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BGH Entscheidung vom 07.01.1954 – 3 StR 277/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2331 043

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Zugführer Friedrich ven_H ED au: OCEEEE «um GEB,

dort geboren am

2. die Scheuerfrau Wilhelmine D EEE zeb. Sch@iiB aus

‚ dort geboren an @. EENEB »

wegen Amtsunterschlagung u.a.

hat

der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

für

Io.

II.

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, , Oberstaatsarwaltc in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten van HEMB gegen das Urteil

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des Landgerichts in Duisburg vom 5. Januar 1953 wird ver-

worfen.

Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) an

das Landgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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DIR an.

Auf die Revision der Angeklagten Dig wird das Urteil, soweit

sie verurteilt worden ist, mit den #eststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte var HB ist wegen Amtsunterschlagung in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis, die Angeklagte DW wegen Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten var HB ist unbegründet; die Sache ist lediglieh zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dagegen hat die Revision der Angeklagten Daams in vollem Umfang Erfolg.

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I. Die Revision des Angeklagten van HB. j “ir $

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Die Revision rügt die Annahme mehrerer selbständi- “

ger Taten durch die Strafkammer statt einer fortgesetz-

ten Amtsunterschlagung. Sie beanstandet ferner die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 51. Dezember 1949 auf die erste im Jahre 1949 begangene Straftat. Beide Rügen sind unbegründet.

1. Die Strafkammer hat die Frage des Fortsetzungszusammenhangs nicht ausdrücklich erörtert. Hierzu bestand entgegen der Ansicht der Revision kein Anlass. Nach den Feststellungen liegen sieben selbständige Straftaten vor. Die Begehungsart und das jeweils. verletzäte Rechtsgut sind zwar gleichartig, es fehlt aber der für eine fortgesetzte Tat erforderliche Gesamtvorsatz. Dafür kommt es nicht darauf an, dass der Angeklagte die Unterschlagungen jeweils aus demselben Beweggrund begangen hat, weil er nämlich der Mitangeklagten, mit der er ein Liebesverhältnis unterhielt, gelegentlich ein Geschenk machen wollte. Der einheitliche Beweggrund begründet keinen Gesamtvorsatz; er braucht auch kein Beweisanzeichen dafür zu sein. ärsichtlich geht äie Revi-

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sion von der rechtsirrigen Auffassung aus, der allgemeine Entschluss, der Mitangeklagten mitunter ein Geschenk zu machen und sich die entsprechenden Gegenstände bei geeigneter Gelegenheit aus Beförderungsgütern anzueignen, sei bereits gleichbedeutend mit einem Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung. Der Angeklagte mag einen solchen Entschluss wegen seines Verhältnisses zur Mitangeklagten gefasst haben. =in Gesamtvorsatz könnte aber erst angenommen werden, wenn R der Wille des Angeklagten von vornherein auf einen bestimmten, durch mehrere Rinzelhandlungen zu verwirklichenden Gesamterfolg gerichtet gewesen wäre. Das Wesentliche des Gesamtvorsatzes ist also der einheitliche vorausschauende, die Tinzelhandlungen dergestalt umfassende Tatentschluss, dass diese nur als Ausführung einer einzigen Tat erscheinen. Hiervon kann nach den Feststellungen um so weniger die Rede sein, als sich die sieben Straftaten des Angeklagten auf einen Zeitraum von drei Jahren erstrecken.

2. Auf die im Jahre 1949 begangene Amtsunterschlagung ist das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 mit Recht nicht angewendet worden. Die hierfür von der Strafkammer gegebene Begründung ist zwar unzutreffend; die angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Es kommt darauf aber nicht an. Die Strafkanmer konnte nicht aufklären, ob die erste Straftat vor oder nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes (15. September 1949) begangen worden ist. Diese Ungewissheit geht entgegen der Ansicht des Urteils und der Revision zu Lasten des Angeklagten. Nur wenn der

Tatrichter davon überzeugt ist, dass die Tat vor dem

Stichtag begangen wurde, darf das Verfahren eingestellt

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werden. Der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, gilt für die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes nicht (R6St 53, 324; 56, 50; BGH JZ 1951, 655 und Urteil des Senats vom 19. Februar 1953 - 3 StR 427/52 -).

3. Auch im übrigen lassen Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Nachdem inzwischen § 253 StGB in Kraft getreten ist, ist die Sache lediglich zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Ländgericht zurückzuverweisen (§ 2 Abs 2 StGB; § 354 a StPO).

II. Die Revision der Angeklagten DW».

l. Was die Revision als Verfahrensrüge nach § 267 StPO vorbringt, ist in Wirklichkeit ein sachlichrechtlicher Angriff. Die Rüge mangelnder Aufklärung nach 8 244 Abs 2 StPO ist nicht oränungsmässig erhoben, da die Beweismittel nicht angegeben sind, deren sich die Strafkamzer zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen.

2. Dagegen führt die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts zur Aufhebung des Urteils. Der Schuläspruch nach § 259 StGB ist nicht widerspruchsfrei begründet.

a) Das Landgericht hat die Angeklagte in den bei-

den ersten Fällen, in denen sie Geschenke von dem Mit-

angeklagten van HB erhalten hat, mangels Beweises freigesprochen. Bei dem ersten Geschenk habe die Angeklagte annehmen können, dass es sich um eine einmalige, zudem nicht aussergewöhnliche Aufmerksamkeit handle. Im zweiten Fall sei der Angeklagten nicht zu widerlegen, dass sie den Pullover als Weihnachtsgeschenk angesehen habe. Die beiden Zuwendungen fallen in die Jahre 1949

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und 1950. Bis Ende des Jahres 1951 hat die Angeklagte dann nach den Feststellungen keine Geschenke erhal-

ten. In sämtlichen Fällen, die zu ihrer Verurteilung wegen Hehlerei geführt haben, erhielt sie die Sachen

Ende 1951 oder im ersten Halbjahr 1952.

b) Das Landgericht will zunächst die Schuld der Angeklagten mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB feststellen und meint, die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb hätte sich ihr aus bestimmten Umständen "aufdrängen" müssen. Dafür wird u.a. angeführt, dass Geschenke dieser Art ohne besonderen Anlass nur in begüterten Kreisen üblich seien. Nach den Feststellungen handelte es sich um Kleidungsstücke im Gesamtwert von 175 bis 200 DM. Die Erwägung des Landgerichts widerspricht nicht nur der tatsächlichen Erfahrung; sie wird auch der besonderen Iage des Falles nicht gerecht. Ein Liebesverhältnis, wie es die Angeklagten unterhielten, führt häufig zu Geschenken, die über das normale Maß hinausgehen. Allerdings will das Landgericht die Beweisregel auch deshalb anwenden, weil der Angeklagten die Einkommensverhältnisse und die familiären Verpflichtungen des Mitangeklagten genau bekannt waren, so dass sie habe erkennen müssen, dass ven H@®- & zu Geschenken mit einem Gesamtwert von 175 kis 200 DM finanziell nicht in der Lage war. Auch das ist bedenklich, da der Angeklagte ven HD nicht unerhebliche Nebeneinkünfte hatte und derartige Anschaffungen im Laufe längerer Zeit sehr wohl machen konnte, insbesondere gegen die üblichen Teilzahlungen. Das Landgericht übersieht ferner bei seiner Gesamtbeur-

“ teilung, dass die Angeklagte zu Beginn der Geschenkan-

nahmen im Jahre 1951 deren späteres Ausmaß noch nicht übersehen konnte. Zum mindesten für die ersten Fälle

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ist also die Anwendung der Beweisregel nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Umstände, ' die für sich allein schon in den ersten Fällen der Jahre 1951 und 1952 der Angeklagten die Überzeugung “ von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängen mussten, sind nicht dargetan. Es ist aber nicht angängig, die Schuld-

vermutung auf eine nachträgliche zusammenfassende Be-

urteilung ohne Prüfung und Würdigung des Einzelfalles

zu stützen. Auch unter Berücksichtigung der Fälle, in

denen die Angeklagte freigesprochen worden ist, lässt

sich die Auffassung der Strafkammer aus den dargeleg-

ten Gründen nicht rechtfertigen. Das gilt umso mehr,

als der letzte dieser beiden Fälle fast ein Jahr zurück-

lag, als der Mitangeklagte mit neuen Geschenken begann.

