Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 14.02.1962 – 2 StR 18/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 str 18/82 2159 040
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Horst R EEB aus EEE. geboren am ED 19259 in EB / Oberschlesien, in dieser
Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanval ED in der Verhandlung, Bundesanwalt u pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 6. ktober 1961
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen gefährlicher KörPerverletzung wegfällt;
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen:
Von Rechts wegen
Gründes
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, wit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbe-
schwerde erhebt.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.) Der Vorwurf, das Landgericht habe die ihm nach
§ 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch. Die auf Bl. 12R der Akten genannten Polizeibeamten darüber zu vernehmen, weshalb der Überfall auf den Verletzten Ne nicht sofort habe aufgeklärt werden können, bestand für die Strafkanmer kein Anlaß. Von dieser Vernehmung war keine weitere Aufklärung der, wie die Revision es nennt, zeugenlosen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Ngpzu erwarten. Im übrigen hat einer der Polizeibeamten die Gründe für die verspätete Ermittlung des Angeklagten als Täter in einem Vermerk auf Bl. jR d.A. niedergelegt.
Die im Zusammenhang mit der Aufklärungsrüge angemeldeten Zweifel an der Zulässigkeit der Vereidigung des Verletzten als Zeugen sind gleichfalls unbesründet. Voraussetzung für ein Absehen von der Vereidigung gemäß § 61 Nr. 3 StPO wäre u.a. gewesen, daß die Strafkammer der Aussage des Zeugen keine Bedeutung beigemessen hätte. Ersichtlich war jedoch das Gegenteil der Fall. Ob das Landgericht von der Befugnis des § 61 Nr. 2 StPO Gebrauch machte oder nicht, stand, wie auch die Revision einräumt, in seinem Ermessen. Dafür, daß es dieses in rechtlich zu beanstandender Weise ausgeübt habe, fehlt jeder Anhalt.
Sie wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite
von den dazu getroffenen Feststellungen getragen. Yas die Revision einwendet, ist nichts anderes als der unzulässige und daher unbeachtliche Versuch, die Beweiswürgigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Das gilt auch, soweit sie den entscheidenden Fehler des Urteils in dem Satz sieht, es wäre lebensfremd, der Binlassung des Angeklagten zu folgen, zumal da zwischen ihm und Norek keinerlei Auseinandersetzung stattgefunden habe. Dieser Satz darf nicht, wie die Revision
es tut, für sich, sondern muß zusammen mit der übri-
gen Beweiswürdigung gelesen werden. 5So gesehen, bringt er nur abschließend zum Ausäruck, daß die Strafkanmer angesichts ihrer sonstigen Erwägungen und im Hinblick darauf, daß keine Auseinandersetzung zwischen den Verletzten und dem Angeklagten voraufgegangen war, dessen Einlassung für widerlegt hält. Infolgedessen
kann weder von einem Verstoß gegen die allgemeine Lebenserfahrung noch von einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" die Rede sein.
b) Hingegen hat die Sachbeschwerde Erfolg, soweit
das Landgericht den Angeklagten zugleich der gefährlichen Körperverletzung schuldig befunden hat.
Es meint, die Körperverletzung sei "mittels eines hinterlistigen Überfalls" begangen worden, weil der Angeklagte den Zeugen Ng8 unversehens von hinten angegriffen habe. Damit ist zwar, weil nach den Feststellungen der Angeklagte dem Zeugen, von diesem unbe-
merkt, gefolgt war und plötzlich auf ihn einschlug,
das Jerkmal des Überfalls hinreichend dargetan. Indessen ist die bloße Ausnutzung der Überraschung und des darin für den Angegriffenen liegenden Nachteils noch keine Hinterlist. Zur Erfüllung dieses Merkmals genügt deshalb nicht, daß der Überfall von hinten ausgeführt wird. Vielmehr ist dazu, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 65, 65) schon mehrfach (3 StR 335/52
- Urteil von 3. Juli 1952; 2 StR 57/61 — Urteil
von 8. Hlärz 1961) ausgeführt hat, erforderlich, daß
der Täter bei dem Überfall planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absichten berechneten Weise vorgeht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf eine Verteidigung nach Möglichkeit aus-
zuschließen.
Ein solches Verhalten des Angeklagten ist hier nicht festgestellt. Infolgedessen hat er durch seine Handlungsweise, soweit diese unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Körperverletzung zu beurteilen ist, nur den Tatbestand des § 223 StGB verwirklicht. Die Möglichkeit, ihn aus dieser Vorschrift zu verurteilen, scheitert jedoch daran, daß es sich bei der leichten vorsätzlichen Xörperverletzung um ein Vergehen handelt, das gemäß § 232 StGB nur verfolgt werden kann, wenn der Verletzte darauf anträgt oder wenn die Strafverfolgungsbehörde ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet. An beiden Voraussetzungen fehlt es bier:
Ser Verletzte hat keinen Strafantrag gestellt und
kann ihn infolge Fristablaufs nicht mehr nachholen. Die Staatsanwaltschaft hat allein Anklage wegen schweren Raubes erhoben und hat auch später das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung wegen Körperverletzung nicht zum Ausdruck gebracht. Das Urteil kann deshalb von hier aus im Schuldspruch dahin geändert werden, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung wegfällt.
3.) Diese Änderung hat die Aufhebung des Urteils
im Strafausspruch zur Folge, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß das Strafmaß durch die irrige Anwendung des § 223 a StGB zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.
Dotterweich Scharpenseel Menges
Kirchhof Meyer