Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 03.10.1951 – 2 StR 790/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2.818 190/51 72301 049 9
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schneider Michael K EEE zu: Ve geboren am EEE 1903 in Sp Sugosiawien,
wegen versuchter Blutschande
hat der 2. Strafsenat ‘des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar -1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Landgerichtsraet un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamt: _
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wirä das Urteil des Landgerichts in Trier vom 3. Oktober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-
verwiesen.
_ Von Rechts wegen
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ben.
Dem geistesschwachen Angeklagten liegt nach dem Eröffnungsbeschluss zur Last, seit Mai 1951 fortgesetzt an und mit seiner 18 Jahre alten ehelichen Tochter Eva unzüchtige Handlungen, auch den Beischlaf, teilweise mit Gewalt vorgenommen und vorzunehmen versucht zu haben. Eva KO hat in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert. Derauf hat das Landgericht den Angeklagten, der
-jede Schuld in Abrede stellt, mangels hinreichenden Be-
weises freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft muss Erfolg ha-
u
ıi -) Unbegründet ist zwar die Rüge der Verletzung des § 244
Abs 3 StPO. Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 2, 99) jetzt entschieden hat, will § 252 StPO nicht bloss die Verlesung, sondern die Verwertung der früheren Aussage eines Zeugen verbieten, der erst in der Jeuptverhandlung von »einem Zeugniswerweigerungsrecht Gebrauch macht. ‘über den Inhalt der Aussage, die Zva Kgiiiß vor dem Gendarmerie-Hauptwachtmeister SEM gemacht hatte, durfte daher der Verhörsbeamte nicht als Zeuge - auch nicht mit Zustimmung des Angeklagten - vernonmen werden. Den dahingehenden Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht mit Recht abgelehnt.
Ebensowenig ist § 254 Abs 1 StPO verletzt. Der Angeklagte hat vor dem Ermittlungsrichter kein Geständnis abgelegt, sondern auf Vorhalt nur allgemein erklärt: "Wenn meine Tochter es so sagt, dann ist es richtig". Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Aussage der Eva KOEEE vor den Gendsrmerie-Beamten Bestandteil der Er-
EEE denen ie nn ne
klärungen des Angeklagten vor dem Srmittlungsrichter gewor. den sei und deshalb nach § 254 Abs 1 StPO hätte verlesen werden dürfen (vgl auch BGH Urt vom 6. Juni 1952 - 1 StR 878/51 -). -
2.) Dagegen greift die auf Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) gestützte Verfahrensrüge durch.
Wie die Revision zutreffend unter Hinweis auf den Polizeibericht (Bl 1 dA) und die Bekundungen der Eva Tg vor der Polizei (Bl 8 dA) vorbringt, hatte das Mädchen schon vor seiner polizeilichen Einvernahme über die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorfälle mit dem Pfarrer Ep und dem Dr.med. Ui gesprochen. Auf diese Erklärungen des Mädchens durfte das Landgericht trotz § 252 StPO die Zeweisaufnahme erstrecken (BGH Urt vom 13. Januar 1951 - 1 StR 58,505 NIW 51, 283), Da andere Beweismittel zur Aufklärung des Sschverhalts nicht zur Verfügung standen, andererseits das Landgericht gemäss § 244 Abs 2 StPO die Wahrheit von Amts wegen mit allen zulässigen Beweismitteln zu erforschen hatte, hätte es auch ohne ausdrücklichen Antrag der Staatsanwaltschaft den Pfarrer RB und
.den Dr.med. IM als Zeugen hören müssen. Aus welchen
Gründen das Landgericht hiervon abgesehen hat, ist dem Ürteil nicht zu entnehmen. Möglicherweise hat es die Vernehmung auch dieser Auskunftspersonen wegen des § 252 StPO für unzulässig gehalten oder ist davon zusgegangen, dass auch sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs I Nr 1 und 3 StPO) Gebrauch machen würden. Keine dieser Er-
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wägungen könnte das eingeschlagene Verfahren - Freisprechung ohne Benutzung aller verfügbaren Beweismittel - rechtfertigen:
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. ludwig Dr. Ortlieb
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