Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 25.10.1951 – 3 StR 221/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Janzan d es volkes
In der Strafsache gegen
1.} die Ehefrau Rosalia D geborene B aus 6 Krs. FEB dort geboren an 1908, .
20! der Aoizs Sehne
dort geboren am
wegen Heineiäs
hat der 3. Strafsenat des’ Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mei 1952, an der teilgenommen habens Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, . Bundesrichter Dr. Roeniger Bundesrichter Pro?.Dr.Busch . Bundesrichter Scharpenseel Bunderrichter Nr. Reldvs . als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Verireter der Puntenanwaltschatt,
Iustizangestellter ii BE als „Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
‘* für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Fulda vom 1. Dezember 1950 “werden verworfen. - Br
"Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. j oo
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Beide Angeklagte sind wegen Neireids zu einer Gefängrisstrafe ver je cinen Jehr urd drei Tionaten verurteilt worden. Die türgerlichen „brenrechts wurden ihnen auf zvei Jehre, die zehickeit, als Zeugen oder Sachverständige eiälich vernerzen zu werden, auf d ie Dauer aberkernt. Die nevrisionen, die gereirscha tlich begründet sind, rüssen ohne Erfolg bleiben. |
1.) Die Verfahrensrügen gehen fehl..
a) Die Revision beanstandet, dass die an 27. Novenber 1950 durch den "beauftrag ten Richter vemorkene Zeugin DEE Deeidist, der Grund der Beeidigune aber unter Verletzuins des § 66 a StPO. nicht in Protolioll angegeten vor- ' den sei. LS kann dahingestellt ‚bleiben, ob die Prüfung der Voreussetzunger. einer Besidigung ausserhelb der Heuptverhanälung niert ausschlies sslich “in das Vorverfehren und ‚die Torunsersuchung gehört und die Wichtbeaohtung dcs ?20tokollierungezangs” infolgedessen nicht die Revision berründen kann. Die Levision übersieht "jedenfalls die Yerschrift des ) 6E b StrO, wonach bei einer Verneknung .. ‚turch den beauftragten Richter dieser zunächst über die Vereidigung nach Tassgabe der §§ 59 ?? StPO zu entscheiden hat. Das ist Geschehen. Einer besonderen Begründung, ‚ bedurfte die Vereidigung nicht, da ein Fell des 5 66 a „StPO überhaupt nicht voriiegte,
b) Durch verkündeten Beschluss nat das Schwurgericht die
Vereidigung der Zeugen willi De 1 und August Sch unter Hinweis auf 8 61 ZgiEt 3 s420 und nit der Berrüindung abgelehnt; dass bei, innen der Verdacht der Begüinstigung
rn,
StPO von der Besidigung eines Zeugen abgesehen werden k:önne, } wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beiresse und nach seiner Üterzengung auch unter Lid keine wesentliche kussa 158 su ervarten sei, Der Gerichtsbeschluss müsse aber Aie Voraussetz: uncen der Tichtbeeidigung cenau und: im einzelnen anführen. Ls keandelt sich indessen bei den Hinweis auf 8 61 Z1°T 3 StPO um einen ganz offcensicktlichen Schreibfehi erj gereint war die Vorschrift des
§ 60 zi2f 3 St20, wonach die Vereidigung unterbleiden muss, wenn nach der Überzeugung des Gerichts der Verdacht der Begünstigung besteht. In diesen Falle genügt auch die. '. Begründung, dass der Zeuge wegen Verdachts der Beginsticung
‚unvereidigt bleibe (vei Urteile des BGH 1 8t2,493/51 und 2 StR 23/51). FR
2; ) Auch die Sachrügen greiten nicht durch.
a) Soweit aie Revision Verletzung der allgemeinen Denlgesetzs und der Lebenserfahrung beanstandet, handelt cs sich in wirklleineit ur US Essig Ar. griff: gegen Wie
Beveisvilrdigung des angefochtenen Urteils, dessen sorg-
Sültige zrör serungen. keinerlei Verstöss in dieser Richtung erkennen lassen.
