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BGH Entscheidung vom 08.01.1952 – 2 StR 340/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 340/52 2511 045 [72
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In amen des Volkes
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In der Strafsache
gegen
den Arbeiter wilhelm F ) aus BÜMB- geboren am EEE 1915 in zum dei EEE
zur Zeit in Untersuchungshafit,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Ferienstrafsenat des Zundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1, August 1952, an der teilgenommen haben:
Zundesrichter Krauss als Vorsitzender, sundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr, Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel als beisitzenäe Richter,
"Erster Staatsannult REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter END
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des landgerichts in Bonn vom 8. Januar 1952 wird verworfen.
Der Sngeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 8, damuar 1952 erlittene Untersuchungshaft
wird angerechnet, soweit sie drei llonate übersteigt.
Von Rechts wegen z
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Die Strafkammer hat den Angeklagten "unter freisprechung im übrigen wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit acht Kindern unter 14 Jahren, darunter seinem eigenen, seiner Erziehung anvertrauten Kinde", verurteilt. , Seine Revision. die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt. ist unbegründet.
I, Verfahrensrüg
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1.) Die Revision trägt vor, die Strafkammer hätte klären müssen, ob der abnorme Geschlechtstrieb des Angeklagten auf einer krankhaften, die Zurechnungsfühigkeit beeinträchtigenden Veranlagung beruhe. Sie habe dies unterlessen und damit ihre Aufklärungspflicht verletzt, Die
Rüge geht fehl.
Das Urteil führte in den Strafzumessungsgründen als erschwerend die Abscheulichkeit und Hemmungslosigkeit an, mit der der Angeklagte die, Kinder als Objekte. seiner anomalen Triebe benutzte, Damit hat die Strafkammer aber nur ausgedrückt, dass der Angeklagte hemmungslos die kinder zur anomalen Geschlechtsbefriedigung herangezogen hat, nıcht aber, dass er unter einem abnormen Geschlechtstrieb leidet. ’
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Dass sich ein Täter in unsittlicher und strafbarer
Weise an Kindern vergreift und demit eine anomale ge- jedı schlechtliche Befriedigung sucht, lässt nicht bereits K darauf schliessen, dass seine Zurechnungsfähigkeit 0% durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder u Geistesschwäche ausgeschlossen oder erheblich vermin- .
dert ist. Falls keine besonderen Umstände vorliegen,
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die auf eine krankhafte Veranlagung hinweisen, und das Gericht selbst eine Zweifel hat, ist daher die Beiziehung eines Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkzeit des Angeklagten nicht geboten. Die \nnahme der Revision, die Tatsache der anomalen Betätigung allein zwinge in allen Fällen das Gericht, einen Sachverstänäigen Über die Zurechnungsfühiglceit des Tüters zu hören, würde eine, die freie Beweiswürdigung einengende, Beweispflicht des Gerichts in Verfahren wegen strafbarer unsittlicher Tienälungen besründen, die im Gesetz keine Stütze | B
findet.
Es ist nicht ersichtlich, dass besondere Umstünde hervorgetreten sind, die auf eine krankhafte Veranlagung hingewiesen haben. Der Verteidiger hat in der :lauptverhandlung nur beantragt, einen Zeugen über den "sehr infantilen Lebensstandpunkt!"!' des Angeklagten zu hören, Diesen . Deweis hat die Strafkanner erhoben, Auf rund der Beweiserhebung hatte sie keinen Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Bei dieser Sachlage waren keine Unstände &egeben, die zur weiteren Aufklärung drängten.
2.) Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer im -Falle Liselotte POP sich allein auf das gerichtliche Protokoll stützt, da dieses nur eine summarische Stellungnahme enthalte und auf das polizeiliche Protokoll Bezug nehme. Der Angeklagte nahm bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter Bezug auf seine Ürklärungen gegenüber der Folizei und machte sie zum Gegenstand seiner . richterlichen Vernehmng, Seine Erklärungen zu Protokoll der Polizei wurden dadurch auch Inhalt seiner Aussage
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vor dem Richter, Sie waren mit diesem nach § 254 StPO verlesbar und als Beweismittel verwertbar (DGII 1 StR 878/51, Urteil vom 6. Juni 1952), Die Strafkamner hat hienach der Urteilsfindung nicht nur, wie die Revision behauptet,
eine summarische Stellungnahme. sondern die eingehende Erklärung des “.ngeklagten zu den ihm zur last gelegten landlungen, und zwar auch im Talle Liselotte FW, zu Grunde gelegt. >s ist nicht ersichtlich, welche weiteren Tatsachen die Streafkemmer noch hätte klören müssen, Die Revision trägt auch nicht vor, welche weiteren 3eweismittel die Strafkammer hätte benutzen müssen (BGIISt 2, 168).
