Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 22.01.1952 – 2 StR 475/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 475/51 | 2329 030
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Herbert Hans Wilhelm C EEE > EEE: seboren om EEE 1920 in ren, Ze2te
in Untersuchungshaft,
wegen betrügerischen Bankerotts usa.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter \ierner Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsamvwalt Dr. als. Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter REN als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil sch Lendgerichts in Hemburg. vom 22, Mürz 1951 aufgehoben
a) mit den Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs im Falle L SCHERE 5: Co -B6 -
b) im Gesamtstrafausspruch, in der Nebenstrafe und . bezüglich des Beruf? rsverbots.
In diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten der kechtemittels, an das Lendgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen. ’
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Gründe§
. Die Strafkamner hat den Angeklagten "unter Freisprechung im übrigen wegen betrügerischen Bankrotts, wegen Betrugs und zwar zum Teil fortgesetzten, in sieben Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Bastechung" zu
drei Jahren Gefängnis
unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, Ausserdem hat es ihm jede selbständige Geschäftstätigkeit auf die Dauer von fünf Jahren untersagt,
Nach der Revisionserklärung will der Angcklagte das Urteil nicht angreifen, soweit er wegen Bestechung (B 1), wegen Betrugs zum Nachteil der Firma Ge@B-Kosmetik (ey und der Firma Ki (D) verurteilt worden ist. Der Verteidiger hat jedoch keine Ermächtigung für die Zurticknahme nachgewiesen (§ 302 II StPO). Die Beschränkung ist daher umirk-
Sam.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet,
I. Verfahrensrügen,
1.) Der Eröffnungsbeschluss vom 8. März 1951 ist zwar
unter Verletzung der Vorschrift des § 215 StPO dem Angeklag-
ten und seinem Verteidiger bis .zum Beginn der Hauptverhandlung nicht zugestellt worden. Nach der Sitzungsniederschrift
haben jedoch Beide erklärt, "dass sie aus der verspäteten Zu-
stellung des Eröffnungsbeschlusses keine Rechte herleiten wollen und mit der Durchführung der Vrrhandlung einverstanden seien", Damit hat der Angeklagte rechtswirksam auf die
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Geltendmachung des Verfahrensverstosses verzichtet (RGSt 55, 159).
2.) Die Revision behauptet einen Verstoss gegen § 207 Abs 2 StPO. Die Rüge geht fehl, Es bedarf keiner Erörterung, ob das Gericht einen Ausspruch über die Aufrechterhaltung des MHaftbefehls, dessen Vollstreckung nur ausgesetzt war, im Eröffnungsbeschluss unterlassen durfte, da a auf diesem liangel das Urteil in keinem Falle beruhen kann}
3.) Das Vorbringen, § 207 Abs 1 StPO sei verletzt, kann nicht durchdringen.
Der Eröffnungsbeschluss entspricht zwar nicht dem
§ 207 Abs 1 StPO, da er lediglich eine Formulierung der gesetzlichen Merkmale von strafbaren Handlungen enthält ohne die dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten Taten in bestimmter Weise darzulegen, Jedoch ist eine Ergänzung und Auslegung des Eröffnungsbeschlusses durch Heranziehung der Anklage zulässig (TGSt 21, 655368; 105 ff). Diese enthält alle erforderlichen tatsächlichen Angaben zur Bestimmbarkeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Ilandlungen. Da der Eröffnungsbeschluss auf die entsprechenden Nummern hinweist, mit der die einzelnen Fälle in der Anklage bezeichnet sind; ist ein Verfahrensmangel nicht gegeben, Zudem hat der Angeklagte den Mangel nur in den Nr 2, 3, 6,.8 des
) Eröffnungsbeschlusses gerügt. Er ist jedoch nur in Sr 2
verurteilt; wegen der übrigen Fölle kann das Urteil somit nicht auf dem ilengel beruhen, j
4.) §§ 244 Abs 4 und 538 Nr 8 StPO sind nicht verletzt. In der Hauptverhandlung ist an Stelle des in der
Anklage benennten Sachverständigen Dr. wWildhagen wegen des-
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sen Erkrankung jedizinalrat Dr. Frommer erschienen. Der in-- geklagte war nach der Niederschrift damit einverstanden, dass Dr. Trommer an Stelle von Dr. Wildhagen gehört wurde,
Sach dessen Vernehmung stellte er den Antrag "den Sechver-
ständigen Dr. Wildhagen in der Hauyatverhandlung über die
strafmildernden Voraussetzungen des 3 51 II als Folge der Pervitinsucht des Angeklagten zu vernehmen", Den Antrag
hat die Strafkamner abgelehnt, da die Voraussetzungen: des ” § 244 Abs 4 nicht gegeben seien, insbesondere die Sachkun-
de des Gutachters Dr, Fromner auch zu den hiezu entscheidenden Fragen nicht zweifelhaft sei. Sie hat damit auch
zum Ausdruck gebracht, dass sie das Geg«.nteil der behaup- , teten Tetszche für erwiesen erachtet,
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Die Revision geht zu Unrecht davon aus, dass dem Gericht zwei Sachverständigengutachten vorlagen. In der Haupt-
verhandlung hatte nur der Sachverständige Dr. Trommer ein .
Gutachten erstattet, Dieses war massgebend. Das von Dr. Wildhagen in vorbereitenden Verfahren abgegebene Gutachten
durfte die Strafkamner nicht berücksichtigen, solange es
nicht in der Hauptverhandlung vorgetragen war. Der Antrag des Angeklagten war nur ein Beweisamtrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen, Diesen Antrag hat die Strafkanmer zutreffend abgelehnt und-auch festgestellt, dass die Sechkunde des. Sachverständigen Dr. Frommer nicht zweifelhaft sei. Der Beweisäntrag enthielt keine Tatsachen für eine unzureichende Sachkunde des Dr. Fromnmer. Die jetzige Behneuptung, der Sachverständige habe die Wirkung des Pervitin ger nicht erprobt, ist ein.in der Revision nicht beschtlicher Angriff gegen eine tatsächliche Feststellung,
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Die weiteren Verfahrensrügen könzen nicht beachtet werden, da sie nicht rechtzeitig vorgebracht sind,
II. Sechbeschwerde,
- 1.) Betrügerischer Bankrott,
Das Konkursverfahren ist über das Vermögen der Firma iD & Schi, Inh. Vi eröffnet worden. Der Angeklagte wurde daher nicht Gemeinschuläner, auch wenn er tatsächlich Alleininhaber des Geschüftsbetriebes und, nur sein Strohmenn war. Is ist jedoch zu prüfen, ob er als "Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat", zu betrachten ist, Der Angeklagte hatte die Tirma Yin & Sch nit eigenen Mitteln erworben, das Geschäft allein betrieben und den Zeugen Ti nur zum Schein als Inhaber eintragen lassen, ohne Vi irgendwelche Rechte oder B»fugnisse einzuräumen, Br ist demnach der tatsächliche Inhaber gewesen, Hierauf kommt es bei der Anwendung des § 239 KO allein an, Er hat den Betrag von 32.000 RM aus Geschiftsgeldern mitgenommen, Mit diesen Geldern und dem weiter vorhandenen Betriebsvermögen wäre er nach dem Urteil in der Lage gewesen, die vorhandenen Verbindlichkeiten zu reg:ln, Er war eomit nicht zahlungsunfähig; er war jedoch zahlungsunwillig. Er verliess mit den Geldern Berlin in der Absicht, die Forderungen der Gläubiger der ‚Firma Ni & Schi nicht zu befriedigen und den Betrieb in Berlin fallen zu lassen, Zahlungseinstellung im Sinne des § 239 XO ist aber auch bei bestehender Zahlungsfähigkeit gegeben, wenn der Schuldner nicht zahlen will und sich weigert, seine Verpflichtungen in der allgemeinheit zu erfüllen (RGSt 41, 209, 312), Zutreffend hat deher die Strafkammer angenomnen, dass der Angeklagte als
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Schuldner seine Zahlungen eingestellt hatte und auf ihn die §§ 239 £f KO anzuwenden sind (RGSt 65, 413).
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Sovreit der Angeklagte vorbringt, dass die Mitnahme von 32,000 Ril den Betrieb nicht zum Erliegen brachte, widerspricht dies den Feststellungen und ist unbeachtlich.'
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Durch die kLitnahme der Gelder nach Hamburg hat der. An- Br: geklagte sie dem unmittelbaren Zugriff der Gläubiger entzo- Be gen und ihnen einen solchen für die Zukunft erschwert, Die Annahme, er habe dadurch Vermögensstücke beiseite: geschafft, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (R6St 62; 277). Aus dem 7 Urteil ergibt sich auch, dass der Angeklaste vorsätzlich und : in der Absicht gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Der äussere und innere Tatbestand des § 239 Abs 1 Nr 1 KO ist somit gegeben, Zutreffend hat die Strafkammer
einen Notstand nach § 54 StGB verneint,
Ob die Annahme der Strafkammer, der Angsklagte habe Seifenkonzentrat mit Zusatz von Wasser verfälscht, die falsche Vorstellung eines Lebensvorganges i:t, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte deswegen nicht verurteilt worden ist,
Keiner Erörterung bedarf es, ob die Ostzonen-Amnestie - Befehl Yr 43 der SiA vom 18, März 1948, ZVBI 1948 S 97 und G.setz über Gewährung von Straffreihsit .vom. Il. aan” November 1949 GBl S 60 - von den Gerichten der Bundesrepublik anzuwenden ist (OGlI S 253). Nach den Feststellungen hatte die Firma HieWie & Schw ihren Sitz in der Dim strasse im Westsektor, als der Anssklagte sie erwarb, Er hat zwar die Fabrikation in die Alte Siiliestrasse im Ostsektor verlest und im alten Büro in der BiilWstrasse ein
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Auslieferungslager eingerichtet, Dass er auch den Sitz.:der “ der Firma von der Bilistrasse in die Alte siliillWtrasse verlegte, ist nicht ersichtlich. Als Tatort der Begehung he einer strafbaren Handlung komat jeder Ort in Betracht, in den "E irgend ein Teil des strafbaren Tatbestandes verwirklicht N wird, mögen es Ausführungshandlungen odor tatbestandsmäs sige Wirkungen sein. Die Tat ist demnach auch im Westsektor von Berlin und weiter in der Bundesrepublik, wohin er das Geld beiseite geschafft hat, begangen, Eine Ostzonen-Amnestie
blik begangene Tat haben, Das Gesetz über Gewährung von Straffreiheit vom .12. Januar 1950 für den Westsektor in Berlin (VO 1950 S 25) entspricht dem Gesetz über Gewährung von Straffreiheit der Bundesrepublik von 31. Dezember 1949, Beide scheiden aus, weil eine Strafe über sechs Monate ausgesprochen worden ist,
2.) Betrug mit Fisch- und Lebensmittelpaketen,
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bereits im September 1948 infolge fehlender Barmittel erhebliche Schwierigkeiten, seinen Weschmittelbetrieb aufrecht zu erhalten, Einschneidende Verluste im Oktober machten seine finanzielle Lage trostlos, Er hatte keine Gelde: mehr, um die laufenden Ausgaben der Firma zu bestreiten, konnte die Gehälter nur teilweise und in Raten bezahlen und die Lohnsteuer- und die Versicherungsbeträge nicht mehr abführen, Der. Gerichtsvollzieher erschien immer häufiger zur Vornahme von Pfändungen, Auch der erhoffte Gewinn aus den Fisch- und Lebensmittelpaketen genügte nicht, um die Gehälter, die höhen Kosten für die Inserate, die alten Verbindlichkeiten und den
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Einkauf von Rohstoffen für den Waschmittelbetrieb, sowie seine eigenen Entnahmen zu decken. Da der Angeklagte die eingehenden Gelder 'aus.den Bestellungen der Fisch- und Lebensmit-
telpakete auch für seinen Waschmittelbetrieb verwendete, konn- Be te er notwendigerweise einen Teil der Besteller der Pakete AR nicht beliefern. Trotzdem hat er und zwar bereits in den er- E: sten Inseraten sofortige Lieferung zugesagt, in dem Rund- Ei schreiben Ende Oktober behauptet, dass die Firma schon tau- FU sende und abertausende Päckchen verschickt habe, obwohl zu Bi dieser Zeit noch keine Sendung abgegangen war, zum Teil versprochen, dass die Päckchen versichert seien, zum Teil sogar a
Lieferungen durch Iuftpost zugesagt. Er hat somit den Bestellern seine Tähigkeit und seinen Yillen zur sofortigen und alsbaldigen bestimi.ten Lieferung der Ware vorgespiegelt, sie dadurch getäuscht und zur Voreinsendung der Rechnungsbeträge, also zu einer Vermögensverfügung, bestimmt. Geschädigt wurden die Besteller, die nicht die zugesagten Sendungen erhalten haben, Dass das Urteil diese nicht einzeln anführt, schaden nicht; es ist ersichtlich, in welchem Gesamtumfang eine Schädigung eingetreten ist.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte sich bewusst, dass er die eingegangenen Bestellungen entgegen seinen Zusagen nur teilweise ausführen könne, so.dass ein Teil der Besteller keine Ware erhalten und um den eingesandten Betrag geschädigt werde. Er hat demiach mit dem Willen, zu täuschen _ und fremdes Vermögen zu schädigen, "gehandelt. Auch die Ab- a
sicht, sich auf Kosten der Besteller, die um die voreinge-
sandten Gelder gebracht wurden, zu bereichern ist dem Urteil a
zu entnehmen, Bi: Der innere und äussere Tatbestand des Betruges ist so- Be
mit gegeben, Dass die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden,
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Die Urkundenfälschung ist ebenfalls ohne Rechtsirrtum festgestellt,
Die Angriffe der Revision richten sich im wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung und sind daher unbeachtlich, Dass die Strafkam.aer als Beweisanzeichen für den Vorsatz des Angeklagten nicht nur die Inserate und Rundschreiben, sondern sein ganzes Verhalten bei der Abwicklung der Geschäfte mit den Fisch- und Lebensmittelpaketen herangezogen hat, ist nicht nur rechtlich zulässig, sondern geboten,
Widersprüche und Verstösse gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich, Die Tatsache, dass der Angeklagte mit seinen Angestellten den Plan besprochen hat, ein Versandgeschüft mit Tischpaketen aufzumachen, hindert nicht die Annahme, dass ‘er wenigstens den bedingten Vorsatz hatte, einen Teil der Besteller nicht zu beliefern, Zudem haben die Angestellten Bedenken erhoben, über die der Angeklagte hinweggegengen ist, Der Vorsatz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Angestellten die Bearbeitung der Bestellungen und Versendung der Pakete vornahmen. Sie konnten dies ja nur, soweit der Angeklagte die „aren bereitstellte und ihnen zur Versendung Anweisungen gab. Dass er nur einen geringen Teil der eingegangenen Beträge unter Umgehung der Angestellten an sich genommen hat, im übrigen die Eingänge verbucht wurden, schliesst seinen Vorsatz nicht aus, die Gelder nicht zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung en zu verwenden und einen Teil der Besteller zu schädigen, Die verneinung der Schuld in dem von der Anklage angenommenen Betrug zum Nachteil der Firma Auinuns steht der Bejahung einer solchen bei den Geschäften mit den Fisch- und Lebensmittelpaketen nicht entgegen, Eine Verlet-
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zung des Grundsatzes "in dubio pro reo" liegt nicht vor, Dieser Grundsatz könnte nur Anwendung finden, wenn die Strafkammer Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt hätte,
us dem Urteil ist zu entnehmen, dass das Gericht die Verurteilung nur auf die bei der Firma selbst in Höhe von 29.490 DH - 22,624 DM für Fischpakete, 6.748 IM für Lebensmittelpakete und 118 DM für Frbssuppe - eingegangenen Gel-
der unter Abzug der getätigten Sendüngen:. und Rückzanlungen
erstreckte (S 22, 23, 25, 32). Wegen der Bestellungen über die Speditionsfirma "Land und See" hat &s den Angeklagten nicht verurteilt, Er ist demnach insoweit nicht beschwert.
