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BGH Entscheidung vom 09.07.1953 – 5 StR 42/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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vom

Im Namen. des Volkes

m,

In der Strafsache gegen

1.) den Pabrikanten Kurt Schulze sus SCENE,

geboren enEED 1©°5 ir voii:

2.) den Kaufmann Heinz H EHEEEEEED zu: NAHER, geboren am EEEEED 1915 in SCHEENEEEEEEEEED,

wegen Steuerhinterziehung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffke Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten SEE wird das Urteil des Landgerichte in Bückeburg vom 23.September 1952

1.) im Schuldspruch dahin berichtigt,

daß der Angeklagte SEHE wegen fortgesetzter Steusrhinterziehung und die Angeklagten SCHEEEB-SeHEEB und von der wg wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt sind;

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2.) im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit es den Angeklag-

ten SW hetrifft.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers SED - an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten

SB verworfen.

Die Revision des Angeklagten Hgg gegen das oben bezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer HB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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&ründe :

we:

Der Angeklagte iiWist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten sowie zu Geld- und Wertersatzstrafen, der Angeklagte HB ist wegen Steuerhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zu Geld- und Wertersatzetrafen,und die Angeklagten Sp Sei und von der WB sind wes;en Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung jeweils zu Gefängnisstrafen von zwei Wochen und zu Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten SD und HP Bevisionen eingelegt, mit denen sie die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügen.

I. klagt |

1.) Der Beschwerdeführer beanstandet zu Unreoht, daß ale Strafkammer seinem Antrage auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 468 RAO nicht stattgegeben habe. Die Prage einer etwaigen Aussetzung nach § 468 RAO ist als Verfahrensvoraussetzung auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen. Eine Anwendung dieser Vorschrift scheidet jedoch im vorliegenden Falle aus, weil die Finanzbehörde sich die Entscheidung über das Bestehen des Steusranspruches bis nach Erledigung des gerichtlichen Strafverfahrens vorbehalten hat. Dies geht aus einer Mitteilung des Hauptzollamtes Hannover vom 5.März 1953 an den Oberstaatsanwalt beim Landgericht in Bückeburg klar hervor. Die ordentlichen Gerichte sind daher nicht gehindert, über die Steuerverkürzung und ihren Umfang selbst zu entscheiden, ohne das Verfahren gemäß § 468 RAO auszusetzen. Der Behauptung des Beschwerdeführers, "über das Vermögen des Angeklagten" Schulze sei "schon vor längerer Zeit ein Arrest angeordnet" worden, brauchte nicht nachgegangen

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zu werden, weil ein Arrest keine Entscheidung der Steuerbehörde über die Steuerverkürzung und ihren Umfang darstellt. Es handelt sich insoweit nur um eine Sicherungsmaßnahme .

2.) Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme der Geltung der Vorschriften über den Kriegszuschlag für Schaumwein zur Tatzeit.

Diese Bestimmungen sind nicht mit Kriegsende gegenstandslos geworden. Auch der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sie in seiner Entscheidung 2 StR 207/52 vom 13.Februar 1953 angewendet. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird im übrigen dadurch bestätigt, daß am 1.November 1952 ein Schaumweinsteuergesetz (BGBl 1,730) erlassen worden ist, das in seinem § 16 die Kriegswirtschaftsveroränung vom 4.September 1939 in der Fassung der Verordnung über die Lenkung von Kaufkraft vom 30.0ktober 1941 (RGBl I,664) ausdrücklich aufhebt. Einer solchen Maßnahme hätte es nicht bedurft, wenn die Vorschriften über den Kriegszuschlag mit der Beendigung der Kampfhandlungen von selbst außer Kraft getreten wären.

3.) Gemäß § 2 des - nach Erlaß des angefochtenen Urteils verkündeten -— Schaumweinsteuergesetzes ist die Schaumweinsteuer zwar niedriger als der frühere Kriegszuschlag. Dieser Abgabensenkung kommt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine strafrechtliche Bedeutung für den vorliegenden Fall bei, insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 2a StGB. Insoweit bedarf es näherer Ausführungen nicht.

4.) Auf die allgemeine Sachrüge hin war aber zu berücksichtigen, daß die Verurteilung des Angeklagten N] wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung gemäß §§ 396, 401b Abs I RAO einer näheren Nachprüfung nicht standhält. § 401b Abs I RAO gilt nicht schlechthin für die Steuerhinterziehung nach § 396 RAO, sondern nur für die Zollhinterziehung und den Bannbruch, Der Auffassung des Landgerichts, die "Hinterziehung des Kriegszuschlags als Ver-

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brauchssteuer" stehe der Zollhinterzierung gleich, kann daher nich“ beigetreten werden, Zwar hat der 4.Strafsenat des Bundesgsrichtshofs in seiner Entscheidung

4 StR 313/51 von 7.Februar 1952 eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Kaffeesteuer gebilligt. Für das in diesem Punkte nicht näher begründete Urteil wird jedoch vaßgebeni gewesen sein, daß nach Artikel VIII § 3 des Anhanges zum Militärregierungsgesetz Nr 64 über die Neuordnung von Steuern vom 22.Juni 1948 (Amtsblatt der Militärregierung Seite 890) auf die Kaffeesteuer die für die Zölle geltenden Strafvorschriften sinngenäße Anwendungen finden. Im vorliegenden Palle handelt es sich aber nicht um Kaffeesteuer, sondern um den Kriegszuschlag für Schaumwein. Dieser iat im Anhang zum Militärregierungsgesetz Nr 64 nicht erwähnt. § 401b Abs I RAO kann daher hier keine Anwendung finden.

Das zu Unrecht angenommene Merkmal der Gewerbsmäßigkeit betrifft den Schuldspruch (vgl. BGHSt 3,30 /327). Insoweit konnte das angefochtene Urteil durch das Revisionsgericht berichtigt werden. Im Strafausspruch war ea jedoch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, das die Strafe nur noch der Bestimmung des § 396 RAO zu entnehmen haben wird.

GemaR § 357 StPO waren auch die Schuldsprüche bezüglich der Mitvsrurteilten SCD-SCHB und von der WB zu berichtigen. Einer Aufhebung im Strafausspruch bedurfte es insoweit nicht, weil die Höhe dieser Strafen durch den dargelegten Rechtsfehler nicht beeinflußt worden ist.

II. Revision des Angeklagten He:

1.) Soweit diescr Beschwerdeführer sich gegen die Er’ıxbung des Kriegszuschlages und gegen die Nichtanwendung des § 468 RAO wendet, kann auf die Ausführungen

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zur Revision des Angeklagten Sp Bezug genommen werden.

2.) Im übrigen sind seine Einzelbeanstandungen offensichtlich unbegründet.

a) Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Angeklagte Tun seine Ehefrau als Zeugin über ein anderes Beweisthema benannt hatte, als von ihm in der Rechtsmittelbegründung behauptet wird.

b) Mit seinen Angriffen gegen die Urteilsfeststellungen und gegen die Beweiswürdigung kann der Beschwerdeführer in der Revisionsinstanz nicht gehört werden.

Die Revision des Angeklagten HB war daher in vollen Umfange zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siener