Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1950
BGH Entscheidung vom 25.11.1950 – 2 StR 42/50
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2308 019
Beglaubigte Absohrift,
2 St,R. 42/50
Im Namen des Volkes I!
In der Strafsaohe geogen
den landwirtsohaftliohen Arbeiter Heinrioh R un jun, aus Hip, Kreis SCHE; geboren am 1925 in HOEEEED,
wegen schwerer Brandstiftung ua. hat der Strafsenat ces Eundesgeriohtshofes in der Sitzung vom 25. November 1950, an der teilgenommen haben;
Bundesriohter Dr. Zirohner
als Vorsitzender, Bundesriohter Dr, Geier Bundesriohter Werner Bundesriohter Professor Dr. Busoh Bundesriohter Dr. Sauer
als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED
als Beamter der Bundesanwaltscohaft, Justissekretär
als Urkundsbeanter der Geschkftsstelle des Strafsenats,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Sohwurgsrichts in Itzehoe vom 19,6,1950 mit Gem ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgeaoben, j u
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die grosse Strafkammer des Landgeriohts in Kiel verwiesen.
Gründejz
Die Revision der Staatsanwaltsche.ft gegen das den Angeklagten von der Anklage wegen schwerer Brandstiftung und Versioherungsbetruges freispreohende Urteil rügt, das 2)) Sohwurgericoht habe das Wösen der freien riohtefliohen
"Überzetigung verkannt. Die Revision ist begründet,
isoh den Feststellungen des Sohwurgeriohts erhielt der Angeklagte 1947 von einem Onkel auf Grund Übergabovertrags
-ein landwirtsohaftliohes Anwesen in Hp. Zun Gehöft
gehörte ein Wirtschaftagebäude, das mit 24,0::0,— DM gegen Brend versiohert war, Neben Ställen und einer Diele enthielt 08 Wohnungen für drei Flüochtlingsfamilien, die an Miete monatlioh DI 22,— zahlten. Da das Gebäude sehr baufällig war, wollte es der Angeklagte abreissen lassen, Dagı.zen besohloss der Gemeinderat am 6,5.1949, um keinen #ohnrawı zu verlieren, den Teil des Gebäudes, der die \y) Wohnungen enthielt, mit Hilfe der llieteinnahnen und unter Verwendung von Baumaterial instandzusetzen, das duroh den Abbruoh der übrigen Gebäudeteile gewonnen worden sollte, zuel Ta;se darauf, am 83.5.1949 gegen 23.00 Uhr, brannte
das Gebäude bis auf die Grundmauern ab, Der unter dem Verdacht der Brandstiftung zweimal von der Polizei vornommene Angeklagte hatte die Tat zunächst bestritten, Am 11.5.1949 l2gte cr jedooh, naohdem er vorläufig festgenommen worden war, ein Geständnis ab, Er schilderte dabei, wie er die Brandlegung vorbereitet und zusgeführt habe, in genauen
* Einzelheiten, die durch naohfolgende Ermittlungen bestä-
tigt wurden, An 12.5.1949 wiederholte er sein Geständnis vor dem Exmittlungsriohter.
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Das Sohwurgerioht würdigt den Wert des Geständnisses vinzehend und gibt seiner Überzeugung Ausdruck, dass der Angeklagte es frei von physischem oder psyohisohem Druck abgel2gt hebe; dennoch sei "die Högliohkeit nicht ausgesohloseen, dass ein Angeklagter auch ohne Vorliegen kürperlioh«n und seelischen Truokes ein falsches Geständnis ablegt." An anderer Stelle befasst es sich mit Angaben verschiedener Zeugen über die Ursprungsstelle des Brandes und kommt zu dem Ergebnis, dass für die Wahrheitsfindung mit ihnen 'niohte angzufangen"sei. Dennooh hält das Schmwurgericht gerade mit Rüoksioht auf einen Teil dieser Zougenangaben es "theoretisch für möglioh," dasa der Brand an anderer al; der vom Angeklagten in seinem Geständnis bezeiohneten Stalle ausgebroohen sei, "und dass nioht der Angeklagte den Brand gelegt hat"; ea könne ässhalb nicht mit »lstzicr Siöhorheit" die volle Übergeugung von seiner Sohuld gewinnen,
Diose Erwägungen verkennen offensiohtlioh das Wesen der freien, aus dem Inbegriff der Verhendlung zu sohöpfcnden richte”liohen Übergeugung im Sinne des § 261 StPO, sie beruht, der Elgenart geisteswissenschaftliohen Erkennens gemäss, anders als das Ergebnis exakter, naturwissensohaftliohor Forsohung nicht auf einem unmittelbar eiusiohtigon Denken, sondern auf dem Gewioht eines die Gründe \lar abwägenden Urteils über den Gesamtzusamnenhang oines Gesohehens. Für sio ist es erforderlich, aber euoh genügend, dass ein n.oh der Lebenserfahrung eusreichendes Haß an Sioherhuit besteht, dem gegenüber vernünftige Zweifel nioht mehr laut werden können, Die bloße "theoretische" oder "abstrakte" Möglichkeit, dass der Angeklagte nioht der Täter war, kann seine Verurteilung nioht hindern, Da eine solche Möglichkeit bei der Unzulängliohl:eit monschlioher Zrl::nntnis nie ganz auszu-
An
sohliensen Ist, wäre jede riohterliohe Wahrheitefindung unmöglich. Diese Auffassung vom Wesen der freien riohterlichen Überzeugung ist in der höchstriohterliohen Reohtsprechung stets vertreten worden (vergl. RGSt. 61, 202, (206); 66,164).
Der Senat hat die Saohe gemäß § 354 Abs.2 S2- StPO. an die .Strafkaimer eines benzchbarten Landgerichts verwissen, Die Aufhebung.des Urtsils entsprioht dem Antxuge des Oberbundesanwalts,
gez. Dr,Kirohner gez. Dr.Gelar goes. Werner
gez, DIr.üDusoh g9z. Dr.Sauer
Begleubigt:
Porgachrme
Justisassistent als Urkundsbeamte der Gescohäftsstelle des Bündes-
gerichtshofs,.