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BGH Entscheidung vom 13.11.1953 – 5 StR 482/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ı Sta 482/53 2275 047 1”

Im Namen dcs Volkcs

In der Strafsache gcgen

den Mechaniker Joscf KB au: MEER geboren am ED 1921 in SEE Rumänien,

wegen fortgesetzter Kaffeestoeuerhinterziehung

hat der 5.Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichteor Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär in ale Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Hauptzollamtes als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 18.Juni 1953 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Kaffeesteuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetztem Devisenvergehen gemäß Artt I Abs 2, VIII des Militärrcogierungsgesetzes Nr 53 verurteilt wird.

Im übrigen wird die Revision des Nebenklägers auf Kosten der Landeskasse verworfen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte hatt. in der Zeit von April bis Juni 1950 mehrere Waggons mit Kaffce aus der Ostzone Über Berlin nach Westdeutschland gebracht, der nicht versteuert bezw. nicht nachversteucrt war. Eino Feststellung darüber, ob der Zoll in der Ostzone entrichtet worden war, konnte nicht getroffen wurden,

Das Liandgericht hat den Angeklagten wegen fortgesctztır Kaffeesteuerhintcerziehung in Tateinheit mit fortge-Ssutztem Devisenvergehen gemäß Artt I Abs 2, VIII Militärregiurungsgesetz Nr 55 zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu Geld- und Wertersatzstrafen verurtcilt.

Di. Freiheits- und dic Gelästrafen sind durch die Untersuchungshaft verbüßt.

Gegen dieses Urteil richten sich dic Revisionen des Hauptzollamtes als Nebenklägers und des Angeklagten mit sachlichruchtlichen Beanstandungen.

I. Revision dcs Hauptzollantes :

Die Rüge der Beschwerdsführerin, der Angcklagte hättc

wen gewerbsmäßiger Kaffsesteuerhinterzichung nach § 401b RAbgO bestraft werden müssen, ist begründet.

Zwar findet § 401b RAbsO grundsätzlich nur auf die scwerbsmäßig. Hinterzienung von Zöllen iu technischen Sinne oder auf gewcrbsmäßigen Bannbruch Anwendung. Insoweit konnte dem Angeklagten nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkammer cin Verstoß nicht nachgewiesen werden.

Jedoch bestimmt § 3 des Art VIII des Anhangs zum Militärregierungsgesetz Nr 64 über die vorläufige Neuordnung v2: Steuern vom 22.Juni 1948 (Amtsblatt dor Nilitärregierung S 890 /906-9077) - dessen Vorschrift durch das Änderungsgesetz vom 21.Oktober 1948 nicht berührt wird -, daß ?% der Kaffeesteuer auch für das Gebiet des Strafrechts div Tür Zölle geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung

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zu finden haben. Dieser Verweisung kommt ihrem Inhalte und ihrem Wortlaute nach ganz allgemeinc Bedeutung bei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bedurfte es daher keines besonderen Hinweises auf dic Bestimmung des § 401 RAbgO, weil insoweit die allgemeine Bezugnahme genügte. Dementsprechend hat bereits der 4.Strafsenat des Bundesgerichtsiofs (4 StR 313/51 vom 7.2.1952) entschieden,daß die gewerbsmäßige Kaffeesteuerhinterziehung nach § 401b RAb-Y zu behandeln ist (vgl hierzu auch 5 StR 42/53 vom 9.7.1953).

