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BGH Entscheidung vom 22.11.1955 – 1 StR 474/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2247 035

in Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlosser Jose? R ED zu: SED, geboren om EEE 1597 in. EEE Cs:

wegen versuchten Totschlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-- zung vom 22. November 1955, an der teilgenonmen habene

Senatspräsident Dr.Hörzhner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter "Martin Bundesrichter Dr. Mannzen

Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hof/Saale vom 16. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe g-

| er nn

Der Angeklagte hat am’ frühen Morgen des 2. Dezember 1954 auf den Bergarbeiter Max HEEW, der am 23. Oktober 1950 den Sohn Erich des Angeklagten, unwiderlegt in Notwehr, durch Messerstiche getötet hatte, 4 Pistolen.- schüsse abgegeben, von denen 2 den HB trafer: der verletzte konnte durch ärztliche Kunst gerettet werden. Tas Landgericht hat heimtückische Art der Ausführung und niedrige Beweggründe entgegen dem Eröffnungsbeschluß verneint, andererseits dem Angeklagten seine Verteidigung, daß er in Notwehr und ohne Mötungsvorsatz gehandelt habe, nicht geglaubt und ihn wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 43 StGB) unter Anwendung der §§ 213, 44, 5i Abs 2 StGB su einer Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten ver-

urteilt,

Mit seiner Revision macht der Angeklagte aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO), der mangelhaften Begründung des Urteils (§ 267 StPO) und der Verletzung sachlichen Rechts (§ 46 StGB) u.a, geltend, das Landgericht habe nicht geprüft, ob er von dem Versuch des Totschlags mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen.

Da die Sachrüge durchgreift, erübrigt sich eine Erörterung, ob auch die verfahrensrechtlichen Beanstandungen zum Erfolg geführt hätten.

Das Landgericht stellt fests Der Angeklagte habe auf Ho insgesamt 4 gezielte Schüsse aus seiner Pistole abgegeben, der erste habe I] en der linken Hüfte getroffen und zu Boden stürzen lassen; gleichwohi hade der Angeklagte noch weitere 5 Schüsse auf den vor ihm Iiegenden abgegeben, deren einer io | in die Brust

getroffen habe, Nach dem 4. Schuß habe die Pistole eine Ladehemmung gehabt. Im Magazin der Pistole habe sich ncch eine 5. Patrone befunden. Der Angeklagte habe sich sofort vom Tatort entfernt, sei nach Hause (also richt zur Arbeit) gegangen. habe dort seinen Rucksack abgelegt und sodann

zum Arzt gehen wollen. Auf dem Wege dorthin sei er bei

der Landpolizeistelle vorbeigekommen, die er zu verständigen versucht habe, was eine Weile gedauert habe, "da alles noch schlief", Den inzwischen hinzugekommenen Nachtiwächter REM, der durch die Schüsse aufmerksam geworden ebenfalls bei der Polizei erschienen sei, habe er ge-

beten, einen Arzt zu verständigen, und sei selbst bei der

Polizei verblieben. _

Bei diesem Sachverhalt hätte das Landgericht prüfen müssen, ob nicht ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 46 StGB vorlag. Zwar hat sich der Angeklagte hierauf nicht berufens das kann aber daraus zu erklären sein, daß er sich andernfalls mit seiner Verteidigung, er habe in Notwehr und ohne Tötungsvorsatz gehandelt, in Widerspruch zu setzen glaubte: jedenfalls befreite der Umstand, daß der Angeklagte Straffreiheit nach § 46 StGB hinsichtlich des versuchten Tötungsverbrechens nicht für sich in Anspruch nahm, das Gericht nicht von der Pflicht, die Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 zu prüfen, die nach dem bisher vom Landgericht festgestellten Sachverhalt nicht zweifelsfrei. auszuschließen sind.

Es wird zunächst zu klären sein, aus welchen Gründen der Angeklagte, der bisher unwiderlegt behauptet, die Ladehemmung nach dem 4. Schuß nicht bemerkt zu naben, und der einen 5. Schuß in der Waffe hatte, zu schie-Ben aufhörte und sich auf dem Umwegüber seine Wohnung zur Polizei begab, nach deren Verständigung er den Ara

benachrichtigen wollte, dies offenbar zu dem Zweck, daß der Arzi sich um den Verletzten bemühen sollte, Zu der hier auftauchenden Frage, ob es sich um einen "nicht beendigten" (§ 46 Nr 1 StGB) oder einen "beendigten"

(§ 46 Nr 2 StGB) Versuch handelte, wird auf die Entscheidung BEHSt 4, 180 verwiesen (vgl auch 1 StR 654,53 vom 27. April 1954 und 1 StR 331/55 vom 15. September 1955), Danach kommt es maßgebend auf die Vorstellung an, die sich der Angeklagte nach Abgabe des 4, Schusses von seiner Tat machte. Hielt er - wofür nach der Lebenserfahrung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht - die bis dahin abgegebenen 4 Schüsse zur.:Erveichung seines vom Landgericht festgestellten Zieles, den Hp zu töten, für genügend, so liegt beendigter Versuch vor; sollte er noch den 5. Schuß zur Tötung für erforderlich gehalten und sich gleichwohl entschlossen haben, nicht weiter zu schießen, ohne daß er nach seiner Vorstellung hieran durch Umstände gehindert wurde, die von seinem Willen unabhängig waren [etwa die ‚Ladehemmung, vgl BGHSt 7, 296, 298 ff;

4, 56, 59), so läge.straffreier nicht beerdigter Versuch vor. Wenn es sich nach dem Ergebnis der anzustellenden Prüfung um einen beendigten Versuch handelt, so wird wei-- ter zu klären sein, ob in dem Zeitpunkt, als der Angeklag-

te die Polizei von seiner Tat in Kenntnis setzte, das

Verbrechen nicht bereits "entdeckt" war (vgl hierzu BGH 5 StR 445/52 vom 5. Juni 1952 in JR 1952, 414 und die dort angeführten Entscheidungen)

Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung zur Bejahung der Voraussetzungen des § 46 Nr 1 oder 2 StGB kommen, so könnte der Angeklagte nicht wegen versuchten Totschlags, sondern nur wegen des bereits vollendeten und deshalb durch den Rücktritt nicht betroffenen Versehers der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a

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StGB verurteilt werden. Das angefochtene Urteil unterliegt daher in vollem Umfange unter Einschluß der getroffenen Feststellungen der Aufhebung.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht, falls es den Gesichtspunkt der Notwehr wiederum ausschließt, Gelegenhsit haben, auch das Vorbringen des Angeklagten zu prüfen, er habe zum .mindesten geglaubt, in Notwehr zu handeln, wobei die in der Revisionsbegründung angeführven Gesichtspunkte zu würdigen sein werden. Kommt das Landgericht wiederum zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe sich aus Rachsucht zur Tat entschlossen, so würde eine Verteidigung mit Notwehr schon deshalb ausscheiden, da sicen hierauf nur berufen kann, wer auch tatsächlich aus Not-- wshr oder vermeintlicher Notwehr handelt (BGHSt 3, 194: BGH NIJW 1954, 438 Nr 145 1 StR 145/55 vom 17, Mai 1955),

In übrigen bietet das Vorbringen in der Revisionsbegründung keinen Anlaß zur Erörterung; die neue Hauptverhandlung wird aber dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben, seine hier nicht behandelten Beanstandungen in satsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorzutragen und die ihm erforderlich erscheinende Aufklärung durch zweck-

wr.

entsprechende Ausnutzung der vorhandenen Beweismittel und gegebenenfalls durch die .Stellung von Beweisamträgen selbst herbeizuführen.

Dr.Hörchner Mantel Martin

Dr.Mannzen Dr.Hengsberger