Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1950

BGH Entscheidung vom 21.11.1950 – 2 StR 21/50

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 5 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

)

2568 052

Beglaubigte Abschrift

V 2 St«R. 21/50 Verkündet am 21. November 1950 11 - 5/50 gez. WER, Sustizassistent,

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle

In Kawumen des Volkes!

In der Strafsache 1 gegen der: Maschinenbauer Herbert !aul G WW ,

geboren am EEE 1905 in TOzuEuuuuuE,

wegen versuchten Mordes

hat der Strafsenet des Bundesgerichtshofes, Karleruhe, in der Sitzung vom 21. Novembaor 1950, an der teilgenommen

uabens

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Suldesrichter Frof.Dr. Busch,

Bundesrichter Dr. Geier, Rundesrichter Dr. Hülle, . Bundesrichier Verner,

"als beisitzende Richter Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesenwaltscheft, ur

Justizassistent

als Urkundsbewmnter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten

wird das Urteil des Schwur;erichts I in Hamburg

vom 17. Mai 1950, soweit der Angeklagte wegen ver-

suchten Mordes verurteilt ist, mit den ihm insoweit

zu Grunde liegenden Feststellungen sowie im Aus-

spruch der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache

i: diesem Umfauge zur neuen Verhandlung und Ent- . 2-

S.

-2- -.

scheidun; an das Schwurgericht zurüokverwiesen, das auch \iber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründen:

wenden

Dus Schwurrericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen in Tateinheit mit Unterschlagung begangener Urkundenfälschun.: zu einer Lwesamtstrafe von vier Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurtcoilt. iüt der auf dıe Verurteilung wegen versuchten Mordes beschrünkten Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechte. Die Revision ist begründet.

Nach Cen Urteilsfestetellungen schlug der Angeklagte Frau MM nit einem zur Beibringung tödlicher Verletzungen geeigneten Hausschlüssel zunächst auf den Hinterkopf und sodann, "als sie weglau.end zu Boden (;efallen war, ins Gesicht. Dorthir. versetzte er ihr weiterhin Tritte mit seinen mit Eisenkrampen verseheuen Stiefeln. Er brachte ihr hierdureh erhebliche Verletzungen bei, so dasg sie längere Zeit im Krankenhaus liegen musste.

Das Schwur;ericht ist dern Überzeugung, dass der Angeklagte mit dem Bewusstsein und dem Willen, Frau M@B zu töten, gehandelt hat. Die Revision meint, der Tötungevorsatz sei nicht aus roeichend festgestellt. &s lasse sich auch die Möglichkeit denken, dass der Angeklagte in sinnloser Wut auf Frau MB eingeschlagen habc, Ohne mit diesem Angriff ein bestimmtes Endzi=) zu verfolgen. Das sei vom Sohwurgericht übersehen worden. Mit diesem Vorbringen könnte der Angeklagte durchdringen, wenn der Tatrichter von mehreren gleich nahen Köglichkeiten tatsächlicher Schlüsse mır eine erwogen, die anderen aber ungeprüft gelassen hätte ( Rü. in JW. 1932 8. 3070 ). Einen solchen Fehler enthält ;eäuch das angefochtene Urteil nicht. Dass der Angscklaste in sinaloser Wut auf Frau MEER eingeschlare'

-3n

- 3.

hapen kö:ne, verneint der Vorlerrichter ausdrücklich. Nach sorgfältirer Beweiswürdiswe ist er vielmehr zu der Überzeugung g„ekomuen, dass der Angeklagte sich zwar zur Zeıt der Tat in ginem sturken Affekt befand, sich jedoch über die Tragweite söiner Handlunren Curchaus im Klaren war. In Frage stand dann allein, ob der Angeklagte verletzen oder töten wollte. Das Schwurgericht hat aus den gesamten Umständen, der Lage, in die . der Argeklagte durch seine Unredlichkeiten gegenüber Frau MED geraten war, ler Art seines Vorgehens gegen sie und aus seiner Percoönli6chkeit die Überzeugung gewonnen, dass er sein Opfer «töten wollte. Das ist nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden. ‚Denxu es ist nicht erforderlich, wie der Verteidiger angunehmen

“scheint, dass der Schluss, für den sich der Tatrichter ent-

schieden hat, logisch zwingend ist. Es genügt vielmehr, dass er möslich ist, selbst wenn andere Folgerungen 5leich nahe ader a0;.ar näher gelegen hätten, Nur der nach den Denkgesetzen ‚und der Erfahrung des Lebens unmügliche Schluss ist auch recht-

.-ıich; fehlerhaft.

