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BGH Entscheidung vom 02.06.1954 – 5 StR 447/54

5. Strafsenat

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2286 025 5 StR 447/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schuhmacher Josef x EEEEE>

aus Ni (Kreis: Ho) » geboren an Mi. ED ED in 21 (Kreis NEED 0/S-) ,

wegen versuchten schweren Raubes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.0Oktober 1954, an der "teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 2.Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

In der Nacht zum 24.Dezember 1953 stieg der Angeklagte nach reichlichem Alkoholgenuß in eine Kate ein, die nur von der T5jährigen Frau RB bewohnt wurde. Er wollte dort stehlen. In der dunklen Kate stieß er alsbald mit Frau REED zusammen, die zu Boden fiel. "per Angeklagte beugte sich über die Zeugin REED, drückte sie gegen die Brust und schlug ihr dann mindestens zweimal mit der Faust ins Gesicht. Auf das Jammern der Zeugin, er möge sie doch nicht totschlagen, ließ der Angeklagte von ihr ab und entfernte sich aus dem Hause, ohne. etwas weggenommen zu haben."

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung "formellen und materiellen Rechts". Sie hat Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerde soll anscheinend darauf gestützt werden, die Polizeibeamten Kre@D und CEEED seien als Zeugen in der Hauptverhandlung nicht eingehend genug vernommen worden. Abgesehen davon, daß dieser Begründung die erforderliche Bestimmtheit fehlt, reicht sie nicht aus, um einen verfahrensrechtlichen Verstoß, insbesondere ' eine Verletzung der Aufklärungsepflicht nach § 244 Abs 2 StPO, darzutun (vgl OGHSt 3,59). Der Angeklagte und der Verteidiger können die Fragen, die ihnen erforderlich scheinen, selbst in der Hauptverhandlung an die Zeugen richten (§ 240 Abs 2 StPO).

II. Die Sachbeschwerde ist jedoch begründet.

1.) Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe Freu REED geschlagen und damit Gewalt gegen sie an-

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gewendet, weil sie ihn habe hindern wollen, ihr Geld oder andere Sachen wegzunehmen. Es meint, ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch liege nicht vor; denn der Angeklagte habe "erst nach dem Ausruf der Überfallenen, er möge sie nicht totschlagen, von seinem Vorhaben abgelassen",

a) Das ist rechtsirrig.

De der Versuch nicht beendet war, kommt § 46 Nr 1 StGB in Betracht. Danach ist entscheidend, ob der Angeklagte den beabsichtigten Raub freiwillig aufgegeben hat. An dieser Freiwilligkeit fehlt es nur dann, wenn der Angeklagte an der weiteren Durchführung des Raubes durch "Umstände, die von. seinem Willen unabhängig waren, gehindert wurde oder zu werden glaubte,

Es’ leuchtet nicht ein, wieso ein solcher Umstand in der Bitte der Überfallenen gelegen haben soll, sie nicht totzuschlagen. Diese Worte ließen im Gegenteil erkennen, daß es dem Angeklagten gelungen war, den Widerstand gewaltsam zu brechen. Jedenfalls hinderte der Ausspruch den Angeklagten keinesfalls, nunmehr das etwa vorhandene Geld oder andere Sachen wegzunehmen. Stattdessen entfernte er sich. Aus welchen Gründen er sich so verhielt, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Das Landgericht wird diese Feststellung nachholen müssen.

b) Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Sollte dem Angeklagten, der mindestens angetrunken zur Tat geschritten war, durch das Jammern und Flehen der Frau RB» die ganze Verwerflichkeit seines Vorhabens deutlich geworden sein und sollte er es daraufhin aufgegeben haben, so wäre er freiwillig zurückgetreten. Auch wenn er plötzlich befürchtet haben sollte, entdeckt und überführt zu werden, so wäre sein Rücktritt nur dann unfreiwillig, wenn ihn dazu bestimte äußere Umstände veranlaßt hätten, die in der Wirklichkeit oder in seiner Vorstellung vorhanden waren (vgi das Urteil des Samats

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vom 5.6.1952 - 5 StR 445/52 - bei Dallinger MDR 1952,530).

Ergibt sich, daß dem Angeklagten der § 46 Nr 1 StGB zugute kommt, so bleibt nur der Versuch des schweren Raubes "als solcher" straflos. Der Angeklagte wird jedoch auch wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs nicht bestraft werden können, weil kein Strafantrag gestellt ist. Für die Körperverletzung wird es darauf ankommen, ob der Angeklagte sie entweder bewußt "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" begangen hat (vgl § 223a StGB) oder ob die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck bringt, ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gebiete es, von Amts wegen einzuschreiten (§ 232 Abs 1 StGB).

2.) Da das Urteil schon aus den unter Nr 1 a dargelegten Gründen aufgehoben werden muß, braucht der Senat nicht auf die übrigen Einwendungen der Revision einzugehen, die den § 51 Abs 1 StGB betreffen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker