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BGH Entscheidung vom 05.06.1952 – 5 StR 445/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IB 2255 05€

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kellereiarbeiter Siegner R un

aus EU, Gr. @, geboren an GE '929 in zum,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Nötigung zur Unzucht und versuchten Totschlags

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Bundestichter Dr. Waschow

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener

als beisıtzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landserichts in Berlin vom 18.Februer 1952 im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Nötigung zur Unzucht nach § 176 Abs I Ziff 1 StGB und wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB verurteilt ist.

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-L=-

In Strafausspruch wird das Urteil nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und katscheidung Über das Strafmaß und die Kosten der Revision an die Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte hat die bei seiner Mutter in Untermiete wohnende Ursula D EEE, mit der er im Novenber 1950 mehrmals Geschlechtsverkehr hatte, im Januar 1951 erneut zum Geschlechtsverkehr veranlassen wollen. Da die D. sich hartnäckig weigerte, würgte er die sich Wehrende, riß ihr die Bluse und Unterwäsche herunter und biß ihr die Beere der linken Brustwarze ab. Der Angeklagte begab sich, ohnesich um das vor Schmerz besinnungslose Mädchen zu kümmern, darauf ins Badezimner, um sich zum Ausgehen fertigzuuachen, und stieß dort versehentlich gegen das dort stehende Beil,so daß es umfiel. Als er im selben Augenblick vernahn, daß die D, stöhnte und leise um Hilfe rief, stürzte er in das | Zimmer und versetzte ihr mit dem Beil mehrere Schläge auf den Kopf. Die Dilbwurde - nachdem sie sich zunächst zu wehren versucht und um Hilfe gerufen hatte - bewußtlos. Als der Angeklagte das blutüberströmte Mädchen sah, kamen ihm die Folgen seiner Tat zum Bewußtsein, insbesondere daß er seine günstigen Zukunftsaussichten durch seine Tat vernichtet und sein Leben verpfuscht habe. Er begab sich alsbald zum Polizeirevier, wo er unter Übergabe der Wohnungsschlüssel bat, "dem Mädohen sofort zu helfen, da sie sonst verblute". Bei der Blutuntersuchung ergab sich, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat 0,42 °/00 Alkohol im Blut hatte. Die DEEP, die bei der Einlieferung ins Krankenhaus noch bewußtlos und fast ausgeblutet war, konnte nach Blutübertragung nach 2 Monaten trotz der schweren Verletzungen aus den Krankenhaus entlassen werden.

Der Angeklagte ist wegen vollendeten Verbrechens der Nötigung zur Unzucht nach § 176 Abs I Ziff I StGB und weiter wegen versuchten Tütschlags nach § 212, 43 StGB zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt.

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Seine Revision riet Yerleszung des sachlichen Straf. rechts und zwar der $} 51 20€ II, 46 Ziff 2 und 212 StGB, sowie die Strafzunsestng

A. Hinsirhtlich Aer Verurteilung aus § 176 Abs I Ziff 1 StGB orgeben sich keir« sachlich-rechtlichen Beadenken. Indessen kanr ülie Verurteilung wegen versuchten Totschlags nicht aufrechterhalten bleiben.

Das Landgericht hat nıcht ge,rüft, ob § 46 Ziff 1 StGB vorliegt. Ob ein Versuch beendet 1st, entscheidet eich nach der Vorstellu:g, die der Täter selbst davon gehabt hat, was zur Vollendung der Tat gehört und ob er alle Handlungen vorgunomnen hat, Gis nach seiner Vorstellung £ür den gewollten Erfolg erforderlich weren (RGSt 57, 314). Nech ien vom Landgericht getroffenen Feststellungen dürfte hier ein unbeendeter Versuch vorliegen; denn der Angeklagte hat gerade nioht alle Handlungen vorgenommen, ile für ien gewollten Erfolg erforderlich waren, sondern aus eigenem Willensentschluß das Beil beiseite gelcgt, weil er zur Selbstbesinnung gekommen war, Hindernisse, die die Vollendung der Tat unmöglich machen konnten, lagen - wie die Urteilsfeststellungen srgebin - nicht vor. Geht man davon aus, daß der Tarsuch noch nicht besndet war, dann ist an der Freiwilligkeit des Rücktritts kein Zweifel.

Das Landgericht vernolnt die Anwendbarkeit des 8 46 Ziff 2 StGB, weil üle Tat von der Verletzten, die die Schläge auf den Kopf urhalten hat, entdeckt war, und weil nach Entdeckung ein strafloser Rücktritt vom beendeten Versuch völlig ausgeschlossen sei.

Zwar kann auch der Verletzte selbst die Tat "entdecken". Die Entdeckung liegt aber nur dann vor, wenn von der Tat jemand Kenntnis genommen hat, von dem erwartet werden muß, daß er den Erfolgseintritt verhindern kann und verhindern wird (RGSt 47, 360/361; 59, 412; 38,403).

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-5. r

Die Verletzte war nach den Feststellungen des Urteils durch die Beilhiebe so sehr verletzt, daß sie ohne alsbaldige Hilfe verblutet wäre. Sie war also nicht in der Lage, den Erfolg zu verhindern oder eine Strafverfolgung zu veranlassen.

