Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 27.02.1952 – 4 StR 828/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 828,552 7} 2297 026 Ö
In Nanen des V Iikes
In der Strafsache gegen
1) den Ingenieur Erich V EB :u: dort geboren an EEE | © 919,
Anstreicher Heinrich K aus nr — 5. u 3 % geboren am 1905 in KD 5. )>
3) den Bäcker Louis Ky rd aus CB cr geboren ar En 1902;
wegen Unterschlagung im Amte u.ä.
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hat der 1. Ferien-Strufsenat des Bundeszgerichtshofs in der
Str Sitzung vom 10, Sept
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mber 1953, an der teilgenommen heven:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Antsgerichterat Ww in ie: Verhandlun:, Staatsanwalt EB >:i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Tür Kecht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten Vin gegen das Urteil des Landgerichts in Darhbure/la ıhn vom 27. Februar 1952 wird auf seine YVosten verworlen.:
II. Auf die Revision des Angekla EB :;:&
a 8.6 ri das vorgenannte Urteil sent Sen tatsächlichen
Fes tstellungen aufgehoben, soweit Gdlieser AN- geklagte sowie der ı Ntangenlauve Ky in Falle 3 1 d wegen Unterschlagung in Tal einheit mit Untreue verurteilt worden sind: fon
Die Sache wird in diesen nm ge zur nelen
Verhandlung und Entscheidune
iip
&, auch über
die Kosten des techtsmittels, zn das Land-
gericht zurückverwiasen
In übrigen wird die Revision des klagten KW ‚crworfen.
Von Rechts wegen
ANGE -
Der Angeklagte VB it vesen !misunterschlasuns in drei !ällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Untreue, wegen Betruges in zwei Fällen, dsvon in einen Falle in Tateinleit mit Untreue und Urkundenfälschung in inte, wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und wegen Unterschlagung in Tateinheit nit Untreue, der Angeklagte | wegen Unterschlagung in Tateinheit mii Untreue in zwei Fällen verurteilt worden
es sachlichen zecnt®. der Angeklagte VGEB =usseräem Verletzung von Ver-
Tshrensvorschrilten
Beide \ingeklagsten rügen Verletzung &
ib)
IT.
Die Revision des Angeklagten vn
Arc Die Verfahrensrüge
1) Die Revision rügt unvorschriftsmässige Besetzung des erkennenden Gerichts, weil als Vorsitzender ein nicht ständiges Mitglied der Strafkammer und als Beisitzer zwei noch nicht endgültig in den Justizdienst Üübernommene "ssessoren mitgewirkt hätten (Verletzung des Art 97 GG
2.2
und der 8% 1 f£ 8VG). Die Rüge ist unbegründet,
a) Nach § 10 Abs 2 GVG kann bei Imts- und Landserichten jeder zum Richteramt Befähigte (§ 2 GVG) als hilfsrichter verwendet werden. ohne gemäss § 6 GVC zum Richter auf Lebenszeit ernannt zu sein. Die Beschäftigung nichL ständiger Richter widerspricht auch nicht dem Grunagesetz (BGESt 1, 274, 3CH 3 StR 233,52 vom u Juli 1952)
Nach dem Geschüftsverteilungsplan des Landgerichts in Larburg für das Jahr. 1952 und der dienstlichen Ausserung des Vorsitzenden der Strafkammer besteht kein Zweilel. richterliche Beisitzer in der Hauptverhandlung mitye-
wirkt haben. Kilfsrichter im Sinne des 3) 10 bs 2 GVG
waren.
- A -
b) Der ordentliche Vorsitzende der erkennden Strar. kammer, Landserichtsdirektor Dr TB =: rend der Hauptverhandlung in Urlaub Das nach deu Geschiltgverteilungsplan vom 8, Januar 1952 zu seinen "egelmäss gen Vertresver bestellte Witglied der Kamner, endseriohte. rat Sc. ver seit inde des Jahres 195] erkrankt. Da diese Krankheit länger als ursprünglich erwartet dauerte, war am 18. Januar 1952 ein weiterer Präsidialbesc hLuss
ergengen, durch den für die Dauer der Erkrankung des Landgerichtsrats Fe :r dessen Stelle der Landsgerichtsrat „orimann.der bis dahin einer Zivilkammer angehört hatte und der Strafkammer nur als Vertreter zugeteilt
er bestellt
war, als ordentlicher Beisitzer der Strafkamn wurde. „ls solcher war SCH nach 5% 66 bs 1 GVE in Verb, m. Buchs . D des Geschäftsverteilungsplanes vom 8. Januar 1952" zur Vertretung des durch Urlaub verhinderten Vorsitzenden, Lendgerichtsdirektor Dr Tommy, rufen. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob Lar \dgerichis vet SO W ui: Ganı den Vorsitzenden hätte vertreien können, wenn er - wie nach dem Geschäftsverteilungsplan
=
IS Zu
vom 8. Januar 1952 - der Strafkasmner nur als stellver-- tretender 3
e r und damit als nicht ständiges .„itglied zugetei
sitze ıilt gewesen wäre.