' Di Revidion veruisst sodann eine Prüfung der Frage, ob die Vorstellung und der Wille, Frau MER zu töten, bei dem Angeklaysten richt deshalb entfallen könnten, weil das Tatinstrument nach dem Gutachten des Sachverständigen "für einen geplanten Mord völlig unüblich und nicht besonders geeignet sei." Hierbei übersieht sie jedoch folgendes: Das Schwurgericht zeht gerade “icht davon aus, dass der Augeklagte die Tötung der Frau WB vorher geplant hat, sondern es nimmt an, dass in ihm der Tötun;sentschluss erst am Tatort unmittelbar vor seiner Ausführurig sereift ist. Bei dieser Sachlage widerspricht es keineswegs’der ärfahrung, wenn das Schwurgericht feststellt, dass der Angeklagte .ıit einem zur Herbeiführung tödlicher Verletzungen geeigneten, wenn auch nicht besonders geeigneten oder üblichen Ferkzeug töten wollte, denn in einem solchen Falle, in dem den Täter keine Zeit für vlanvolle vorbereitende Massnahmen bicibt, kann er nur zu dem Werkzeug greifen, das ihm gerade erreichbar ist.

4.

-4-

Das Schwurgericht nimmt weiter an, dass der Angeklagte Frau MB habe töten wollen, um eine andere Straftat zu verdecken. Auch das ist rechtlich bedenkenfrei. Nach den Urteilsgründen hatte der Angeklagte kurz zuvor einen ihm von Frau Mb anvertrauten Betrag von 700.-- M unterschlagen und durch eine Urkundenfälschung diese Unterschlagung verschleiert. Er empfand.

dann das Bedürfnis, sich Frau MB zu offenbaren. Dadurch hätte

er sich jedoch als einen Verbrecher entlarven müssen. Das liess sein übermässiges Geltungsbedürfnis nicht zu, In dieser Lage fand er "nur den Ausweg, die einzige Person, die in der Unterschlagung und Urkundenfälschung gegen ihn zeugen konnte, zu vernichten." Zu diesem Zweck stürzte er sich denn auf

Frau Mg. Damit ist die Zweokbeziehung der Tötungshandlung auf die andere Straftat ausreichend begründet, Die Revision leitet Bedenken hiergegen aus dem Erregungszustande deg Angeklagten her. Die seelische Verfassung des Täters zur Zeit der Tat zu würdigen, ist jedoch Sache des Tatrichters. Mur wenn er hierbei von rechtsirrigen Erwägungen ausgeht, ist seine

- Beurteilung angreifbar. Dass dies der Fall sei, trägt die Revision selbst nicht vor, ist auch nicht ersichtlich.

Schliesslich ist das Schwurgericht der Auffassung, dass das Verhalten des Angeklagten auch das Merkmal der Heimtlicke im Sinne des § 211 Ahs. 2 StGB. erfülle. Insoweit reichen: jedoch, wie der Revision zugegeben ist, die tatsächlichen Peststellungen nicht aus. Der Begriff der Heimtücke setzt voraus, wie auch der Oberste Gerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ständig entschieden hat ( RASt. Bad. 77.93.44; OGHSt. Bd.2 8.313 ), dass der Täter hewuggt Ale Arzlosigkeit oder die Wehrlosigkeit seines Opfers ansmutzt. Das Schwurgericht erblickt die Heimtlicke darin, dass der Angeklagte "das Vertrauen von Frau MB, dass sie in ihm während der geplanten Reise nach Rei einen schlitgenden Helfer finde, durch die Schläge von hinterrlicks auf das gröblichste missbrauchte." Widerspruchsvoll ist diese Beurteilung zwar entgegen der Ansicht der Revision nicht. Es ist auch einwandfrei fest;estellt, dass sich Frau Mg gegenlider dem

„nm

De Va Zw zn

om mn mr ©

.0_ .

®

-5.

Angeklagten in einem Zustande der Arglesigkeit und auch der

Wehrlosigkeit befand. Angesichts der geramten vom Schwurge-

richt für erwiesen gehaltenen Umstände bedurfte es hier aber einer besonders sorgfältigen Prüfung des inneren Tetbestan-

des» "

Das Schwurgericht hat niohtdie Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte eine Mordtat geplant und Frau MD zu Aiosem

Zwecke in die Einsamkeit herausgelookt hätte. Es nimnt vielmehr an, dass er sie in die Menscheheinsamkeit vor die Stadt geführt habe, um dort das beabsichtigte Geständnis abzulegen,

‘und dass ihm erst dort der Gedanke, die Frau zu vernichten,

in dem Auyenblick gekommen sei, als er den Zusammenbruch seines Lügengebäudes für die nächoten Minuten erwarten mıßte und keinen Ausweg mehr sah. Er war zu dieser Zeit in einem "grossen Affekt."