3.) Betrug Zeitungsverlage.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum den äusseren und inneren Tatbestand eines Betrugs zum Nachteil der Zeitungsverlage bejaht, Sie hat festgestellt, dass der Angeklagte schon bei der Aufgabe der Inserate nicht die Absicht hatte, die Kosten hiefür zu bezahlen, die Verleger durch Vortäuschung seines Zahlungswillens täuschte und dadurch zur An-. nahme der Inserate bestimmte. Die Revision greift hier nur unzulässigerweise die festgestellten Tatsachen und die Be-
weistwürdigung an,
4.) Betrug Hei
Das Urteil führt ohne Rechtsfehler aus, dass der Angeklagte dem Zeugen I vorspiegelte, er habe die gesamte are bereits zum Versand gebracht, und dadurch zur Zahlung des restlichen Rechnungsbetrages bestimmte. Bedenken können gegen die Annahme einer Vermögensbeschädigung insofern bestehen, als der Angeklagte nur ursprünglich gegen Vorauszahlung des Rechnungsbetrages zu liefern hatte, Nach
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hatte nach dem Urteil der Angeklagte einen am 31. Dezember
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den Feststellungen hat jedoch der Zeuge B nit dem Angeklagten wegen der Zahlung des Restbetrages verhandelt. Sie sind übereingekommen, dass der Restbetrag gezahlt werden solle, da der Angeklagte seiner Behauptung nach bereits die ihm obliegende Lieferung bewirkt hatte, Es ist somit die ursprüngliche Vertragsbestimmung über eine Vorauszahlung der Firma Jie@B durch die neue Vereinbarung aufgehoben worden, Eine Schädigung der Firma ist dadurch eingetreten, dass sie für die Zahlung nur einen bei der Vermögenslage des Angeklagten zweifelhaften Anspruch auf Lieferung der „aren erhielt, Der innere Tatbestand des Detrugs ist einwandfrei festgestellt, u
5.) Betrug Tom Stumm &: Co.
In diesem Falle bestehen Bedenken gegen die Vermrtei- % lung. Der Angeklagte bestimmte am 23, Dezember 1948 die # Firma IC, Ste & Co. zur Lieferung von Textili- .: en im lferte von 323,60 Dil gegen die Hingabe von zwei, auf 4 den 2. Jamuer 1949 und 10, Januar 1949, vordatierten Schecks. . Diese wurden mangels Deckung nicht eingelöst. Das Girokonto des Angeklagten war mit 484,65 DM und das Warenvorschuss- "
konto mit 2241, ‚65 DI belastet. Vor Ausstellung des Schecks
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1948 fälligen Kundenwechsel über 1600 DM der Benk zur Einzah@ lung übergelyen, Die Behauptung des Angeklagten, er habe we-
Schecks rechnen können, erachtet die Strafkammer als unerheblich, da er bei der schwierigen Geschäftslage im Seifenhandel ohnehin nicht sicher mit einer Einlösung des Wiechsels rechnen konnte und ausserdem der Betrag nicht ausgereicht hätte, seine Schulden bei der Banl: abzudecken,
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Diese Erwägungen reichen nicht aus, Die allgemeine Feststellung, dass die Geschüftslage im Seifenhandel schwierig war, kann nicht gen‘gen, Erforderlich ist, dass die virtscheftliche Lage der Firma, die den Wechsel ausgestellt hatte, zweifelhaft war und der Angeklagte dies wusste und deshalb mit einer Nichteinlösung des \iechsels rechnete, Var dies nicht der Fell, ist von Bedeutung, ob’ die Bank berechtigt gewesen ist den Vechselbetrag auf das \larenvorschusskonto zu verrechnen, Auf diesem Konto wurde der Kredit ab-. gerechnet, den die Bank dem Angeklagten gegen Abtretung von Kundenforderungen und Ausstellung von Solavechseln eingeröumt hatte (S 18). Konnte die Benk euf Grund der zwischen ihr und dem Angeklagten bestehenden Vereinbarungen eine derartige Verrechnung nicht vornehmen und demnach der ZInseklagte mit der Gutschrift des Wechselbetrages auf sei Girokonto rechnen, würde sowohl der äussere wie auch der innere Tatbestand des Betruges entfallen,
'6.) Betrug Aoggiunmm.