Gegen die Gültigkeit des Änderunssbeschlusses von 15. Januar 1952 bestehen Keine durchgreifenden 3edanken zine dauernde Verhinderung eines Kannermitgliedes in Sinne des § 63 ibs 2 GVG liegt nicht nur dann vor, wenn die Unmöglichkeit seines Wiedereintritts feststeht, sondern auch dann schon, wenn es längere Zeit verhindert ist.
Das neu eintretende „itglied braucht alsdann nieht für
“
je
en ganzen Aest des Geschäftsjahres überwiesen zu werden.
sondern nur für die Zeit der Verhinderung ix&St 20, 355).
2) Der Verteidiger des Angeklagten VB ı:: nach ssausführungen in der Hauptverhandlung beantragt, noch den an Gerichtsstelle anwesenden Bruder des Angeklagten, Dr. VB: als Zeugen zu vernehmen, Das “ericht ist daraufhin wieder in die Beweisaufnalme eingetreten und hat den Zeugen yernommen. Nach dem Schluss der Vernehmung stellten die Verteidiger der drei anderen
Angeklagten die Schlussamträge und erhielten sämtliche
3 010
eklagten das letzte Wort; sie erklärten, dass sie sich den ihrer Verteidiger anschlössen
s Angeklagten VW -i:t, dass dessen hı der erneuten 3eweisaufnakme nicht noch-
ws mi o es) [6%] < H {2 Hs oO 18 ©
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Verteidiger n:
aan gekommen sei; sie erblickt hierin eine Ver-
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letzung des dem Angeklagten zustehenden rechtlichen Ge-
hörs. Auch diese Rüge geht fehl.
Nach § 258 StPO braucht dem Verteidiger des Angeklagten nicht von Amts wegen, sondern nur auf „unsch das Yort erteilt zu werden (RGSt 42, 51). Sinen solchen \Wunsen hat der Verteidiger des Angeklagten VB 7:cCh der Sitzungsniederschrift nicht geäussert, und zwar offensichtlich deshalb, weil er seinen unmittelbar vorher vorgetragenen Ausführungen und dem intraa auf Freisprechung des Angeklagten nichts hinzuzufügen navte, Inwiefern der Angeklagte, der nach 5 258 \bs 3 StPO das letzte Vort hatte und nur auf die Ausführungen seine Verteidigers Bezug nahm, bei dieser Sachlage in seinen rechtlichen Gehör beschränkt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. {usserdem würde das Urteil euf einem etwailgen Mangel in dieser Hinsicht nicht beruhen. Denn der heuge Dr. VB ii lediglich darüber gehört worden ob er im Januar oder Februar 1950 eine bestimmte henge
Pensterglas zu seinem 3ruder, dem ingeklagten, nach
Zimmersrode hat schaffen lassen Er hat diese Frage be-
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Jaht. Das Gericht hat Jedoch die sichere überzeugung BE-
wonnen. dass es sich bei diesem Glas nicht um das Glas gehandelt hat, das der Angeklagte unrechtnässig von der Bahnverwaltung bezogen hat. Es ist daher nicht zu erkennen. was der Verteidiger nach der Vernelmun® des Zeugen Dr. VB 0cCh zusätzlich zur Entlastung des ängeklagien hätte vortragen können, wenn er tatsächlich nochmals zu Wort gekommen wäre. 8 338 Zirf 8 STLO
ssen Verletzung die Revision möglicherweise ebenfalls
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rügen will, ist im übrigen schon deshalb nicht snwend-
bar, weil es an einem Beschluss des Gerichte fehlt,
B Die_Sachrüge.
i) In den ®Pillen C 1-5 iet die Revision offensichtlich unbegründet. Ob die Strafkammer in Falle C » an den Urteilsgründer zu Recht Tateinheit zwischen Urkunden : Fälschung (§ 267 StGB) und Urkundenfälschung im ante (§ 348 Abs 2 StGB) angenommen hat, kenn dahingestellt
bleiben, weil der sllein massgebliche Urteilssstz nur
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wung im Amte (in Tateinheit mit Betrug
sc! und Untreue) lautet und das Strafmass durch eine rechts- =
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irrtünliche Deranziehung des % 267 StGB ersichtlich niekt
{ beeinflusst ist.
2) In Falle Blb) hat das Landgericht den ingeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher s-hwerer „utsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue (§§ 350, 351, 266, 47, 73 StcB ' zum Nachteil der Sundesbahn verurteilt, weil er in der Zeit von \ärz 1949 bis August 1950 im Einvernehmen nit dem Tjt angeklästen KB on den \rbeitern seines Bauzugs ohne deren „issen und 3illigung laufend Teilbeträge des ihnen aus-
ne
zuzahlenden Lohnes hat einbehalten unä zur Deckung von
7 -
Fehlbeträgen der Küchenkasse verwenden lassen. Die Revi.-.
sion greift die Verurteilung wegen schwerer Amtsunter-
schlagung in mehrfacher Einsicht an.
) Sie meint. der Angeklagte habe an der Küchenkasse keinen Gewahrsam gehabt. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe er diese Kasse zwar von seinem Dienstvorgänger SCEB übergeben erhalten, nach anderen Seststellungen habe jedoch der lüitangceklagte Yıw ii: Kasse verwaltet und in Besitz gehabt, ohne dabei von VB «ontrolliert worden zu sein. Dieser Einwand geht fehl, weil dem Angeklagten nicht die Unterschlagung von
weldern der Küchenkasse, sondern die von Lohngeldern
zur Last gelegt ist. die er von der jeweils in der Ei
e gelegenen 3shnstation Zür die ihm unterstellten \rbeiter zZ
seines Bauzugs in Empfang genommen, an diese aber nicht E e
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in voliem Unfange ausbezahlt hat. ın diesen Geldern hatte er zweifellos den Gewanrsam, zunächst allein
- nämlich während des Abholens der Lohngelder von der Kasse - und dann - nach deren Überzabe an den Kassenverwalter KB - zeneinsam mit diesem; denn als verantwortlicher Leiter des Bauzugs und Dienstvorgeseizier Ges KÜEEE = te er jcäerzeit eine tatsächliche Ver-
fügungsgewalt über die Lohnkasse.
Damit erledigt sich auch das 3edenken der Revision, der Angeklagte habe die twelder der Geneinschaftsküche nicht in amtlicher Eigenschaft in Gewahrsam gehabt, weil der Betrieb dieser Kliche eine private angelegenheit der insoweit zu einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft zusammengefassten 3auzugsangehörigen gewesen sei.
b) Die Revision will aus dem Umstande, dass die Strafkammer die Ursache des Fehlbetrags in der Küchen-
kasse nicht hat klären körnen, folgern, der Fehlbetragx
Pan &
sei kein wirk <iicher, sondern ein rein rechn rischer o-.
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sen nicht
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wesen, der darauf zurückzuführen gew 1, dass alle tatsächlich erfolgten Küchen nausgaben verbucht worden seien. Da aber die Bauzugsangehörigen die Kosten des
Küchenbetriebs selbst aufzubringen gehabt hätten, hätten sie auch für den buchmässig nicht belegten Mehrverbrauch
aufkommen müssen.
Es trifft zu, dass sich der Tatrichter \usser Stande gesehen nat. festzu stellen, auf welche Weise jer "elbe-
Küchenkasse entstanden ist und sieh loufend erhöht hat. Er hat aber trotzdem einen echten Fehlbetrass., nicht nur eine Duchmässige Unsti malgkeit fir erwiosen erachtet, wie sich daraus ergibt, Jass er oine Haftung
"zumindest des Angeklagten FED ii: den Henibestand
bejaht hat. Zuch die Tatsache, dass sich TE ::i
Seiner &blösung durch den Zeugen AB = 019: 15,
Ersatz der insgesamt fehlenden 2.260 DM erboten und die-
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sen ursatz nit geliehenem Geld und aus Ilm Zustohende Lohn geleistet hat, spricht für einen echten Fehr Ibatrar Jamit erledigt sich auch der Zinwand der Revision. der Angeklagte sei befugt gewesen, den von der Strafkamer irrtümlich als Fehlbestand angesehenen Kichenmehrverbrauch auf die Bauzugsangehörigen umzulegen und zu die-
sem Zweck einen Teil ihrer Löhnung einzubehslten.
c) Die Revision greift schliesslich die !{nna'me einer schweren \mtsunterschlag gung mit dem Hinweis darauf an, dass die Srstschriften der Lohnlisten, die
der Angeklagte der auszahlenden Kasse vorgelegt habe,
richtig gewesen seien, und dass die Zweitschriften, die s Unterlage bei dem Bauzug verblieben seien, sowie bt beim lonatsschluss an die 3au-
ben worden seien, keine sur "on-
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trolle der Ausgaben bestimmten Rezister gewesen seien Akuch dieser Einwand kann nicht durchgreifen. Die Revision übersieht nämlich, dass die Lohnabschlagslisten und die Erstschriften der Lohnstreifen (Lohnberechnungen) nicht dem Nachweis der von der Kasse empfangenen Lohnsummen, sondern dem Nachweis der an die Arbeiter ausgezshlten Lohnbeträge gedient haben. also nicht Emprfangsbestätigungen, sondern Auszahlungsbeleze gewesen sind, die dedurch unrichtig geführt worden sind dass in sie höhere Beträge eingetragen wurden. als den Arbeitern tatsächlich ausbezahlt worden sind Den Urteil ist zwar nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die Lokhnsbschlagslisten im Sinne des § 351 StGB zur Wintragung
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oder Kontrolle der
kr „Er
usgaben bestimmte Rechnungen, Register oder Bijcher oder unrichtige Belege zu solchen waren - und ob sie, Talls letzteres zutraf. zu diesen Zwecke der 3ahnverwaltung vorgelegt wurden -, wenn auch die Tatsache, dass der Angeklagte die Richtigkeit der Listen mit seiner Unterschrift zu bestätigen hatte, cine solche Zweckbestimmung nahelegt. Das ist indes unschädlich; denn nach den insoweit eindeutigen Feststellungen waren auf jeden Fall die Erstschriften der Lohnlisten als Belege unä „brechnungsunterlagen für die 3uchhaltung des Lohnrechnungswerks einzureichen, so dass die Änwendung des § 351 StGB mindestens aus diesem Grunde gerecht - fertigt ist.
Die ohne Beschränkung eingelegte Sachrüge gibt im übrigen zu folgenden Bemerkungen Anlasss
Der Tatbestand der Amtsunterschlagung setzt die Zueignung der-in amtlicher Eigenschaft emvfangenen Gelder voraus. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine die
Zueignung kennzeichnende eigentümergleiche Verfügung
auch in der Deckung von Ferlbeträgen mit amtlichen Geldern
liegen, für die der Täter aus seinen Vermögen aulkonmen
muss oder aufkommen zu müssen glaubt (BGH 4 Stk 81,0 vom 10. August 1951). Ob der Angeklagte VB =. 1: - satze der Fehlbeträge in der Küchenkasse ee war oder sich - sei es auch irrtümlich - vervrlichte fühlte, hat die Strafkammer nicht endgültig ern das beweist die Bemerku
und bei. deren Bekanntwerden für sie hätte haften missen
Ing, dass "zumindest der Angeklagte
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ür die Fehlbeträge verantwortlich gewesen sei
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a anderer Stelle des Urteils ist allerding sräntworblichkeit such des Angeklagten VB ir ic
"Unstimmigkeiten" der Küchenkasse die Rede). Es genüste
hesocn, Cess Va sine zus den Ventbetrag dem \litangcklagten KW erwachsene Zehlun ssverpflientung ab-
decken wollte; denn auch die Überlassun. smtlicher Gel-
HH
der an Dritte oder die „bdeckung von Verbindlichkeiter eines anderen mit amtlichen Geldern schliesst eine Zueiegnung in sich, weil der Tatbestand des § 350 SGB nichi voraussetzt, dass sich der Täter im ındergebnis selbst bereichert oder dass er die Gelder fir sich verbraucht (BGH aa0). Dass KB =o2r zum Ersatze der Fehlbeträge
L
aus eigenen Mitteln verpflichtet war hat die Strafkammer
‚ustrücklich festgestellt. Wenn der angeklagie bei dieser Sachlage mit YEW vercinbarts hat, dass den Bauzugsan-
[e
ıssen und Zustimmung Lohnbeträ Te einbehalten und diese Betröge zur Abdeckung des Wehlbesiandes in der Külchenkasse verwendet werden sollten, und wenn FÜ diese Absprache dann Aurcheerührt hat, zo liegt hierin eine eigentümergleiche Verfügung über die
den Nehlbestand nicht nur ganz ‚orübergehend verdscken
velder durch den Angeklagten. Das
und alsbald einem ursprünglichen Vorhaben gemäss mit bDereitliegenden eigenen litteln abdecken wollten, ergibi sich schon aus der langen Dauer ihrer Verl nen (ads. 1949 bis August 1950), sowie aus der ausdrücklichen Fesi.- in Urteil, dass die Lohngelder zur "Abdeckung!
r Felbeträge, nicht nur zur vorübergehenden "Verdeckung"
rechneriecher Unstimmigkeiten verwendet worden sind.
Luch die Innahme einer in hittäterschealt begangenen
Unterschlagung ist nicht zu beanstanden. Niitäter einer
Unterschlagung kann nur sein, wer Mitbesitz oder “ltge-
wahrsam an der zugeeigneten Sache hat (B6GHSt 2. 317, Sul
.
StR 686/52 vom 15. Januar 1953). Diesen hatte der Ange-
klagte, wie bereits ausgeführt worden is%.
Dass er auch in Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Tuns gehandelt hat. geht daraus hervor, dass er steon-Bes Stillschweigen über die Tatsache des Tehlbestands In der Küchenkasse und dessen Abdeckung durch Einbehaltung
von Lohnteilen sageordnet hat.
Auch der Tatbestand der Untreue ist im Urteil rechisfehlerfrei dargetan. Als verantwortlicher Leiter des
weitgehend selbständigen Bauzugs hatte der Angeklagte kraft
lichen Auftr: gs die Pflicht, in seinen öienstbereich
die Vermögensinteressen der Bundesbahn wahrzunehmen:
Das Lendgericht hat Rortsetzungszusammenhang zwischen den wiederholten Verfehlungen des Angeklagten angenomaen ohne das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes ausdrücklich Fostzustellen. Jieser kann jedoch unbedenklich dem einheitlichen Ziel des angeklagten, den Fehlbestand der
Tichenkasse abzudecken, entnommen werden.
3) Ta Falle 3 1 d ist der Angeklagte wegen forize- »tzter gemeinschaftlicher Unterschlagung in Tateinheil mit fortgesetzer Untreue zum Nachteil der ngehörigen
herörd-
I
des ihm unterstellten Sauzugs (8245, 256, A7, 55 StGB) vor.
urteil: worden, weil er zusammen mit den Angekiugten Ku und a —3—< | sit ilitteln (Geldern und Vor ten) der Gomeinschsftsküche mindestens sechs private Peiern "in klei-
nem Kreise!" veranstaltet hat.
Die Nevision meinv, das landgericht hätte auf den beren Anlass dieser Peiern eingehen müseen, un dem ıunsein der Rechtswidrigkeit Nachzuwei-1: ©s habe sich nämlich immer un die Bewirtung von Voren gehandelt, die allgemein üblich SOWESCH Sei und offenbar" such im Sirverständnis mit der Selegrchart, vens aber mit deren mutmss sslicher „inwillieune, erfolat sei. Die Straf
kammer hat sich indes mit de» Fra De
L der Rechtswidri "gkeit des Tuns der beteiligten An \zeklagten und deren Bewusstsein hiervon im Urteil ausdrücklich bo-
asst und beides in rechtlich bedenkenfreier \Veise deralıs ebolrent. dass der Angeklagte KyB 1: 1: =0on und ülllen der Angeklagten vom und K die Rechnungen nicht auf die für die privaten Feiern gekauften Lebensund Genussmittel. sondern auf andere, üblicherweise für aie Gemeinschaftsküche benötigte Waren ausstellen lioss, um die Einkäufe zu verschleiern.
Die Feststellungen zum äusseren Tatbestand der Inter-
schlagung weisen insofern eine Unklarheit auf, als der Tatrichter an einer Stelle des Urteils den Gewahrs sam an den
Sebeusinittelvorräten nur dem Angeklagten Kyle
den Besitz an den Kiichenzeldern nur dem ängeklagten Tg Zuschreibt, an anderer Stelle dos Urteils aber davon aus.. geht. dass die drei Angeklagten die Lebensmittelvorrite
bzw. die “elder der Geneinschaftsküche in Fenanrusn vwehesht
haben. Für den Ingeklagten EB =>: 10: sich abor ds: gewäahrsam 30U8S seiner dienst ichen stellung, mit der die
verwaltung der Gemei nschaftsküche verbunden war. Unbe Jenk-
N
lich kenn auch der llitgewahrsam des Angeklagten Kan an den Küchenvorräten angenommen werden. Als dem Rechnunssführer der Küichenkasse waren ihn sämtliche eanangen
vorzulegen und er hatte in dieser Eigenscheft über den Speisezettel und die Beschaffung der Lebensmittel mitzubestinmen. Hinsichtlich der ordnungsmässigen Verwendung der KRüchengelder war er sogar der zunächst Veranb-
wortliche. Als solcher hatte er Zutritt zu den Küchen-
vorräten und eine gewisse, wenn auch durch die NMberauf-Sicht des änrgeklagsten Ve beschränkte Weisunssbe-- fugnis gegenüb
fug: genrüber KB 05 uch ein ii See wehrsam des Kyle = den Ücldern der Yichsnkasse v
braucht hier nicht antschieden zu werden
Die Übrigen Tathbestandsmerkmale der Unterschlasun.;s und der Untreue sind im Urteil ausreichend restgestellt Bedenken begegnet, allerdings die ännshme von Fortsetnungszusanmenhang. die auch in diesem Fall mit keinem orte begründet ist. Gegen die Rich :Ligkeit dieser Annalme spricht der offensichtlich erhebliche zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Veri ehlungen des ängeklagten een Felern in der Zeit von September 1948 bis Juli
1950). Indes ist der Angeklagte durch die !nnehme einer
Fortsetzungstat nicht beschwert. Er könnte nämlich Straf.
freiheit für die vor dem 15: September 1949 liegenden Vergehen deshalb keinesfalls erlangen, weil die zur Prüfung der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes aus
den für diese Vergehen und den vor dem 15. september 1949 begangenen Teil der fortgesetzten schweren Imtsunterschlagung (Fall B 1 b)verwirkten Kinzelstrefen zu bildende (fiktive) Gesamtstrafe wegen der in § 351 ıbs 2
Me
GE vorgeschriebenen llindeststrafe die Strsffreiheits-
srenze von sechs !lonaten Gefängnis auf jeden Wall über-
R 412/52 vom 9. Oktober 195}, r 1952 und 4 StR 842,51 von
ıH 2 StR 316,51 von 20 yoven-2) /
rafausspruch lässt das Urteil keinen Rechte. fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen im ine 31 cd (private Deiern) hat das len dgericht dio ınwendbarkeit des 5 27 b StGB zwar nicht ausdrücklie, erör-
Mrte mis ar ITanar anne Ma 7 f 2 EIRPUERRERGE N as Bun teris sus deren yerneinung in Palle © 3 ergibt sich ju-
m
Goch, dass es die Vorschrift ni
ch dern bewusst nicht anwenden wol Lie II.
Die Revision des Angeklasten Te
Seine Verurteilung im Falle Bi b) bexe;mei weder D
in Schuläspruch noch im Strafausso: fortgesetzte Unterschlagung ist darin zu sehen. dasa or Zn Sinvernehmen mit Weitzel Teile der in seinen „ltgewahrsen befindlichen und für ihn fremden Lohngelder zur Abdeckung der Fehlbeträge in der Kichenkasse verwendet hat. für die er verantwortlich war und dis er aus selnem Vermögen zu ersetzen hatte, aus wangel an eigenen KWiibteln oder aus sonstigen persönlichen Gründen aber vorerst nicht ersetzen konnte oder wollte, Auch der Tatbestand der Untreue ist zu Recht beja Eigenschaft als Kassenverwalter des Sauzugs war er auf 5
Grund behörälichen Auftrags verpflichtet, die Vermögens-
interessen der Bundesbahn De der Lohngelder wahrzunehmen insichtlich des Unrechtsbewusstseins und des Fortsetzungszusammenhangss gilt das bei dem ANgO-
klagten VB Gesaste. Krfolslos ist auch der \n-
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riff auf das Strafmass. %s trifft zu, dass Jen ANECe- ılagte erhebliche Nilderuns ssgründe, vor ellem der © 51
A
08 2 BtuD, zur Seite standen. Jemgegenüber Jur'te das
Landgericht straferschwerend berücksichtigen, dass div Nentbeishiee der Küchenkasse, die die strafbaren Ver-1
hlungen ausgelöst haben, von dem ängekläaglen in erster
rm
Linie verschuldet waren.
