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BGH Urteil vom 27.09.1951 – 3 StR 522/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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- Im Hamen ses. Volkes
In der Strafseche Besen
den Sportlehrer Horst Hons-Joechin > (mn , geboren em EEE 1926 in KW, woinhaft in SEE, BGEEEDstr=ss: @, =-2%. in
Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftenstalt > WO U TTR
wegen schwerer Freiheitsbereubung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1951, en Ger teil-. genommen haben:
3undesrichter Xreuss als Vorsitzender,
Sundesrichter Dr. Zoeniger Eundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter, Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Obärstsatsenwelt Dr. Reel
els Vertreter der dundesan! maltschaft, Justizangestellter > Sk:
ais Urkunäsbeamter der x Geschäftanteile,
Be _ Beh für Recht erkannt: ‘ un
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Berlin vom 5. kürz 1951 ' wire verworfen,
Der Augeklegte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 5. Härz 1951 erlittcne weitere Untersuchungsheft wird, soweit sie die Dauer von drei HKonaten Übersteirt, auf die Strafe engerechnet,
Von itechts wegen
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Der Ingeklag te war durch Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Mai. 1950 wegen schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs 1 und 2 StGB) sowie wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verur-
‘ teilt worden. Ausserdem waren ihm die bürgerlichen: Ehrenrechte au? die Dauer von vier Jehren aberkannt worden. Auf seine Revision hatte das Kammergericht durch Urteil vom 11. Oktober 1950 jene Entscheidung, soweit der Angeklagte wegen vollendeter schwerer Freiheitsbereubung verurteilt ver, sowie
im Strafausspruch aufgehoben. Das Verfehren wegen der vollendeten schweren Freiheitebersubung wurde eingestellt, weil es insoweit en einer /nklage Tehlte. Wegen der versuchten Tat wurde das Urteil im Schuldspruch bestätigt und nur im Strefsusspruch _ aufgehoben, weil möglicherweise die im Rahmen der Gesamtstrefe eusgesprochene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jehren in ihrem Ausspruch und in ihrer Befristung zum Teil auf der unzulässigen Verurteilung wegen vollendeter schwerer Freiheitsberaubung beruhen könnte. Nunmehr hat des Landgericht, nachdem inzwischen wegen vollendeter schwerer Preiheitsberaubunz Nachtragsenklage erhoben ver, den Angeklagten wegen derselben Taten zu derselben Stra?e und Nebenstrefo wie in dem Urteil vom 22. Kai 1950 verurteilt und, ihmidie UIntersuchungsheft angerechnet, ERBE
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. |
Was zunächst die Verurteilung des; Angeklagten wegen vollendeter schwerer Freiheiteberaubung angeht, so sind die Voraussetzungen des 8.239 ‚Abs 1 und 2 StGB nach den Feststellungen des Urteils in objektiver Hinsicht gegeben. Danach hat der Angeklagte, nachdem er zuvor die Polizeiorgene in Hahlow verständigt hatte, fünf litglieder einer sogenannten -Widerstandsgrupve aus dem Westsektor Berlins dorthin geführt, wo vier von ihnen von den sie erwartenden Volkspolizisten festgenommen wurden, während es dem fünften gelang zu entkommen. Die vier Pestgenommenen sind bislang nicht zurückgekehrt. Die Ansicht deu- Landgerichtes, dass sie eingesperrt und demit des Gebrauchs ihrer persönlichen Freiheit bereubt worden seien, ist daher nicht zu beenstanden,
Diese Festnahme wer auch widerrechtlich, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend mgenommen hat. Dem steht nicht entgegen, dass, wie die Revision meint, die Verhaftung der Hitglieder der sogenannten Widerstendsgruppe nach den in dem Ostsektor geltenden Gesetzen zulässig gewesen wäre. Denn das Landgericht hat nicht eine im Ostsektor ausgeführte, nach den dortigen Bestimmungen zu beurteildende Tat
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bestreft, sondern eine im Reum von liestberlin begengene strafbare Handlung geahndet. Der unnittelbare Entzug der Freiheit der Betroffenen ist zwar erst innerhalb des Ostsektors eingetreten. Die Tat ist jedoch bereits in Westsektor Berlins zur Ausführung gelangt. Dabei ist es unerheblich, ob die Besprechungen des Angeklagten mit den Llitgliedern der Gruppe Über das Unternehmen in Nahlow etwa ‚sogenannte Vorbereitungshandlungen waren. Die Tat ist nach der Beweisannehme des Lendgerichts jedenfalls ' spätestens in dem Zeitpunkt, begonnen, als die Gruppe sich im Westsektor Berlins nach Mehl avi ‚in. Bewe-
" gung setzte, nachden der Angeklagte zuvor ‘die dor-
tige Polizei von deren Kommen in Kenntnis "gesetzt
‚hatte. Denn danit war die von dem Ingeklagten veran-
lasste unmittelbere Gefährdung; der Freiheit der Detroffenen eingetreten, Demnach ist die Tat, auch wenn sie erst innerhalb dos Ostsektors tatsüchlich beendet worden ist, in \iestberlin begangen worden. Eier bildete sle aber einen von Gesetz nicht gebilligten Singriff in dio persönliche Freiheit der Festgenommenen und wer schon deshalb widerrechtlich. In-Zolgedessen bedürfen die Ausführungen der Revision - darüber, dass durch das Urteil in die Rechtsverhältnisse eines "anderen Staates" eingegriffen werde, ebensowenig einer Erörterung und Prüfung wie das Vorbringen über die Straflosigkeit sogenannter Vorbereitungshanälungen. Auch können die sonstigen Darlegungen des Urteils zur Frage der Widerrechtlichkeit
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der Freiheitsentziehung und die dagegen gerichtex ” ten Angriffe der Revision auf sich beruhen.
Unrichtig ist die Ansicht der Revision, die Bestimmung des § 239 StGB erstrecke sich nur auf solche Freiheitsentziehungen, die von einer Privat- "person in unzulässiger leise wrgenommen würden. ‘Auch bei einem behördlichen Akt kenn der Natbestend dieser Vorschrift gegeben sein.
Weiterhin hat das Landgericht in nicht. zu beanstandender ‚Teise festgestellt, dass die Freiheitsentzlehung der Betrof2enen länger &ls eine \loche gedauert hat. Was die Revision hiergegen einvendet, bewegt sich im wesentlichen auf tatsächlichen Gebiet und ist daher in der Revisionsinstang” "ünbeechtlich. Denn des Landgericht hat seiner Überzengung Ausdruck gegeben, dess auch im Falle einer To-' sung der Entzug der Freiheit der Opfer sich über eine Woche hinaus .erstreckt habe. Wenn es zu dieser Annelme auf Grund der Erfahrung, die sich auf die ihm bekannte Behandlung derartiger Personen durch die Organe des .Ostsektors gründet, gekommen ist, so kann darin ein Rechtsfehler nicht gefunden wer-Sen. Es handelt sich dabei nicht um eine willkürliche Mutmassung, wie die kevision beheuptet, sondern um eine im Rahmen des § 261 StPO vorgenommene Feststellung und Türdigung des Sachverhelts.
In subjektiver Beziehung ist in dem Urteil gleichfulls dargeten, dass der Angeklegte vorsätz-
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.6- lich und im Bewusstsein der Widerrechtlichkeit seines Tuns gehurdelt hat. Ihm war nach der Annahme des Landgerichts bewusst, dass’ die Durchführung der Freiheitsentziehung gegen die in Westberlin geltenden Gesetze verstiess. Da ihm auch im übrigen alle Tatunstände bekannt weren, hat das Landgericht das Vorliegen des Vorsatzes sowie des Bewusstseins der Widerreohtlichkeit zutreffend bejaht. Zu Unrecht macht die Revision geltend,. der Angeklagte habe sich in einen gesetz-
‚ lichen oder übergesetzlichen Notstand befunden.
Die Berufung auf Notstand scheitert schon daran, dass, wie das’ Urteil anführt, der Angellagte selbst es war, der dieses nach Ansicht der Revision zu beenstandende Tätigwerden der Betroffenen veranlasst hatte und demit nicht ohne sein Verschulden in diese Lege gekommen wer.
Rechtlich nicht fehlerhaft ist es ferner, dass
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das Landgericht den Angeklagten als littäter im Sin-
ne des § 47 StGB verurteilt hat. Die Ausführungen der Revision, die Festnahme sei ein von der Polizei der Ostzone vorgenommener behördlicher Alt gewesen, bei dem der Angeklagte nur als Privatmann unterstittzend mitgewirkt habe, gehen fehl. Hach den Feststellungen des Urteils war der Angeklagte als “Spitzelt, dch. als Agent für die Polizeiorgane der Ostzone tätig und gehörte somit mindestens in die- .
sem Rahmen zur Polizei. Es handelte sich also nicht,
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wie die Revision behauptet, bei dem Angeklagten um irgend einen Bürger, der der Polizei einen Wink geb, damit diese eines Rechtsbrechers habha?t werden könnte, sondern um einen liann, der nach der Annedime des Tatrichters in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Polizeibeanten, die in Mahlow die tat-
‘ sächliche Festnahme der Opfer vornahxen, die Freiheitsentziehung durchführte. Die Auffassung des Lendgerichts, dase in einer solchen Form von iitwirkung eine eigene Tat und niäht Beihilfe zu einer Zrenden Tet liege, ist daher rechtsirrtumsfrei.
