Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 01.10.1953 – 5 StR 222/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 222/53 | 2274 609
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Erwin M GEB su: OR geboren am EEE 1914 in ro»
2.) die Hausfrau Margret MC zer. DEE aus IM, dort geboren an in 1922,
wegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.Oktober 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siener Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 16.März 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe te
Der Angeklagte Erwin vB war SS-Hauptsturmführer. Die Angeklagte Margret MEW ist seine Ehefrau.
Im Dezember 1943 machte die damals 21jährige Anscklagte Margret MW einen geschäftlichen Besuch bei dem Eundehändler Tin IB. Hierbei kam es zu einem politischen Gespräch, in dessen Verlauf TB u.a. äußerte, der Führer und die gesamte Regierung, die für den Krieg verantwortlich seien, müßten an die Wand gestellt werden, es sei ungerecht, die Juden zu vertreiben, und es wäre unerhört, alte Leute aus Hamburg nach Polen zu evakuieren, wo sie doch nur von Banden erschossen würden. Die Angeklagte Margret ME begab sich sofort zur Dienststelle ihres Ehemannes und berichtete ihm den Vorfall. Ein anderer SS-Offizier, der zugegen war, erklärte, der Vorfall müsse angezeigt werden. Nach mehrtägiger Überlegung entschlossen sich die Angeklagten zur Anzeige, weil sie die Äußerungen als besonders verabscheuungs- und strafwürdig erachteten und der Angeklagte Erwin MB schwere Nachteile dienstlicher und persönlicher Art befürchtete, falls die Anzeige trotz der Empfehlung des anderen SS-Offiziers, eines Fachvorgesetzten des Angeklagten, unterbliebe. Der Angeklagte : Erwin ME setzte alsdann unter Mithilfe seiner Ehefrau . eine Anzeige auf. Die von ihm allein unterschriebene, an den Höheren $SS- und Polizeiführer in Hamburg gerichtete Anzeige gelangte über die Gestapo und die Staatsanwaltschaft in Hamburg an den Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof. OB wurde Anfang Januar 1944 auf Grund eines Haftbefehls des Sondergerichts in Hamburg verhaftet, vom Volksgerichtshof zum Tode verurteilt und am 10. Juli 1944 hingerichtet.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten Erwin MED wegen Verbrechens nach Art II l c des Kontrollratsgesetzes iv 10 zu 1 Jahr Gefängnis, die Angeklagte Margret WEEEED wegen Beihilfe zu diesem Verbrechen zu 7 Monaten Gefängnis verurteilt.
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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten hatte: Erücig.
Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Militärregierung ihre Verordnung Nr 47 durch die Verordnung Nr 234 vom 31.8 1951 (ABl Nr 65, 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Anwendung des Art II 1 c KRG 10 Gie Gerichtsbarkeit entzogen nat. Den Wegfall dieser Prozeßvoraussetzung hatte das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Die Tat der Angeklagten ist nunmehr nach deutschen Recht zu beurteilen. Der Sachverhalt legt nahe, daß die Angeklagten sich der rechtswidrigen Tötung (§§ 211, 212 StGB) und der rechtswidrigen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) schuldig gemacht haben. Die Feststellungen des Urteils ermöglichen dem Revisionsgericht jedoch noch keine abschließende Prüfung in dieser Richtung.
Die Angeklagten haben durch die Anzeige bewirkt, daß TEE zum Tode verurteilt und hingerichtet worden ist. Sie können hierdurch den Tatbestand der rechtswidrigen Tötung verwirklicht haben, wenn das Urteil des Volksgerichtshofs rechtswidrig war - sei es, daß der angezeigte Sachverhalt nicht die Anwendung des Strafgesetzes rechtfertigt, ‚auf dessen Anwendung das Todesurteil beruht, sei es, daß die erkannte Strafe außer jedem Verhältnis zum Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat steht -, und wenn die Angeklagten wußten, daß ein solches von ihnen für möglich gehaltenes Urteil im Widerspruch zur wahren Rechtslage stehen würde, oder wenn sie damit rechneten und auch für diesen Fall die Anzeige wollten (BGHSt 3, 110 ff). Insoweit bedarf es noch der Aufklärung durch den Tatrichter darüber, welches Strafgesetz der Volksgerichtshof angewendet hat. Sollte TED wegen Verbrechens nach § 5 Abs I Nr 1 KSSVO verurteilt worden sein, wird das Schwurgericht die in BGHSt 3, 116 ff unter 5 dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte zu beachten haben. Sollte sich hieraus allein keine Rechtswiädrigkeit
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des Urteils ergeben, ist die Strafzumessung auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen; nach den bisherigen Feststellungen erscheint sie rechtswidrig. Außerdem sind die zur inneren Tatseite gehörenden Tatbestandsmerkmale unter Beachtung der oben aufgezeichneten rechtlichen Gesichtspunkte festzustellen. Daß die Angeklagten den herbeigeführten Erfolg nicht beabsichtigt haben, würde ihren Tötungsvorsatz nicht ausschließen. Genügend ist insoweit, daß sie mit dem möglichen Eintritt der Hinrichtung gerechnet und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen haben. Die Ausführungen des Urteils schließen nicht unbedingt aus, daß die Angeklagten mit diesem Vorsatz gehandelt haben. Sie sind möglicherweise dadurch beeinflußt, daß der Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit im Gegensatz zu dem Tatbestand der rechtwidrigen Tötung
Weiterhin können die Angeklagten sich der rechtswidrigen Freiheitsberaubung schuldig gemacht haben. In diesem Zusanmenhange wird darauf hingewiesen, daß die nach der Verkündung des Todesurteils liegende Haft als widerrechtlich zu erachten ist, falls das Todesurteil selbst rechtswidrig war (vgl BGHSt 3, 120/121 unter 5).
Das Schwurgericht wird ferner zu beachten haben, daß in Fällen der hier in Rede stehenden Art der vorsätzliche Tatbeitrag der Anzeigenden nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der mittelbaren Täterschaft, sondern als Teilnahme (Mittäterschaft, Beihilfe) an der Tötung oder Freiheitsberaubung zu beurteilen ist (vgl BGHSt 3, 110 /1227; ebenso BGH 5 StR 129/52 v.28.2.1952, 5 StR 43/52 v.24.4.1952, 5 StR 219/53 v.25.6.1953).
Das Urteil entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Siemer Schmitt