"») Dass das Schrürgericht Fortsetzungszusammenhang zwischen den vorsÜtzlich falschen vneidlichen und den eid-
lichen Aussagen angenonmen "hat, hält die Revision an sich . mit‘ ‚Recht für fehlerhaft. Der 4. Strafsenat des Bundesge-
richtshs fs hat bereits durch Urteil vom 25. Oktober 1951
“ (BEHSt 1, 380) entschieden, dass Teineid und nachfolgende
uneidli che falsche Aussage nicht in Fortostzungszusemmen- "Hang miteinander stehen können. Zu demselben üörgebnis ist
.der 20. Strafsendt, für. ‚den, umgekehrten Fall des nachfolgen-
den -jeineids geitommen (2 StR 59/52). Der erkennende Senat hat sich dieser Nechtsprechung schon durch Urteil von
24. April 7352 (3 StR 37/52) angeschlossen. Rechteirrig ist auch die Auffassung des Schrurgericht 8, dass die Yer- “urteilung wegen nebrerer selbständiger Fandlungen en der Vorschrift des 5 358 Abs 2 St?O scheitern rüsse, nackden auf ailsinige Tevision der Angeklagten äüas frühere Schwurserichtsurteil vom 20. Juni 1950, dass die Angeklagten 'aur wegen einer strafbaren } Eandlung verurteilt habe, auf- ' gehoben worden sei. Denn § 358 Abs. 2 5t20 verbiotet nur die Verschärfung der 'Strafe,, nicht die enderweite rechtliche Würdigung. Das ist ‚ständige und unangefochtene "Rechtsprechung.
' Durch die fehlerhafte ‚Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs werden indessen die Angeklagten nicht beschvert, auch nicht, tie noch zu erörtern sein wird, unver dem Gesichtspunkt siner Auvendbarkeit des 8 157 StCB auf dic falschch Aussagen ! val der zweiten und äritien Vernehmung. DE
2) Die Revision vermisst eine ausreichende Begründung für die Nichtanvendung des § 158. StGB zugunsten ‘der Angeklagten Dguuun- Das’ Schwurgericht hat ausgeführt, dass zu einer Strafmilderung vegen tätiger Reue ‘in einen Punkte angesichts der anderen falschen Aussagen kein Anlass bestehe. Da die Strafmi iderung in des pflichtmässige zrmessen des Tatriehters sestellt ‚ist, muss diese‘ Besrün- .. dung als ausreichend erachtet werden.
a). Die Strafzunessungsgründe hält die Revision für unzu-
länglich.' Sie vermisst eine nühere Begründung, warum gegen beide Angeklagte die gleiche Strafe verhängt ‘worden sei,
nachder: der Unters chied der Strafen in den ersten schwur-Eerichtlichen Urteil von 20. Juni 1950 sechs ilonate betragen habe. zu der von der Revision vernissten Lrörterung war j jedoch das Schwurgericht nicht verpflichtet, da nech
§ 267 Abs 5 si FO nur die, Unstänäe anzuführen sind. die
für die Zumessung der. Strafe bestimmend wereu.
e) Schilesslich rügt die Revision eine Verletzung des Grunäsatzes in dubio pro reo, da zweifelhaft geblieben sei, ob die Anzeklegten "falsch geschworen hätten, um einer von ihnen such nur irrtümlich angenozrnenen Gefehr
der Strafverfolgung zu entgehen. Das Schwurgericht ste 1le
lediglich fest, dass tatsächlich eine Gefahr der Stra®ver-
folgung nicht bestenden habe. zntscheidend sei aber, 0% die Angeklagten vor. ‚dem Vorliegen einer solchen Gefahr überzeugt geiresen seien. Das Urteil übersehe such, dass bei den späteren Veinehmungen die Gefahr einer Strafver-Tolgung wegen der früheren falschen Aussage bestander.
