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BGH Entscheidung vom 13.11.1952 – 5 StR 421/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das Nachschlagewerk! . Y9-
Nicht für die Amtliche Sammlung! << 5 012 2
Gesetz; StGB $% 153, 154
Rechtesatzs Wird im unmittelbaren Anschluß an die Vernehmung eines Zeugen die Beeidigung seiner gesamten Aussage beschlossen und durchge» führt, so liegt nur eine, besidigte, Aussage vor. Der Zeuge ist daher, wenn seine Aussage bewußt falsch ist, nur wegen Meineids, nicht außerdem noch wegen falscher uneidlicher Aussage zu bestrafen,
Aktenzeichen: 5 StR 421/52 Urt. des BGH vom 153.Novenber 1952 LG Itzehoe
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In Namen des Voine,.
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In der Strafsache gegen
die Hausgehilfin Helene MED au: u,
REED dei IE, geboren an EEE 1929 in LCD, Kreis SCEEEED,
wegen fortgesetzter uneidlicher Falschaussage und Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.November 1952, an der teilgenormen habens
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer
als beisitzende Rickter, Oberstaatsanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär En
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 21.Februar 1952
1.) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß das Wort "fortgesetzter" vor "uneidlicher Falschaussage" entfällt,
2.) im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Im übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.
III. Im Umfarge der Aufhebung wird die Gache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Lundgericht Itzehoe zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Die Strafkammer het die Argeiilagte wegen fortzesetzter uneidlicher Falscha:ssage unä wıgen Heilneldes zu celuer Gesamtstrafe von 7 Monaten Gefängnis verurteilt und Ihr für dauernd die Fälisxkeit aberkennt, als Zeugin odur 3uchverständige eidlich vernsmuse zu werden,
Hiergegen richtet sich die 2evision der Angeilugten, die Verletzung sachlicliwa Rochts rügt. Si. hat nur zun Tail Irfolg.
Der Verurteilun: 1isgt Lloigerter Sachverhalt zugrundes
Die Ang-klagt.. ist; in dam Sxterhaltsrechtsstreit ihrer
"unehelichen Tochter gerer. den Zeugen Pe vor den Antsge-
richt Itzehoe am 27.4.1950 nd am 15.7.1950 sls Zeugin vernommen worden. Im Te: zu am 27.4.1950 hat sie bekundet, sie habe in der Zupfärgniszeit (25.2. -- 26.6.1949) nur nit Te geschlechtlich verkebyrt, und zwi zuletst im April 1949. Au 13.7.1950 bat cie die Fichtigksit ui:ser Aussage nocl.mals ausdrücklich bestätigt vnü ist Sufzrcad.-einss nwmeiLr g[efaß-
‚ten Beschlusses auf ihrs Aussage 70.:"'/\,5 "„rden.In Fahr-
heit hatte die Angeklagte mit PB nur bis Februar 1949 geschlechtlich veri.e:rt, und sie hat währund der Empfängniszeit auca noch mit dem verheiratetsn Zeugen MW Geschlechtsverkehr gehabt.
Die Strafkauner sicht in dem Verhalten der Angexlagten zwei in Fortsetzungszueaimenhang stenende falsche unsidliche Aussagen und einen hierrit iı Tat_chrheit stchander keineid. Sie hat für den Neineid zugunsten dcr Augekiagten den § 157 StGB angewandt, ıw.d zwar mit Zücksicht auf {le vorangegangene uneidlichz talsche Aussags und den Shebruch nit >
1.) Zu Vnrecht bemängslt die gevision, B tie Strafkammer nicht aucı zrisch.n der falsche ussage „ud dem Meineid Portsctzungsruramwenhr:... „nsenommen habe. Sin Fortsetzungszusarnenkin.: zwischen iu... Wäilav.n Der § 5 153 und 154 StGB scheitert schon daran, d:ß Cis DegelungsT’eise buider Strafteten gmuni:.inslica Surschi.den i3t. Dus sakrsie lioment,
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das auch im weltlichen Sid liust, witerzenvsidet 01 Lui.sie so stark von der falscher wneidtichen Aussage, daß er nicht . als qualifizierte falsche Aussags.: sondern als D>li!rt eirsner Art gegenüber der uneidlichen Talschen Aussage erscheint (vgl. BGHSt 1, 380 und 2 StR 59/52 vom 1.4.1952). Las tritt auch dadurch hervor, daß nach § 153 St63 zur unrichtizre Aus. sagen von Zeugen und Sachverständigen bestraft werdea, nach § 154 StGB aber auch keeidigie unrichtige Angaben anderer Art, vor allem der Meineid der Prozeßpartei und des Schuldners im Offenbarungseidsverfahren. %s kommt deshalb nicht darauf an, ob im Einzelfall der Torsat. des Täters von vornherein darauf gerichtet is, die unrichrige Aussage auch unter Eid aufrechtzuerhalten. Aus diusen Grunde ist es urerheblich, ob die Erörterungen des Urteils Über einen etwuigen Gesamtvorsatz der Angeklagten Gen von der Revision rerürten inneren Widerspruch enthalten.
2.) Zu Unrecht geht z,2r das Urteil davon aus, die Angeklagte habe am 13.7.1950 sowohl das Delikt der falschen uneidlichen Aussage als auch virer. damit in Tatmehrhrit stehenden Meineid begangen. Der Zeuge kann wegen derselben Aussage nicht sowohl nach § 153 als auch nach § 154 StGB bestraft werden. Beide Delikte schließen sich aus, die Nichtbeeidigung der Aussage ist 3ediagtug der Strafbarkeit für § 153 StGB, Bine Bestrafung wegen einer falschen uneidlichen Aussage und eines danit in Tatıehrhsit stehenden Huineids ist deshalb nur dann möglich, wenn zwei Aussagen vorliegen; die allerdings den gleichen Gegenstend bstreffen und den gl:ichen Inhalt haben können.
Die Argekiagt. hat am 13.7.1950 nur eine eidliche Aussage gemacht. Ob und vater weichen Toraussetzungen ein Zeuge in demselben Termin mekri>e in sica ebgeschlossene Aussagen machen kann, meg Gehingestellt vleiben. Wird im ungittelbare Anschluß an die Vur.ehmung eines Zaugen dic Besidizwu; salner gesamten Aussage beschlossen und durchgeführt, 5) Liegt jedenfalls nur eize, desi.igie, Aussage vor. Die T meinung
des Zeugen und \uamit sein. Anssage ist in diesem Fall such
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noch nicht mit dem BErschluR Tber seiie Zuei.igl.d, lcd erst mit dum Ende der Beeidigung abgeschlossen. Dies entspricht nicht nur ciner natürlichen Betrichtuns. eise, vondern führt auch allein zu tragbaren Ergebnissen. „\rie un davon ausgehen, daß die Aussage schon vor Bsendimurr der Bceidigung abgeschlossen wäre, so würde der Zeuge wesc.h Talscher uneidlicher Aussage strafter s.in, wenn ur auf Grand der Beeidigung seine Aussage berichtigt. Denn der wnrichtire
‘ Teil seiner Aussage wird ja in diesen Fall nicht bosiäigt,
die oben erörterte Bedingung der Strafbarkeit für üus Delikt des § 153 StGB wäre damit eingetreten. Das hätte die Folze, daß jeder meineidige Zeuge oder Sachverständige sich uf
§ 157 StGB berufen l:önıte, da die Berichtigung seiner Aussage vor oder während der Beeidigung trotz } 155 Stär die Möglichkeit seiner Strafverfolgung eus § 153 StGB nech sich gezogen hätte.