Im vorliegenden Falle ändert sich an der Beurteilung der Rechtslage auch dadurch nichts, daß nach Verkündung des angefochtenen Urteils das Kaffcesteuergesetz vom 30.Juli 1953 (Bundesgesetzblatt Teil I 1953 S 708) in Kraft göetreten ist. Dieses Gesetz enthält zwar kcine Verweisung mehr auf das Zollstrafrecht, so daß für alle nach seinem Inkrafttreten begangenen Steuerhinterziehungen nur noch die Bestimmung des § 396 RAbgO zum Zuge kommen wird. Die neue Bestimmungkann hier jedoch auch im Wege des § 2 Abs II StGB (als das mildere Gesetz) nicht durchgreifen, weil insoweit die Vorschrift dos Absatzes III des § 2 StGB entgegensteht. Das Militärregierungsgesetz Nr 64 ist nur für eine bestimmte Zeit erlassen worden, Dieser Zeitraum ist zwar kalendermäßig nicht genau umschrieben worden, jedoch ergibt sich schon aus der Überschrift ("vorläufige Neuordnung"), daß es sich um ein Zeitgesetz handelt. Die Einführung ciner verschärften Strafandrohung auf dem Gebicte der Kaffeesteuerhinterziehung für cinen bestimmten Zeitraum war ersichtlich auch zweckbedingt; denn der alliierte Gesetzgeber hat beispielsweise hinsichtlich der Tabaksteuer von einer entsprechenden Regelung abgischen. Die Anwendung des § 401b RAbgO ist mithin auch unter Berücksichtigung des derzeitigen Rechtszustandes für den vorliegenden Fall geboten. Einer Aufhebung und Zurückvcrwcisung in der Schuldfrage bedurfte es hier aber nicht, w:il die Urteilsfeststellungen eindeutig ergeben, daß der Augcklagte gewerbsmäßig gehandelt hat (vgl UA S 2 u. 8).

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Der Schuldspruch konnte daher durch das Revisionsgericht entsprechend geändert werden.

Auch in der Straffrage erweist der Urteilszusammenhang, daß eine Aufhebung des Urteils nicht in Betracht komnt, weil die Höhe der erkannten Strafe durch den Rechtsirrtum dcs Landgerichts nicht zugunsten des Angeklagten beeinflußt worden ist. Insoweit ergibt sich im Übrigen noch folgendes: Der Wegfall der verschärften Strafandrohung nach Erlaß des Kaffeesteuergesetzes vom 30.Juli 1953 führt zwar nicht zur Anwendung des § 2 Abs II StGB, so daß die Mindeststrafe des § 401b RAbgO beachtet werden muß.

Der Tatrickter hat jedoch im Rahmen dieser Vorschrift allgcmeine Rechtsgedanken zu berücksichtigen. Jede echte Strafe enthält, um ein gerechtes Ergebnis zu erzielen, mehrere Erwägungen des Strafzweckes. Vornehmlich soll begargenes Unrecht gesühnt und dic Allgemeinheit geschützt werden. Mindestuns das Verhältnis dieser beiden Gesichtspunkte ist daher stets abzuwägen. Dann aber hat - nachdem dic erschwerte Bestrafung der gewerbsmäßigen Kaffeesteuerhinterziehung in Wegfall kam -— das Ermessen des Tatrichters pflichtgemäß zu walten, ob unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Rechtsauffassung dic Herabsetzung einer Strafe im Einzelfall angebracht erscheint (vgl hierzu 5 StR 57/52 vom 6.3.1952). Nach den Urteilsgründen kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Straf-Kammer auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu einer höheren Preiheitsstrafe gelangt wäre.

Die Revision des Nebenklägers konnte daher nur zu einer Abänderung des Schuldspruchs führen und mußte im Übrigen verworfen werden.

II. Revision des Angeklagten :

Der Angeklagte rügt okne nähere Ausführungen Verletzung dos sachlichen Strafrechts. Dic Nachprüfung insoweit ergibt

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kcine Rochtsfehler. Auch die verhängte Wertersatzstrafe hat Bestand, obwohl der Kaffespreis nach der Verkündung des angefochtenen Urteils infolge der Steuererleichterung niedriger geworden ist. Denn - wie vom Senat wiederholt ausgeführt - kommt für die Bemessung des Wertersatzes allein der zur Zeit des erstinstenzlichen Urteils erzielbare Erlös in Betracht.

Da der Angeklagte die Preiheitsstrafe bereits verbüßt hat, erübrigte sich auch eine Zurückverweisung unter dem Gesichtspunkt des § 23 StGB.

Die Revision dieses Beschwerdeführers war daher in vollem Umfange zu verwerfen.

Dr.Geier Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt