Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 24.04.1952 – 3 StR 37/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
| 2% 3 StR 31/52 2326 018
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Anna B Hikmmmmp geborene SE aus Sc, reis ZUEED, geboren am WER 1920 in TOD, Kreis TO CSR,
wegen Weineids
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1952, an der teiligenommenhabens
Bundesrichter Dr. Kirchner BR als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger - ji Bundesrichter Prof. Dr. Busch ws Bundesrichter Scharpenseel _ | -. Bundesrichter Dr. Baldus oo. ee als beisitzende Richter, BAR Landgerichtsrat ER 5 MR als Vertreter der Bundesanwaltschaft, "
Justizengestellter iM als Urkundsbeanter.. der Geschäftsstelle,
en FENDT
re Fa
IK
af Sue Kern a berrier per
Kun
für Recht erkannt: ,
Fa
1.) Auf die Revision. der Angeklagten.wird das Urteil. des Landgerichts in Giessen vom 2. Oktober 1951 Äh . a) dahin geändert, dass üije Angeklagte der fort-- Y: gesetzten falschen uneidlichen Aussage und des hLeineiäs, begangen durch zwei selbständige Handlungen schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. 2.) Die Sache wird zur neuen Straffestsetzung an
- 2.
das Landgericht zurückverwiesen; dieses hat auch über die Kosten des nechtsmittels zu entscheiden.
3.) Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Hechts wegen
gründe: M
Die Angeklagte ist wegen lieineids unter Aberkennung der Lidesfüähi;,keit auf Lebensdauer sowie der bür-
gerlichen Ehrenrechte auf drei Jchre zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Lionaten verurteilt wor- 1. den. Mit ihrer Revision [ficht sie das Urteil insoweit a en, als es die Anwendbarkeit des $ i57 5tGB verneint hat. .% Das Rechtsmittel ist begründet. . : E
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nicht.- berücksichti;ung des Eidesnotstandes mit dem Hinweis, das IR
Landgericht habe zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang an genommen zwischen den beiden Fällen der wissentlichen . Falschaussage vom i6. Dezember 1949 und vom 27. April 1950 sowie der wissentlichen zidesverletzung vom 29. Juli 1950, Da Heineid und wissentliche Felschaussage zutreffend bejaht sind, ist nur zu untersuchen, .ob gegen Gie Bejahung des Fortsetzun;szusammenhangs Bedenken bestehen und ob die Voraussetzungen des § 157 StGB vorliegen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass Fortsetzungszusammenhang zwischen Falschaussage und Heineid nicht möglich ist (Urt vom 1. April 1952 - 2 StR 59/52)» Von der dort vertretenen Auffassung abzuweichen, besteht kein Anlass. Die für den Fortsetzüngszusammenhang notwen-- Gige Gleichartigkeit der Begehungsforn, d.i. die Erfül- | lung desselben gesetzlichen Tatbestandes (RGSt 67, 168), ist nur bei den beiden Faischaussagen gegeben. Insoweit bestehen gegen die Annahme einer fortgesetzten Straftat keine Bedenken. Anders geartet ist hingegen das Verhältnis zwischen Leineid und Felschaussage. Beide Tatbestände sind verschieden in ihrem Fbsen. Dieses wird beim lieineid
\
u . fe
mung des § 157 StGB für die Zidesverletzung zugute kommen.
gerade durch die bei der Felschaussage fehlende Eidesleistung bestimmt.
. Deshalb kann dem Standpunkt des Erstrichters, die Begehunzsiorm bei Folschaussage / und wlleineid sei die gieiche (so auch Schönke, StGB § 154 Anm X), nicht beigetreten werden.
Das Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden.
Damit äringt auch der gegei die Versagung der Rechtswohitat des § 157 StGB gerichtete Angriff äurch. Das Lendgericht ist zwar richtig davon ausgegangen, dass die Tai, wegen deren der Zeuge Bestrafung befürchtet, vor der eidlichen oder uneiäülichen Faischaussage begangen sein muß, Wenn aber der spütere \Lieineid von der vorausgegangenen Faischaussage infoige Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs getrennt wird, so war für die ingeklagte im Zeit-- punk+ der letzten Vernehmung äie Verfolgungsgefehr auf Grund des Inhalts ihrer früheren Rekunäungen gegeben. Sie hätte sich im Termin vom 29. Juli 1950 bei ..ngabe der Wahrheit der Gefahr der Bestrafung wegen wissentlicher Falschaussage ausgesetzt. Sofern sie zum Zwecke der Abwendung Giescr Gefahr. die Unwehrheit beschwor, muß ihr die Bestim
Ob nicht für die uneidliche Aussage dasselbe gilt, wird die Strafkammer — gegebenenfalls nach weiterer Aufkl&örung des Sachverhelts — noch zu prüfen haben. War der Inhait der von der Angeklagten über Ehewidrigkeiten des Karl Sch gerzachten Äusserungen unrichtig, so hätte sie mit einer Bestrafung wegen übler „echrede oder Ver-- Leumdung des Üchprechnen müssen. Tiaren ihre darüber aufgestellten Behauptungen, wahr, so bestend immerhin äie
. 4 . . . oe [1 S a a SEE Far DE DEF; .— « 22 LE I% a en Ri ‘ R ‘ 7 Pur
Möglichkeit, dass sie in Sorge war, es könnte ihr eine Strafverlolgung wegen zkhebruchs drohen, Eidesnotstand kann bereits entstehen, wenn sich aus dem wahr-- heitsgemässen zingeständnis nur ehewidriger Beziehungen ein zur Strafverfolgung hinreichender Verdacht des Ehebruchs ergibt (RGSt 60,56). Die Milderung des § 157 StGB würde euch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die .. Angeklagte eine soiche Gefshr irrigerweise angenommen
hätte (RGSt 77, 219 / 2227). Wenn sie in der Absicht, > ihr zu entgehen, faisch ausgesagt hätte, so wäre die ge- De
RT nannte Vorschrift anwendbar. . u;
Diese Gesichtspunkte werden beim Strafausspruch der neu zu erlassenden Entscheidung zu beachten sein. Wei-- ter ist darauf Bedacht zu nehmen,dass der Gesetzeszweck nicht als Strafschärfungsgrund verwertet werien darf, Das hat das Lendgericht hier unzulässigerweise getan mit dem Hinweis, dass im Interesse einer geordneten Rechtspflege auf eine fühlbare Strafe erkannt werden muß»
Dr. Kirchner Koeniger Busch Scharpenseel Baldus