Dieser Angriff enthilt tatsächliche Behauptungen, die den Feststellungen dies Urt beils ' widersprechen. Sie sind deher unbeachtlich. Das Schwurgericht war davon
überzeugt, dass die Angeklagten keine Bestrafung befürchtet haben, sondern die falschen Aussagen deshalb gemacht haben, um den’ klagenden Kinde in Unterhaltsprc-ZeSs ZU helfen. Zu Bedenl:en könnte lediglich Anlass geben, dass das Schwurgericht nur. die mögliche Furcht vor einer Bessrafung wegen Ehebrucks und wegen Betrugs ausdrlicklich erörtert hat (insoweit lüsst die Beweisrlirdigung entgegen der Ansicht der Kevision keinen Rechtsfehler erkennen), dass aber als Yortat in Sinne des § 157 StEB auch eine frühere falsche Aussage in Betracht } Korzen kann (vel
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Urteile des BGH 2 StR 272/51, 3 StR 413/51, 4 StR 123/50). Im Ergebnis kann Jedoch ‘dieses Bedenken den Revisionen nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die tatsächlichen Fest-
stellungen des Schwurgerichts darüber, in welchen Punkten die ‚beiden Angeklagten bei ihren verschiedenen Vernehmungen ‚die Unwahrheit gesagt ‚haben, schliessen es aus, dass die Angeklagten aus Furcht vor Bestrafung wegen ihrer vorausgegangenen Aussagen Falsches bekundet haben. Es darf nicht übersehen werden, da ass eine solche Befürchtung nur vorgelegen haben " kann, wenn Frühere falsche Aussagen wider . keit nicht einräunen zu müssen und damit =iner Bestrafung wegen der ersten Aussage zu entgehen.
Wach den Feststellungen des Schwurgerichte waren die
‚Aussagen der Angeklagten in folgenden Punkten falsch:
a) Dei ihrer unsidlichen Yernehmung om'1. April 1947 ° bezüglich ihres Geschlechtsverkehrs mit Sch;
b) bei ihrer eidlichen Vernehmung vom 5. August 1947... durch Verweisung auf ihre Aussage vom 1. April 1947 beztiglich des Inhalts der von PER erhaltenen Briefe sowie femer. bezüglich' des ‚Besuchs des Anceklag-
ten PB im Januar 1944; e) bei ihrer eidlichen Vernehmung vom 9. Dezember 1948
bezüglich des Oktober-Urlaubs von Palm.
_&) bei seiner uneidlichen Vernehmung vom 5. März 1947 bezüglich der’ Anzahl und des Inhalts seiner Briefe
an die Angeklagte DssSEEER>:
* bi bei seiner uneidlichen Vernehrung vom 10. August 1948 bezüglich seiner Erklärung über die Tückkchr j "zur Trüupze em 21. Oxtotber 1943, die er spüter selbe}
' als unrichtig eri:lärt hat, und bezüglich der Angabeäi der Bürgerreister habe ihm den Ortober-Urlaub bescheinigt und die diesbezügliche Eintragung sei
auf den Bürgerzeisteramt vorhanden;
6) bei seiner sidlishen Vernehmung von 9. Dezerber 1948 bezüglich- des Bestreitens seines Urlaubs in Oktober 1943 und seines Aufenthalts in Schletzenhausen und Gersrod 'im Januar 1944.