‘Dadurch, dass das Lendgericht das Verhalten des Angeklagten gegenüber den Betroffenen rechtlich els eine Handlung gewertet het, ist dieser nicht beschwert. Im übrigen ist darin auch ein Rechtsfehler nicht zu finden. Zwar ist die Freiheit des Einzelnen ein höchstpersönliches Rechtsgut. Indessen beruhte hier die Intztehung der Freiheit aller Opfer au? einem einzigen tatsächlichen Vorgange, so dass die natürliche Handlungseinheit die Würdigung des Vorgehens gegenüber säntlichen Betroffenen als eine rechtliche Einheit ohne weiteres rechtfertigen.
Demnach ist die Annehme einer vollendeten schweren Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs 1 und 2 StGB zur äusseren und zur inneren Tatseite hinreichend Gargetan.
Soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer freiheitsberaubung bestraft worden ist, ist das Iand--
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gericht zutreffend davon rusgegangen, dass er dieserhalb durch das Urteil des Landgerichts. vom 22, kei 1950 in Verbindung mit dem Urteil des Kannergerichts vom Il: Oktober 1950 rechtskräftig für schuldig befunden und dass nur Über das Strafmass erneut zu befinden wer. Was die Revision hierzu an tatsächlichen Ausführungen bringt, ist unbeschtlich« Sie irrt auch, wenn sie meint, die Auffassung des Remmergerichts. es liege eine versuchte schwere Freiheitsbereubung vor, besage noch nichts über deren Strafbarkeit. Des erste Urteil des Landgerichts ist insoweit allein im Strafeusspruch aufgehoben, und zwar nur deshalb, weil der Ausspruch und die Befristung des.chrverlustes möglicherweise zum Teil au? (der von dem Kermergericht misebilligten Verurteilung wegen vollendeter schwerer
“ Freiheitsberaubung beruhen könnte. Deran, dass die-
ses den Versuch einer schweren Freiheitsberaubung in . Übereinstimmung nit dem ersten landgerichtlichen Urteil für strafbar gehalten hat, lassen die Gründe seiner Entscheidung keine Bedenken zeufkomnzen. Wenn
das Ramergericht die Strafbarkeit des Versuches ver-
neint oder auch mur für rechtlich nicht unzweirelhaft gehalten hätte, so wäre die Aufhebung der in dem ersten Urteil des ILandgerichts ausgesprochenen Verurteilung des ingeklagten wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung auch im Schuldspruch geboten gewesen. Denn für einen solchen bestand kein Raum, wenn das Karmmergericht den Versuch einer schweren Freiheitsberaubung nicht für strafbar erachtet hätte. An die rechtliche Beurteilung, die das Kannerge-
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rioht der Aufhebung des früheren landgerichtlichen Urteils zugrunde gelegt hatte, war das Landgericht eber bei der neuen Verhandlung gemäss § 358 Abs 1 StPO gebunden. Es kat sich daher mit Recht auf die Bemessung ‘der für diese Tat verwirkten Strefe beschränkt.
Die Str&fzumessungsgründe lassen 3 hrigen weder hinsichtlich der vollendeten. noch- bezüglich der versuchten schweren Freiheitsberaubung,- “and zwar sowohl bei der Bemessung der Winzelstrafen els euch bei der Bildung der Gesemtstrafe einen Rechtsfchler zum Nachteile des Angek -lagten erkennen. Insbesondere ist die Versagung nildernder Unstände- aus Reohtsgründen nicht zu, beunstanden.
Schliesslich geben auch der Ausspruch und Cie Dauer der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Wenn das Landgericht des Verhalten des Angeklagten als verabscheuungswürdig und deshalb uls ehrlos bezeichnet, go. liegt derin kein Rechtsirrtum. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte nach dem Vorbringen der Kevisiön aus Überzeugung und nicht
aus gemeiner Gewinnsucht gehandelt habe.
Demit erweist sich die Revision des ingeklagten als in vollem Unfange unbegründet und wer ächer zu verwerfen.
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