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BGH Entscheidung vom 13.03.1956 – 1 StR 555/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ı stR 555/55 2266 061

Im Namen des Volkes:

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Johann A aus ERS geboren am u 1591 in P Kreis CB), zur

Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1956, an der teilgenommen habens

s»enatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. FPeetz Burdesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Eunäcsrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst u als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 3. Oktober 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die KXevision verworfen mit der Maßgabe, daß der Angeklagte wegen Unzucht mit einem Kind verurteilt ist.

Von Rechts wegen

Y

Der jetzt 64-jährige Angeklagte erstieg am Sonntag den 19. Juni 1955 nachmittags zusammen mit der am in 1944 geborenen Karola KB einen Aussichtsturm. Dort unterbielt er sich mit dem Kinde über dessen Geschlechtsreife und das Werden des Menschen; beim Heruntersteigen faßie er das Kind an den nackten Geschlechtsteil; unten angekommen verschwand er nach einer Weile mit ihm hinter dem Aussichtsturm und schlug, dem Kinde zugewendet, vor dessen Augen in zwei bis drei Meter Entfernung sein Wasser ab, in der Absicht, den Blick der Karola auf sein Tun zu lenken; das Nädchen sah aber nur kurz hin. Als die Zeugin Tg hinzukan. sprang der Anreklagte hinter einen Eisenträger.

Der Beschwerdeführer war bereits im Oktober 1950 wegen Unzucht uit Kindern zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt; für das letzte Strafviertel war ihm Strafaussetzung mit Bewährungsfrist bis zum 1. Oktober 1955 bewilligt worden.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erneuten Verbrechens der Unzucht "mit Kindern" zu 3 Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und Ges sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausgruch.- "

I, Verfahrensrügens

1. Verletzung des § 254 StPo.

In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ist die Niederschrift über die Erklärungen des Angeklagten vor dem Ermitvlungsrichter vom 5. Juli 1955 in Verbindung mit der dort

N Pr Per EEE rg

in Bezug genommenen polizeilichen Aussage des Angeklagten von selben Tage auf Antrag des Staatsanwalts unter Widerspruch des Verteiäigers verlesen worden, nachdem vorher der Ermittlungsrichter als Zeuge gehört worden war, Der Beschwerdeführer hält diese Verlesung für unzulässig, da die frühere rishterliche Vernebmung ausweislich der Niederschrift nicht den an sie zu stellenden Anforderungen entsprochen habe. Die Rüge geht fehl.

Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung lautet in ihrem sachlichen Teiles

"Der Beschuldigte machte dieselben Angaben, wie bei seiner pol. Vernehmung vom 5.7.55. Diese wurde ihn vorgelesen und er erklärte: "Die mir soeben vorgelesenen Angaben sind richtig und ich mache sie zum Gegenstand meiner richterlichen Vernehmung. Ich gebe zu, daß ich der minderjährigen Karola an ihren Geschlechtsteil gegriffen habe. Ich habe ihr unter dem Kleid an den nackten Geschlechtsteil gegriffen. Als ich die strafbare Bandlung beging, war ich nicht betrunken."

Die richterliche Niederschrift stellt also fest, daß der Angeklagte vom Richter vernommen worden ist und dabei dieselben Angaben wie bei seiner polizeilichen Vernelmung gemacht hat, sowie daß diese ihm alsdann vorgelesen - nicht nur vorgesalten -— und von ihm gebilligt worden ist. Sie hebt aus dem strafbaren Verhalten des Angeklagten überdies den ihn entscheidend belastenden Vorgang des Greifens an den Geschlechtsteil des Kindes ausdrücklich hervor, wobei sie - über das Ergebnis der polizeilichen Vernehmung hinausgehend, bei der der Angeklagte insoweit nur von einer Wöglichkeit gesprochen hatte, - ein klares Geständnis des Angeklagten wiedergibt. Damit entspricht die richterliche Niederschrift den Erfordernissen, die nach der teilweise vom Beschverdeführer selbst angezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (1 StR 878/51 vom 6: Juni 1952 = IH Nr 2 zu § 254 StPO und EGHSt 6, 279 sowie BGHSt 7, 73) an eine richterliche Ver-

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nehmung zu stellen sind: Die Erweiterung des richterlichen Geständnisses gegenüber dem Vorbringen des Angelilagten bei seiner polizeilichen Vernehmung vermag die Gültigkeit der Niederschrift des Ermittlungsrichters nicht zu beeinträchtigen, da sie keinerlei Unklarheit darüber aufkommen läßt,

was der Angeklagte vor dem Richter ausgesagt hat; dabei ist

es gleichgültig, ob der Angeklagte vor dem Ermittlungsrichter sofort ein klares Geständnis abgelegt, oder ob er auch bei

ihm zunächst - wie vor der Polizei - nur eine Möglichkeit eingeräumt hat, daß er das Kind in der beschriebenen Weise belästigt habe, und erst auf Vorhalt sich zu dem Geständnis herbeigelassen hat. Im einen wie im anderen Falle gibt die Niederschrift seine endgültige Stellungnahme widerspruchs-

und zweifelsfrei wieder. Im übrigen ist der vernebmende Ricliter vom Landgericht als Zeuge vernommen worden, so daß das ange-Zochtene Urteil auf einem Verstoß gegen § 254 StPO jedenfalls auch nicht beruhen würde. j

Was der Beschwerdeführer weiter in diesem Zusarmenhang vorbringt, ist unbeachtlich. Von einer Unzulässigkeit der Verlesung polizeilicher: Vernehmungen schlechthin kann keine Rede sein.

2. Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ($_244_Abs_2 StPO).

Es kann nicht anerkannt werden, daß das Gericht

zur Nachprüfung der Glaubwürdigkeit des als Zeugin vernormenen Mäüchens eine Kinderpsychologin als Sachverständige hätte hinzuziehen müssen. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger haben dies Selbst nicht beantragt. Dem Gericht braüchte sich die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme angesichts seines Eindrucks von dem Kind in Verbindung mit

dem früheren Geständnis des Angeklagten sowie angesichts der

die Aussage des Mädchens unterstützenden Angaben der Zeugin Po nicht aufzuärängen.

3. Verstoß gegen § 267 Abs 3 StPO wegen Nichtbegründung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

. Da der Strafausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf diese Rüge» Bei einer erneuten Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wird es sich empfehlen, eine kurze Begründung hinzuzufügen.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilunz des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Hr 53 StGB. Allerdings ist ein Teilvorgang, nämlich das Hinjenken der Blicke des Kindes auf den Geschlechtsteil des Angelilagten nur bis zum Versuch gediehen, da das Hädchen den Vorgang "nur kurz" beobachtete. Daß das Landgericht die Kenntnis es Angeklagten von dem Alter des Kindes nicht ausdrücklich festgestellt hat, ist unschädlich, da Karola zur Tatzeit erst 10 Jchre alt war, der Angeklagte sich also nicht im Zweifel sein konnte, es mit einem noch nicht 14-jährigen Mädchen zu tun zu haben. Es genügt nach dem Urteilszusammenhang auch, daß das Londgericht erst bei der rechtlichen Würdigung festgeuteilt hat, der Angeklagte habe schon bei seinen unsittlichen Reden in wollüstiger Absicht gehandelt, wenngleich dies 2is tatsächliche Feststellung an sich bereits bei der Darstellung des Sachverhalts zu erwähnen gewesen wäre.

Dagegen muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht wertet bei der Strafzumessung als erschwerend, daß der Angeklagte vor Gericht "keinen guten Zindruck" hinterlassen habe: Anschließend heißt es, er eci "auch" bereits erheblich einschlägig vorbestrafi und habe

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sich während der Bewährungszeit erneut in gleicher Weise vergangen, woraus hervorgehe, daß er haltlos sei und nur durch entsprechend harte Strafe von künftigen Rechtsbrüchen in dieser Richtung abgehalten werden könne. Was unter dem schlechten Eindruck vor Gericht zu verstehen sein soll; ist hiernach nicht klar erkennbar und wird gegebenenfalls näher darzulegen sein. Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, ‘daß bei der Strafzumessung Gesichtspunkte mitgesprochen haben, die mit der abzuurteilenden Tat überhaupt nicht mehr in

Zusammenhang gebracht werden können. Die Strafe soll Sühne

für das durch die Verwirklichung des Straftatbestandes begangene Unrecht sein. Grundlagen der Strafbemessung sind daher die Bedeutung der Tat für äie verletzte Rechtsordnung und der (rad der in ihr zutage tretenden persönlichen Schuld (BGHSt 3, 179). Das außerhalb der Tatausführung liegende Verhalten und die Lebensführung des Angeklagten können bestimmte An-Laltspunkte dafür geben, welche Strafe notwendig ist, um den Angeklagten von weiteren Rechtsbrüchen abzuhalten. Wo sie aber in der bezeichneten Richtung nichts auszusagen vermögen, verstößt ihre straferschwerende Verwertung gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens(vgl auch BGH 4 StR 893/53 vom 24. Juni 1954 = IM Nr 24 zu § 267 Abs 3 StPO).

Ein Verstoß des Landgerichts gegen diese Grundsätze der Strafzumessung liegt nahe, da angesichts des Alters des zur Tatzeit bereits 64-jährigen Angeklagten und des immerhin nicht ungewöhnlich hohen Unrechtsgehalts seiner Tat ein Strofmaß von 5 Jahren Zuchthaus, auch bei Berücksichtigung des Gedankens der Abschreckung sowohl des Angeklagten wie der Allgemeinheit. auffällt. Es hätte daher einer eingehenderen als der bisher gegebenen Begründung bedurft, um eine solche

Strafe zu rechtfertigen (vgl EGH 4 StR 86/54 vom 26. Mai 19 IM Nr 22 zu § 267 Abs 3 StPO).

Diese Hängel sowie die rechtsirrige Annahme des vollen Seten Tatbestands des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB bei der letzten Einzelhandlung (vgl oben) zwingen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist zu verwerfen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Martin

Hübner Dr, Hengsberger