Schon aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden. Darüber hinaus hat aber die Strafkammer sen Sinn der Beweisregel überhaupt verkannt, und zwar in doppelter Hinsicht.

c) Dass die Angeklagte von der strafbaren Herkunft der Sachen gewusst "haben muss", "beziehungsweise" diese in Kauf genommen hat, soll sich nach Ansicht der Strafkammer auch daraus ergeben, dass sie niemals versucht hat, van HD bei seinen angeblichen Einkäufen zu begleiten und sich die Geschenke nach ihrem eigenen Geschmack auszusuchen. Schliesslich stützt die Strafkammer den Schuldspruch auf die Einlassung der Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung, sie habe zwar ." die strafbare Herkunft der Geschenke richt gekannt, sie habe aber "geahnt", dass ven Fb die Sachen doch vielleicht gestohlen hätte.

Diese Ausführungen sind nicht widerspruchsfrei, weil sie nicht erkennen lassen, ob die Strafkammer die

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Schuld der Angeklagten über die Beweisregel des § 259

St@B feststellen oder ob sie bedingten Vorsatz der Angeklagten annehmen will. Die Beweisregel begründet eine Vermutung für das positive Wissen des Täters, hat also mit den Erfordernissen des bedingten Vorsatzes nichts zu tun. Es ist deshalb denkgesetzlich ein Widerspruch, mit Hilfe der Beweisregel bedingten Vorsatz festzustellen. Eine wahlweise Feststellung ist zwar möglich. Die Verwendung des Wortes "beziehungsweise" lässt aber nicht eindeutig erkennen, ob sich die Strafkammer hierüber im Klaren war. Da ausserdem das Gesetz Umstände voraussetzt, die geeignet waren, dem Täter von aussen die Überzeugung von der strafbaren Herkunft aufzudrängen, scheiden eigene Handlungen oder Unterlassungen des Täters als Grundlage für die Anwendung der Beweisregel aus. Die Erwägung der Strafkammer, die Angeklagte habe niemals versucht, varı HB bei den Einkäufen zu begleiten und sich die Geschenke auszusuchen, ist also jedenfalls im Rahmen der Beweisregel nicht verwertbar. Nicht einwandfrei ist es ferner, wenn die Strafkammer diese Tatsache als "unstreitig" bezeichnet, da im Strafprozess auch unbestrittene Umstände auf ihre Wahrheit überprüft werden müssen. Zu den erörterten Gesichtspunkten wird im übrigen auf die ausführliche Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 55, 204 Bezug genommen.

d) Für die neue Hauptverhandlung sei auf folgendes hingewiesen:

Sofern die Strafkammer u.a. aus der Erklärung bei der polizeilichen Vernehmung auf einen bedingten Vorsatz schliessen will, wäre zu beachten, dass diese Erklärung ungenau ist und nicht erkennen lässt, bei welchem Geschenk erstmalig der Angeklagten der Gedanke ge-

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kommen ist, die Sachen könnten gestohlen sein. Auch

der allgemein erhobene Vorwurf, dass die Angeklagte nicht versucht habe, den UHitangeklagten beim Einkauf

zu begleiten und sich die Geschenke selbst auszusuchen, geht zu weit. Mit Ausmahme eines einzigen Falles ist nicht festgestellt, dass sich die Angeklagte ein Geschenk gewünscht hatte oder dass es ihr von dem Mitangeklagten vorher in Aussicht gestellt war. Sie hatte deshalb keinen Anlass, sich zur Begleitung beim Einkauf anzubieten. Bei der etwaigen Strafzumessung wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob eine "völlige Uneinsichtigkeit" der Angeklagten strafschärfend zu verwerten ist; denn die Angeklagte hatte den Empfang der Geschenke und ihre Beziehungen zum Mitangeklagten zugegeben, und es ist bisher nichts dafür ersichtlich, dass die Einlassung der Angeklagten über ihre Unkenntnis von der Herkunft der Geschenke auf "völliger Uneinsichtigkeit" beruht.

Rotberg Krauss Koeniger Busch Dr. Amdt