Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 26.04.1960 – 5 StR 75/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_75/60
2157 073
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den landwirtschaftlichen Arbeiter Otto S EEEENED geburen am ED 1935 in Hülsen Kreis ron ,
wegen versuchter Notzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.April 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, 'Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (mm als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 9.Dezember 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: .
Der Angeklagte, der von einer Geburtstagsfeier kan, begegnete gegen 2 Uhr nachts auf der Bundesstraße zwischen Stöcken und Rethem den beiden Mädchen Erika Rp und Hanna NEW. Durch den Anblick der Mädchen wurde er "geschlechtlich angeregt. Er kam auf den Gedanken, durch einen Geschlechtsverkehr mit einem der Määchen seine geschlechtliche Befriedigung zu suchen". Deshalb lief er den Mädchen nach und hielt Erika an der Schulter fest.
Diese &laubte, mit dem Angeklagten allein fertig zu werden, und rief Hanna zu, sie solle in Richtung Stöcken fortlaufen, worauf sich Hanna zunächst etwas entfernte. Als später Erika auch davonlaufen wollte, verfolgte sie der Angeklagte. Dabei glitt sie aus und fiel in den Straßengraben. Der Angeklagte warf sich sofort auf das Mädchen, griff ihr unter den Rock und versuchte ihr den Schlüpfer herunterzuziehen, "um zu dem erhofften Geschlechtsverkehr zu kommen". Dabei faßte
er ihr mehrmals an den nackten Geschlechtsteil. Erika schrie laut und strampelte mit den Beinen, so daß dem Angeklagten sein Vorhaben nicht gelang. Hanna MED, die die bedrängte Lage ihrer Fruundin 'erkannt hatte, eilte wieder zurück, riß den Angeklagten an den Haaren und trat nach ihm. Es gelang ihr schließlich, Erika unter dem Angeklagten hervorzureißen und auf die Straße zu ziehen. Beide Mädchen wollten nun davonlaufen, aber der Angeklagte verfolgte sie. Er hatte
“ sein Vorhaben, mit einem der Mädchen geschlechtlich zu verkehren, noch nicht aufgegeben. Der Hanna, auf die er
es nun besonders abgesehen hatte, rief er zus "Paß up, du Swien, du kommst ok glieks ran". Schließlich gelang es ihm,
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Hanna WED zu fassen. Er warf sie in den Graben und griff ihr unter den Rock, um ihr den Schlüpfer auszuziehen. Das Mädchen wehrte sich nach Kräften. Er gebärdete sich so wild, daß er Hannas Kleid, vor allem den Rock, zerriß. Erst als ein Auto herankam, ließ er von ihr ab.
2. Die Revision wendet sich dagegen, daß die Strafkammer zwei selbständige Versuchshandlungen angenommen hat, und meint, der Angeklagte habe nur eine Straftat begangen, die auf einem einzigen Vorsatz beruhe und "bei der sich nur das Objekt im Laufe der Tat geändert habe".
Dem kann der Senat nicht beitreten.
. Eine natürliche Handlungseinheit im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs liegt nur dann vor, wenn die Einzelakte in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang miteinander stehen, daß sie bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv für jeden Dritten als ein zusammengehöriges Tun erkennbar sind (vgl. u.a. RGSt 58,113,116; 59,317,319; 76,140,143/144; BGHSt 4,219, 220; BGH 5 StR 43/52 vom 24.April 1952; 5 StR 296/58 vom 17.Oktober 1958). Hierbei ist entscheidend die Auffassung des Lebens. Der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit stände allerdings nicht der Umstand entgegen, daß höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen verletzt wurden. Jedoch wäre Voraussetzung, daß die Verletzung gleichzeitig geschehen wäre. Gerade das ist aber hier nicht der Fall. Der Angeklagte versuchte zunächst, Erne RE zu vergewaltigen. Erst als dieses Vorhaben
an dem Widerstand dieses Mädchens - unter Mithilfe der Freundin -— gescheitert war, unternahm er den gleichen Versuch an Hanna ME. Beide Akte folgen zwar unnittelbar aufeinander. Sie sind aber deutlich voneinander
getrennt und überschneiden sich zeitlich nicht. Es sind keine Teilabschnitte eines einheitlichen Lebensvorganges. Der Angeklagte wollte vielmehr sein Ziel, nämlich den Geschlechtsverkehr, durch zwei getrennte Ausführungshandlungen - zuerst gegenüber Erna RE und dann gegenüber
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‚Hanna NEED - erreichen. Bei lebensnaher natürlicher Betrachtungsweise stellt sich daher das gesamte den Gegenstand der Anklage bildende Tun des Angeklagten als zwei selbständige Handlungen dar.
Daß beide Versuche auf demselben Lntschluß beruhen, begründet noch keine Tateinheit im Rechtssinne, da die Ausführungshandlungen zeitlich voneinander getrennt sind (vgl. Schönke/Schröder, 9.Aufl. Vorben. II,3 zu § 73 StcB).
Dem steht auch die Feststellung der Strafkammer nicht entgegen, der Angeklagte habe nur mit einem der beiden Määchen geschlechtlich verkehren wollen. Nachdem er bei dem einen Mädchen nicht zum Ziele kommen konnte, versuchte er es durch eine neue selbständige Handlung bei dem anderen. Deshalb ist es entgegen der Meinung der Revision kein Widerspruch, wenn die Strafkammer an anderer Stelle ausführt, der Angeklagte habe unter Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt versucht, "die Mädchen" zur Duldung des außerehelichen Beischlafes zu nötigen. Der Angeklagte hat dies nacheinander an beiden Määchen versucht. Damit ist die Feststellung durchaus vereinbar, daß er nur mit einem (und zwar gleich, welchem) Mädchen verkehren wollte.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist ausgeschlossen, weil es sich um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen handelt (RGSt 70, 243 ff).
3. Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil in seinem ganzen Umfange nachgeprüft worden. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat sich nicht ergeben.
Die Strafkammer hat die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausreichend festgestellt.
Auch die Strafzumessungsgründe sind rechtlich bedenkenfrei. Das Landgericht durfte die besondere Art, in der der gesetzliche Tatbestand verwirklicht wurde, strafschärfend berücksichtigen. Es war ihm nicht verwehrt, bei den Erwägungen
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über die Strafzumessung auf den Grundgedanken der verletzten
Strafvorschrift hinzuweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt . Koffka | Siemer
Börker Faller