Bei dieser Sachlage genügte zur Begründung heimtliokischen ' Handelns nicht die Feststellung, dass der Angeklagte das

Vertrauen der Frau M@W@missbraucht habe, auch nicht in Verbindung damit, dass die Sohläge hinterrücks geführt worden seien. Beides könnte auch als Konnzeichmung des Husseren Tathergangs verstanden werden. Es bedurfte eines ausdrücklichen Ausspruchs darüber, ob der Angeklagte in den entscheldenden Augenblicken, d.h. als er nach dem Entstehen des Tötungsevorsatzes auf Frau MM "zustürzte" und ihr die Schläge und Fußtritte versetzte, in dem 3ewusstsein. handelte, aus der vorher durch das Vertrauen der Frau entstandenen Arglosigkeit und Wehrlosigkeit für das Tötungsvorhaben Nutzen zu ziehen. Einen solchen Ausspruch enthält das Urteil nicht. Die Annahme heimtückischen Handelns ist 'hiernach nicht einwandfrei begründet.

Der Angeklagte beruft sich endlich auf einen Rücktritt vem Versuch, § 46 Z. 1 StGB. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte mit dem Einscohlagen auf sein Opfer erst aufhörte, als er sein Ziel, die Tötung, erreicht glembte,

-6-

-6-

nämlich «ls Frau PB sich leblos stellte. Es beurteilt dius dahin, dass der Anseklagte an der Tortsetzung seiner Handlung durch „ınen Umstand gehindert worden sei, der ausserhalb seines Willens Zulezsen habe. Abgesehen hiervon kann § 46 2, 1 StGB. hier “us oinem anderen ürunde nicht zur Anwendung kommen. Diose Vorschrift betri2ft den unbeendi-teu Versuch, der dann £vseben ist, wern der Täter noch nicht alles getan hat, was nsch seiner Vorstellung zur begrifflichen Vollendung der Tat erforderlich ist. Der Angeklagte zlaubte aber gerade, Frau MB schon getötet zu haben. Es wur also ein Fall des § 46 2x2, des beundigten Versuchs 3egeben, Ce. der Täter alle Handlungen vorgenoumen hatte, die nach seiner Vorstellung zur besrifflichen Vollendunr der Tat gehörten. ( R3St.Bd.43 3.138; Ba.45 S.185, Bd.52 S.181; Bd.57 S.279; BA.68 S.82 und 306 ). In sinum solchen Falle steht dem Tüter die strafbefreiende Wirrung des Rücktritts nech § 46 StGB. nur dann zur Seite, wenr. er den zur Vollendung der Struftat gehörenden Erfolg durch eipene Tätigkeit abwendet. Das hat der Angeklagte nicht getan. Er hat vielmehr, nachdem er bemerkt hatte, dass Frau HB noch nicht tot war, nur davon abgesehen, den Versuch, sie zu töten, zu wiederholen.

Dic Revision wendet sich gesch die Feststellung, der Angeklagte habe wit dem Einschlagen auf scin Opfer erst aufgehört, .18 vr sein Ziel erreicht glaubte, indem sie die dahingehende Schlussfolgerung üss Schwurgerichts für nicht zwingend erklärt. Dioses Vorbringen ist, wie bereits üuusgeführt, in der Revisionsinstanz unbeachtlich.

Somit ergibt sich, dass der Schuldsyruch wegen versuchten Mordes, sowcıt er sich „ıf das Nerkmal "Vordeckung einer anderen Straftat" zründet, nach § 211 StGB,n.T., bedenkunfroi ist, nicht icdoch, soweit er zuf der Annahme heimtückischen Handelns beruht. Dieser Rechtsirrtum kann vo«u Kinfluss auf die Strafzumessuig gewesen sein; denn die sehr kneypen Itrafzu-IKeasern; syründe schliessen es nicht aus, dass die’ Annahme des Söhwurserichtes, der Angeklagte habe nicht nur, um eino Straf-

7.

)

-7-

tat zu verdecken, zu töten versucht, sondern hierbei auch noch heiutückisch „ehandelt, strafschärfend ins Gewicht gcfallen ist. Na eine neue Verhandlung zu einer rechtlich einwandfreien Feststellung der Hcimtücke führen kann und die Schulä nur siuheitlich feststellbar ist, muss die Verurteilung wegen versuchten Mordes im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden. Damit entfällt such die Gesamtstrafc. Bei erneuter Verurteilung wird der Vorderrichter aus der noch zu erkennenden und der bereits rechtskräftig gewordenen Strafe wegen Urkundenfälschung und Unterschlagung cine Gesamtstrafe zu bilden haben und zwar nicht durch eine Zusammenziehung dieser Strafen, sondern durch eine Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe, § 74 StGB. Dabei wird ausserdem zu prüfen sein, ob bei der Bildung der Gesamtstrafe die im Urteil erwähnte Reststrafe von zwoi Monaten Gefängnis aus dem Urteil des Landgerichts Itzehoe zu berücksichtigen ist.

gez. Richter gez. Dr. Busch gez. Dr. Geier g62. Dr. Hülle 02. Wermner.. Beglaubigt: rg yehmech,, Justizaesistent

dsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs,.