Das Landgericht verneint weiter die Freiwilligkeit des Rücktritts (tätige Reue) mit der Begründung, daß für den Angeklagten die Erkenntnis bestimmend war, er würde wögen seiner Tat in kürzester Frist nit Bestimtheit zur Rechenschaft gezogen werden. Er habe also in erster Linie bezweckt, die sich für ihn ergebenden Folgen zu mildern. Er handelte also aus Furcht vor erhöhter Strafe und sonstigen Folgen einer Vollendung des Totschlägen". ' ’

Diese Beweggründe schließen aber die Freiwilligkeif.des Rücktritts nicht aus (RGSt 47, 78; 57, 316; 65,.149; BGH 3 StR 1/51 v. 12.3.51). Das Reichsgerioht hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß die Besorgnis alsbaldiger Entdeckung oder Überführung nicht die Frei» wiiligkeit des Rücktritts begründe. In diesen Fällen -: handelte es sich aber um äußere Umstände, 'die den Angeklagten in Wirklichkeit oder in seiner Vorstellung: veranlaßt hatten, von seinem Plan zurückzutreten. Solohe Kußeren Umstände, die auf den Willen ‘des Täters singewirkt hätten, fehlen aber hier. .

Wenn auch der versuchte Totschlag sonach straflos bleiben muß, so ist der Angeklar*> wegen gefährlicher Körperverletzung zu strafen. Da weitere Ermittlungen zur Sache nicht mehr erforderlich sind und die Feststellungen des Urteils ergeben, daß die Voraussetzungen des § 224 StGB nicht vorliegen, war der Schuldspruch dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223a StGB verurteilt ist.

B. Auch die Rüge der Revision, der § 51 Abs II StGB sei verletzt, greift durch.

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Der Sachverständige hat nach den Urteilsgründen ausgeführt, daß der Angeklagte trotz seines äußeren Er. wachsenseins noch Eigenheiten und Verhaltungsweisen aufweise, wie sie der Pubertät eigen sind. Iinfolgedessen finde sich bei ihm eine seelische Unausgegliohen« heit, eine oft überspannte Affektlage, in der er, da die seelische Selbststeuerung noch fehle, zu guten und schlechten Reaktionen bereit sei. Der Umstand, daß der "Angeklagte als 15 jähriger auf sich allein gestellt war und daß es ihm gelang, sich auf abenteuerliche Weise durchzuschlagen, habe zu einer Selbstüberschätzung * geführt. Diese und die Eitelkeit habe sich auch noch deshalb überhöht, weil er in seinem Beruf durch das Angebot seines Chefs, ihn ausbilden zu lassen, so günstigs Zukunftsaussichten vorfand. Zur Zeit der Tat habe er auch unter Alkoholeinfluß gestanden; ein erheblicher Reuschzustand, der die Voraussetzung des § 51 Abs I oder II StGB erfülle, habe nicht vorgelegen. Der Angeklagte sei aber durch den Einfluß des Alkoholg enthemnt gewesen und habe unter einer Erregung und Spannung der Affekte gestanden, wobei es zu einen Übergreifen dep Sexualtriebes auf das Aggressionszentrum und damit zur Auslösung von Aggressionstrieben gekommen sei,

Dieser Affekt habe aber keine derartige Durchschlagskraft gehabt, daß damit ein Ausfall des Bewußtseirs verbunden gewesen sei. Durch die besondere Affektlage und die Auswirkung des Alkoholgenusses sei lediglich die Besonnenheit und die richtige kritische Stellungnahme beeinträchtigt gewesen. Der Sachveratändige komme zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs I oder II StGB für den- Angeklagten nicht gegeben seien, daß aber seine gesamte abnorme Persönlichkeit und der Umständ, daß er die Tat unter Alkoholeinfluß in einer besonderen Affektlage begangen habe, strafnmildernd berücksichtigt werden müsse,

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Das Urteil sagt scdann:" Das Schwurgericht hat sich aiesem Gutachten in vollem Umfange angeschlossen." Dabei kann verkannt sein, daß die rechtliche Einordnung, um die es sich hier handelt, ausschließlich vom Gericht, nicht vom Sachverständigen vorzunehmen, zu begründen und zu verantworten ist (vgl Dr. Hülle in JZ 1952 S 296). Dies war umso mehr geboten, als die gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen, insbesondere die Äußerung, der Angeklagte sei durch die besondere Affektlage und die Auswirkung des Alkoholgenusses enthemmt gewesen, und seine Besonnenheit und richtige kritische Stellungnahme sei beeinträchtigt gewesen, auch dahin verstanden werden kann, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu kandeln, erheblich vermindert war. Es war daher geboten, daß das Schwurgericht sich hiermit auseinandersetzte und hierzu ausdrücklich Stellung nahn, zumal es (S 11 UA) die Angaben des Angeklagten, er sei bei den Taten "infolge Alkoholgenusses in hochgradiger sexueller Erregung gewesen, könne sich weder daran erinnern, daß er der Dietze eine Brustwarze abgebissen habe, noch aus welchen Gründen er mit dem Beil in das Zimmer der DB zurückgekehrt sei und auf sie eingeschlagen habe", als zütreffend behandelt. Das Schwurgericht "glaubt ferner dem Angeklagten, daß er in völlig nüchternem Zustand einer solchen Tat nienals fähig gewesen wäre". Es führt weiter aue, daß der Angeklagte durch seine 5 jährige Strafhaft zusammen mit Erwachsenen, die seine sexuelle Triebhaftigkeit durch schmutzige Redensarten und Erzählungen aller möglichen Perversionen anstachelten, ungünstig beeinflußt worden ist, daß ihm aber "von allen Seiten nur das allerbeste Zeugnis eines arbeitsamen, tüchtigen, liebevollen und zuvorkommenden Menschen ausgestellt werde" sowie

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daß er den denkbar besten Eindruck auf das Schwurgericht gemacht hat.

Diese Unklarheiten und Widersprüche zwingen, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht den Ausführungen des OberbundeBanwalts.

Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer