versuchter Nötigung nicht entgegen, da er von dem Augenblick seiner Beteiligung an als Mittäter handelte.
Die §§ 330 und 51 StGB sind nicht verletzt. Die Strafkammer hat gerade nicht festgestellt, daß die Angeklagten sich in einen die Zureehnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hatten. Die Menge des genossenen Alkohols mußte das Strafkammer nicht Gelegenheit geben, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 330a oder des § 51 StGB zu prüfen.
III. Auch die Strafzumessung gibt zu Bedenken keinen Anlaß. Daß die Angegriffenen sich wehren durften und sich wehrten, kann nicht als Strafminderungsgrund für die Angeklagten geltend gemacht werden, da die Angegriffenen in Notwehr handelten.
Die Strafzumessungsgründe lassen ferner eine Rechtsverletzung nicht erkennen. Die Strafkammer hat offensichtlich auch die Trunkenheit der Angeklagten bei Zumessung der sehr milden Strafe berücksichtigt.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Siemer
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