3.) Unbegründet ist das Vorbringen, die Verwertung des richterlichen Protokolls verstosse gegen § 252 StPO, da die Zeugin FW in der Hauptverhanälung von ihrem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch machte, Die Revision legt damit dem § 252 StPO eine ihm nicht zukonmende Ü!ragwette bei. Die Jestimmung will nur die Verwertung der früheren Jussage des Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung auf sein Weigerungsrecht sich beruft, mit Rücksicht auf einen möglicherweise bestehenden ifiderstreit seiner Pflichten verbieten, Sie hindert aber nicht, Angaben des Angeklagten bei der Polizei zu einem ihm gemachten Vorwurf als Beweismittel zu benutzen, auch wenn die diesem zu Grunde liegenden Tatsachen erst durch die Aussage eines Zeugen, der ein Weigerungsrecht für sich in Znspruch nimmt. der Polizei bekannt geworden waren. Der im § 252 StPO ausgesprochene Yerzicht: des Gesetzgebers auf die Verwertung der Aussage eines solchen Zeugen enthält nicht auch den Verzicht auf jede andere Beveisaufnahne über einen Gegenstand, der sich euf /usserungen _ anderer Art und nicht auf eine Aussage des weigerungsbe-
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rechtigten Zeugen bezieht (BE!ISt 1. 337, 373). Dadurch, dass das Gericht die eigenen Angaben des ..ngeklagten als Beweismittel benutzt, wird das Recht des Zeugen, die Aussage zu verweigern, und das Verbot der Verwertung seiner früheren .\ussage keinesvregs beeinträchtigt.
4.) Eine Verletzung des § 267 StPO liegt nicht vor, da das Urteil sich darüber ausspricht, dass die Voraussetzungen des § 51 StGB nicht gegeben sind. Soweit die Revision rügt, die Strafkanner habe diese Bestimmung fehlerhaft angewendet, greift sie Gas sachliche Recht an.
II. Sachbeschwerde.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung zeigt keinen lechtsTehler.
Die Behauptung,. im Falle Po habe die Strafkammer nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Richtigkeit der Aussage der Zeugin überzeugt sei, findet im Urteil keine Stütze. Sie hat klar ausgesprochen, dass sie die Zeugin für glaubhaft hält und hiezu noch ausgeführt, dass trotz der bedingten Glaubwürdigkeit der Zeugin im allgemeinen im vorliegenden Falle ihre Aussage keinen Anhaltspunkt für eine Unwehrheit ergeben habe. Es Het daraus nicht zu entnehmen. dass die Strafkammer sich nicht bewusst gewesen ist, dass auch eine widerspruchs- ?reie Aussage unrichtig sein kann. Sie hat jedenfalls im vorliegenden Falle die Aussage für wahrheitsgemäss g8- halten, Zudem hat sie auch die früheren Angaben des «ngeklagten zum Beweis herangezogen.
Die Strafkammer hat ausgesprochen, dass sie \ieinen Anlass habe, an der Zurechnungsfähigkeit des Aängeklagten
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zu zweifeln, Damit hat sie zum „usdruchk gebracht, dass sie auf Grund der Beweisaufnahnme den Angeklagten für zureehnungsfühig hält, „enn sie sein geschicktes Vorgehen als Beweisanzeichen für seine Sinsichtsfähigleit hervorhebt, ist dareus nicht zu entnehnen, dass sie nicht geprüft hat, ob er euch die Fühigkeit hatte, seinen willen nach seiner Zinsicht in das Unerlaubte seiner Taten zu pestiunen,
Die rechtliche „ürdiguns der Taten ist fehlerfrei. Auch die Strafzumessungsgründe begegnen !ieinen Zedenken.
Die Zür die Strafzumessung bestinmenden Umstände führt das Urteil an. Is ist nicht erforderlich, dass es sämtliche Erwi.gungen, die das Gericht bei der Straffindung enstellte, aufzeigt. § 267 :.bs 3 StPO ist daher nicht verletzt.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkamner die bisherige Straffreiheit des Angeklägten unberücksichtigt gelassen hat, Welches Gewicht sie ihr beilegen wollte, lag in ihrem Ermessen. Dass die Taten des Angeklagten auf einer abnormen, krankhaften Veranlagung beruhen, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Sie hat auch äie Linlassung des Angeklagten, die Kinder hätten ihn zum Teil zu den unsittlichen Handlungen angeregt, als eine Lüge erachtet und konnte sie daher nicht strafmildernd berücksichtigen. Auf der llilfserwägung, dass sie die Strafe auch nicht gemildert hätte, wenn seine 3ehauptung richtig wäre, beruht das Urteil nicht,
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Dass die Strafkammer bei der Früfung, ob dem ängeklagten die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen sei, davon ausgegangen ist, 83 sei nur aus besonderem .nlass eine “nrechnung möglich, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie des ihr ustehende Ü;rmessen missbraucht hat.
Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Busch ist durch Urlaubsabwesenheit verhindert, zu unterschreiben. Krauss
Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel ist durch Urlaubsabwesenheit verhindert, zu unterschreiben, .
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