Hieraus ergibt sich im Hinblick auf die Anvendung des § 157 StGB folgendes:
Dass die Angeklagte DEE, en 5 5. August 1947
“ unter Eid den Besuch des hitengeklagten Pam, im Jenuar 1944 wider besseres Wissen abgeleugnet hat, kenn nicht wegen ihrer ersten Lussege vom 1. April 1947 gesckeher sein, * weii sie üemaıs gerade als Zeitpunkt des Besuches den Jenuar 1944 angegeben hatte, Sie hat elso diese erste Aussage nicht wiederkolt, sondern widerrufen. Auch mit der eidiichen Bekundung om 9. Dezenber 1948 war ein Widerruf verburden ("Leine f: ‚ihare Angabe über einen Besuch im 0xtober mag auf einen Irrtum beruhen"). Insoweit scheidet also die Anwendung des N 157 StGB mit Sicherheit aus. Lediglich bezüglich des Inhalts der mit’ Pie zerviechselten Briefe stimmt die Aussage von 1. April 1947 und.5.. Kugust 1947 iberein, weil die inzel:lagte am 5. August 1947 insoveit auf ihre frühere Aussage verwiesen und diese aufrechterhalten hat. Dies könnte an sich aus Furcht vor Bestrafung geschehen sein. Es bleibt aber zu beachten, dass die ; Ange-
klagte bei ihrer dritten Vernehmung am 9. Dezember 1948 schliesslich doch eingeräunt hat, dass der Angeklagte
Pen sie in einem Brief mit "liebe Frau" angeredet und . auch etwas von. "einem Kinde" angeführt habe. Damit hat sie gerade zugegeben, am 5. Augüst 1947 einen falschen Fiä geschworen' zu haben. . u
Bei dem Angeklagten Tem» ist die- Sachlage ähnlich. Er hat zwar die falsche Behauptung, im Jenuar 1944 nicht in Deutschilanä gewesen, zu sein, schen bei seiner ersten Vernekmung am 5. kärz 1947 aufgestellt und bei den späteren Vernehmungen em 10. August: 1948 und’ 9. Dezember 1948 aufrechterhaiten. Im übrigen hat aber auch er seine Aussagen ständig gewechselt. 'So hat er bei der letzten (eiälichen) Vernehmung em 9. Dezenber 1948 wahrheitswidrig und mit \ntschiedenheit bestritten, im Oktober 1943 auf Urlaub in Deutschland gewesen zu sein, während er bei der Vernehmung em 10, August 1948 den genauen Tag des Besuchs ‘20. Ol:tober e) angegeben hatte. Nie falschen Angaben em 10. Augu 1948 über äl s Bescheinigung, des Bürgermeisters und die Tintragung des Urlaubs auf dem Gemeindeamt waren überhaupt neu, haben ale. auch keine Aussage der ersten ‚Vernehmung von 5 März 1947 aufrechterhalten. '
Angesichte eines solchen ‚Sachverhalts liegt die Annahme völlig fern, die Angeklagten hätten bei ihren späteren. Bekundungen, sofern hierbei zum !:leineren Teil Trlihere Aussagen eufrechterhalten vrarden, dies aus Furcht ‘ vor Bestrafung getan. Das Schwurgericht ist ausserdem bei " Erörterung des Vorsatzes zu 'den Ergebris gekommen, "dass beide Angeklagte ihre Aussagen in dem für den Prozess wich- . tigsten Punkte der jeweillgen Prozesslage angepasst und dsbei die Absicht verfolgt hätten, - -dem klagenden Kinde sei-
. ...
Br
"zu gestalten, dass jeder Anschein intiner Beziehungen
D . Pa ge. no.e “ - PR Ce . . ”, Du 1°. . .. ur - E . .
ne Unterhaltsensprücks zu erhalten und ihre Aussagen so
vermieden warda. In dieser Feststellung drückt sich zugleich die Überzeugung des Tatrichters aus, dass die Argeklagten in keinem Felle aus Furcht vor Bestrafung wegen der früheren Bekundurgen falsch ausgesagt haben.
Lie rechtsirrige Annehne eines Fortsetzungszusarrenhangs zwischen uneidlich Zalscher Aussage und WMeineid kann deshalb die- Angel:legten' auch nicht unter den Gesichtspunkt des § 157 StGB beschweren.
Nach allem waren beide Revisionen zu verwerfen.
.Dr. Kirchner Koeniger' . " Busch . Scharpenseel -- Baldus
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