Auch im Falle Bi d (Verwendung von ilitteln der Geneinschaftskliche für private Feiern) sind die Tatbestandlsmerkmale der Unterschlagung und der Untreue zuellt. Als Verwalter der Klichenkasse
Tr
"syvahrsanm an den in der Rasse beiind-
© lichen Geldern. zber auch an den Lebensmittelvorrüten bereits ausgelührt worden ist. Kraft e (Auftrags) oder eines Treueverhältnisnes hatte er - ähnlich wie VB - ii: Filicht, die Verteressen der Gesamtheit der easnesannehörics: in Verpflegungsangelegenheiten wahrzunehmen; diese hal er durch das Einverständnis nit der Verw von Mitteln des dauzugs und durch die Herausgabe von Gel-
dern der Küchenkasse für die Feiern verletzt
Dagegen fehlt auch hier jede segründung des loritsetzun:.SZUSa mmenhangs. Das führt bei diesem Angeklagten zur teilweis Aufhebung des Urteils. Wäre nämlich hinsichtlich der mehreren Unterschlagungshendlungen Tat mehrheit anzunehmen, danı wäre das Verfahren wegen der vor dem 15. September 1949 begangenen Handlungen nach 2 Abs 1, 4, 6 2 Abs 1, 8 3. des Straffreiheiisgesetzes denn die (fiktive) Gesentstrale, die aus
einzustellen
Handlungen und den vor demselben belt-
D
1 den für dies punkt begangenen Teil der fortgesetzten Lohngeldunter-
5° schlagung verwirkten Binzelstrafen zu bilden wäre,
würde sechs lonate Gefängnis nicht übersteigen (BGli aad).
Bei der neuen Straffestsetzung kann der Tatrich-
ter Überüles den von der nevision gegen oıe jetzige
av}
Strafe, vor allem aus dem Gesichtspunkt des § 51 abs 2 StGB, vorgebrachten Bedenken Rechnung tragen Die neue vesamtstrafe wird aus der für die tortgesetzte Interschlagung von Lohngeldern ausgesprochenen Getännin-
strafen von vier lonaten und den nee zu
bilden sein, die für die nach zber 1949
begangenen Unterschla
schaftsküche (für »rivate Feji
WE
sollten. 3ei der enessung der »inzelstrefen ist 2 re
NN \ (08) > fox in NND 2 Ban Fri [@) 0] Per
beschten, der es vervleteb, Jass
u
Lu
bei dem Wegfall einer Kinheitstst für die nunmehr selbständigen strafbaren Handlungen Yinzelstinten in solcher Höhe, ausg ‚esprochen werden, dass eine zus Ihnen zu bildende Cesamtstrafe die bisherige eine Strafe übersteigen würde (vgl RGSt 67, 256, 36H 4 SUR 782/52 vom 12. März 1953).
Da die Trage der Anwendung des Straffreiheilave
>
setzes auch sachli ichrechtlicher Natur ist (BGH A Sl
pe
99/50 von 17 August 1950), ist die Aufhebung ler Veruvrteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung von Mitteln Ger Gemeinschaftsküche auf den Nitengeklagten Ky EEE
zu erstrecken (§ 357 StPO). Sollte die Strafksmner in un
un
der neuen Verhandlung hinsichtlich der , ehreren Unter-
schlagunsse! tte zur Annahme von Tatmehrhe eit kommen. 20
83}
wird das Verfahren wegen der vor dem 15. Bentenber 1149
begangenen Handlungen auch bei diesem Angeklasten nach
8 A Abs 1, 4, § 2 Abs 1, § 3StrTG einzustellen sein.
Dr Feetz Glanzmann „artin
Heimann-Trosien Seibert