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BGH Urteil vom 01.02.1952 – 2 StR 56/50
2. Strafsenat
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2 StR, 56/50
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schaufensterdekorateur, jetzt Schriftmaler bei der
il.Reg., Hans D iiiiige , geboren an ii 1912 in OEM: wohnhart in OMMMEEEM, am Vai
wegen Verbrechens gegen die ilenschlichkeit
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1, Februar 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr, Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter \erner Bundesrichter Dr, Sauer
Bundesrichter Dr, Iudwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. um. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbsemter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 1, April 1950
1,) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens entfällt,
2.) im Strafausspruch aufgehoben,
Soweit das Urteil eufgekoben ist, wird die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die . Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht (Strafkammer) zurückverwiesen,
Tm übrigen wird die Revision des Angeklagten verwor-
fen, Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Menschlichkeitsverbrechens in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in 21 Fällen, davon 8 zugleich in Tateinheit mit‘ gefährlicher Körperverletzung, zu drei Jahren Gefängnis verurteilt, Kit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des Strafgesetzes und des Verfahrensrechts,
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I. ..Verfahrensrügen: | |
1.) § 264 StPO ist nicht verletzt, Die Anklage und &.,
die Nechtragsanklage warfen dem Angeklagten vor, in den B:;
Jahren 1936 — 1939 als Beamter in den Emsland-Strafgefangenenlagern in zahlreichen Fällen in Ausübung seines Amtes Gefangene körp:rlich misshandelt und dadurch ein Verbrechen gegen die Monschlichkeit begangen zu haben, Verbrechen und Vergehen. nach §§ 340, 223, 223a StGB. Art II lc des KRG 10, §§ 73, 74 StGB, In den Ermittlungsergebnissen wurden mehrere T&ölle angeführt, In der Hauptverhandlung ergab sich, dass der Angklagte noch in weiteren Fällen N£ftlinge misshandelt hatte, Nach der damaligen Rechtslage bildeten alle diese Vorgänge unter dem Gesichtspunkt des KRG 10 eine Einheit und demit die in der Anklage bezeichnete Tat, Das Schwurgericht war deshalb verpflichtet, das gesamte Verhalten des Angeklagten in den Strafgefangennlagern zu untersuchen und abzuurteilen, ohne dass es in jedem Einzelfalle der Erhebung einer Nachtragsanklage bedurfte (OGHSt 2, 5, 11), Inzwischen hat aller- ' dings der Brit,Hohe kommissar die Ermächtigung zur Anwendung des KRG@ 10 durch deutsche Gerichte zurückgezogen,
Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit ist deshalb nicht mehr aufrechtzuerhalten, Das hat zur Tolge, dass alles, vas nach der damaligen Rechtslage Gegenstend der Urteilsfindung gewesen ist, nunmehr ausschliesslich nach deutschem Recht beurteilt werden muss, Dazu gehören zuch die Fälle, die die Anklage und die Nach-
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tragsanklage zwar nicht ausdrücklich erwähnen. jedoch nach dem damals geltenden Recht umfassen, Denn für die Trage. ob ein Urteil dem Verfahrensrecht entspricht, ist die Rechtslage zur Zeit seinoss Erlasses massgebend (BGH Urt. Vo 5.12.1950 - 2 StR 80/50 -):
2.) Eine Verletzung des § 265 StPO macht die Revision mit der Beheuptung geltend. Anklage und Nachtragsanklage liessen "nicht klar erkennen, dass mit dem Verfahren die Verurteilung wegen einer bestimmten Anzahl selbstäöndig>r Straftaten erstrebt wurde",. Sie meint, der Angeklagte hätte deshalb "darauf hingewiesen werden müssen, dass er nicht wegen einer fortgesetzten Handlung, sondern wegen mehrerer selbständiger Handlungen verurteilt werden sollte", Auch dieser Angriff geht fehl, Anklage und Nachtragsanklage legten dem Ingeklagten zur Last, in zehlreichen fällen Gefangen» misshandelt zu haben, Diese jäss-
. handlungen konnten nach deutschem Strafrecht nur selbstän-E dige Straftaten sein, Die Staatsanwaltschaft hob dies
R ausserdem noch ausdrücklich durch die "Anführung des 9 74 £ StGB hervor, Das Gericht brauchte deshalb den Angeklagten p* nicht nockmals darauf hinzuweisen, dass die Verurteilung wegen selbständiger Handlungen in Frage komme,
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kr II. Kit der Sachbeschwerde wendet sich der Angeklagte ausdrücklich nur gegen die Anwendung des KRG 10 und der Verordnung des Zentraljustizamts vom 23, kai 1947., Die + “Ausführungen zu dem KRG 10 sind gegenstandslos, Die Anbin. wendung der VO vom 23, Mai 1947 ist bedenienfrei, Sie 2 verstösst insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch ihre Voraussetzungen hat das Schwurgericht zutreffend festgestellt, Im übrigen lässt die Beurteilung des Sachverhalts durch das Schvurgericht nach deutschem - Strafrecht keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angsklag-
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ten erkennen, In der neuen Hauptverhandlung hat die Strafkemmer nur die Aufgabe, für jeden einzelnen Tall der Kör-
- perverletzung im Amt eine Strafe auszusprechen und dann un-
ter Beachtung des § 358 Abs 2 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden. " .
Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr, Ludwig oo
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