Dieser Auffassung steht nicht entgegen, daß, wie der 1.Senat (BGHSt 1, 241 im Anschluß an RGSt 54, 117 - 120 -) entschieden hat, die Ausführung des Meinejidsverbrechens erst mit dem Anfang der Schwurhandlung beginnt. Die urwähnten Entscheidungen beruhen auf dam zutreffenden Geäd.rken, daß die falsche Aussage im Verhältnis zum Meineid nur wine Vorbereitungshandlung ist. Daraus folgt aber aus den obigen Erwägungen nicht, daß jedem Zsugenmeineid eine vollendote strafbare falsche uneidliche Aus.:age vorangehen müsse. Der 4.Strafsenat hat allerdings in der Entscheidung 4 Stä 918/51 vom 24.4.52 ausgesprochen, daß ein Zeuge im Verf.hren w.gen erfolgloser Anstiftung zum Neineid nach § 60 Ziff 3 StiO dann nicht vereidigt werden dürfe, wenn cr zunächst :ufgrund der Aufforderung des Arseklagten falsch ausgesägt und seine Aussage erst aufgrund des im Anschluß un seius Vernehmung ergangenen Beschlusses, ihn zu vereidiger., berichtigt hat. Drbei ist der .Senat entgegen der oben Vert.etenen Auffassung davon ausgegsngen, das Delikt der unvidlichen falschen Auss:.ge eei vollendet guwesern, als der Eichter mit dem Beschluf tiver die Fseidizung üle Vernenmung (us Zuugen abgeschlossm habe. Ab,es.hen davon, daß die sutsch.idung
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des 4.Senats nicht zuf dieser Ansicht beruht, hätte auch Y dem hier vertretenen Standpunkt aus der Zeuge nicht vereig werden dürfen. Denn er hatte sich durch seine unrichtige | sage der versuchten falschen unex:dlichen Aussage schuldig gemacht; da der unrichtige Teil seiner Aussage infolge der Berichtigung nicht beeidi.gt worden ist, so war für ihn auch’ die Bedingung der Strafbarkeit aus § 153 StGB gegeben. Pure die Berichtigung ist der Zeuge zwar von dem Versuch zurück. getreten (vgi. 5 StR 259/52 v. 6.3.52), trotzdem durfte er aber nach § 60 Ziff 3 StPO nicht vereidigt werden (vgl.
5 StR 98/52 vom 21.8.52). Aus diesen Gründen bedarf es tro der Abweichung von der Ansich‘ des 4.Senats keiner Vorle der Sache an den Großen Senat.
3.) Die Angeklagt: h&t sich also im vorliegenden Fall
am 27.4.1950 der falschen uneidlichen Aussage und am 13.7.
1950 des Meineides schuldig gemacht, wobei beide Delikte in
Patmehrheit miteinander stehen. Der Urteilstenor muß entsprechend berichtigt werden. .
4.) Ob das Strafma3 durch. die unrichtige Annahne eine fortgesetzien uneidli.hen falschen Aussage beeinflußt ist, kann dahingestellt bleiben, da der- Strafausspruch ohnehin aus anderen Gründen aufzuheben. ist.
a) wie die Revision mit echt rügt,, hat die 'Strafk mer für die falsche uneidliche Aussage anders als für den Meineid die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht geprüft, 0 gleich mit Rücksicht ::uf den vorangegangenen Ehebruch hie zu Veranlassung bestand. Trotz der Milde der für den Meineid eingesetzten Einzeistrafe 1äßt sich nicht völlig ausschließen, daß diese in ihrer Höhe von der Ansicht des (erichte beeinflußt ist, der Angeklagten habe bei der uneidlichen Falschaussage der Strafmiläerungsgrund des § 157 nicht zur Seite gestanden.
b) Daß die Strafkammer der Angeklagten nach $ lvl StGB die Eidesfähigkeit nicht hätte aberkennen dürfen, wcil sie für den Meineid den § 157 StGB zur Anwendung gebracht hutte, nat sie selbst in den Urteilsgründen mit Recht auszeführt.
Dr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka
Schmidt Siemer
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