‚Es kann dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte zZinräumung einer Vertrauensstellung den Angeklagten bereits rechtlich verpflicktete, Home und dessen Ehefrau vor Abschluss des Vertrages darüber aufzuklären, dess er aus liamburg wegen Zusamnenbruchs seiner Firma fliehen musste und von der Polizei gesucht werde; denn nach den Feststellungen stellte der Angeklagte die unwahre Behauptung auf, er sei mit °0.000 Di an der Firma AMiB-Chemie beteiligt und in der Lage, diese Gelder freizumachen und
für den Betrieb des Hole zur Verfügung zu stellen, Er hat somit etwas vorgespiegelt und dadurch Hoi»
und dessen Frau zum Abschluss des Vertrages bestimmt.
Zu Recht hat die Strafkammer eine Vermögenesbeschädisung darin gesehen, dass Toiiim.den nzeitlasten als
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verantwortlichen Leiter gegen Gehalt einstellte in dem Irr-. tum, dieser könne einen Betrag von 90.000 :DM in die Firma einbringen, besitze auch. die notwendige Zuverlässigkeit und Charakterfestigkeit für den übertragenen Posten und sei in der Lage diesen für längere Zeit auszufüllen, wie es der Ausbau des Geschäftes erfordare,
Auch die Annahme, die Erlangung.einer solchen Vertrauensstellung sei ein rechtswidriger Vorteil, zeigt keinen Rechtsirrtun. Dass der Angeklagte sich der Vermögensbenachteiligung bewusst war und in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, hendelte, lässt sich der Feststellung entnehmen. "dass er nicht glaube, dass sich der Zeuge Hoi» mit ihm eingelassen hätte, wenn ihm der Zusammenbruch seiner “amburger Firma bekannt gewesen were" und dass er auf alle Fälle sein Ziel, eine neue Existenzgrundlage zu schaffen, erreichen wollte. Der innere und äussere Tatbestand des Betrugs ist somit zweifelsfrei festgestellt, Des Revisionsvorbringen greift nur unzulässigerweise die Beveiswärdigung ans
7.) Betrug, Ge@-Kosmetik., Kimge und Bestechung, Die Verurteilung in diesen Fällen lässt keinen Rechts-
'fehler erkennen, Die Revision trägt hiezu auch nichts vor,
Die Strafzumessungsgründe sind bedenkenfrei, Des Urteil stellt auch ohne Rechtsirrtum fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB nicht vorliegen.
Tagegen sind die Erwägungen zur Untersagung der Berufsausübung unzureichend, Aus den Feststellungen ergibt sich zwar, dass der Angeklagte nicht nur gelegentlich der Ausübung seines Berufs, sondern unter Missbrauch desselben seine Stra’taten begangen hat, Voraussetzung ist jedoch, dass das 3erufsverbot erforderlich ist, um die Allgemein-
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die Beurteilung ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlascen wird (RGSt 74, 54). Es ist daher zu „rüfen, welche Wirkung die Verbüssung der
nicht geringen Gefüngnisstrafe voraussichtlich auf den Angeklagten hat, Die Strafkamrer spricht selbst aus, dass der Angeklagte"nicht der Typ.eines völlig verlogenen und kalt berechnenden Betrügers ist", sondern "seine Straftaten wesentlich in seiner allzu euphemistischen Einstellung und in seiner allerdings erheblichen Tialtlosigkeit ihre Ursache haben",Sie hebt auch hervor, dass die turbulenten Verhältnisse der Jahre, in denen der Angeklagte seine geschäftlichen Unternehmungen begann, seine Veranlagung begünstigten. Sie erachtet cs für möglich, dass die Strafe ihn vor weiteren betrügerischen Geschüftsmethoden warnen wird, Es hätte üaher einer eingehenden ürdigung bedurft, dass der Angeklagte trotzdem nach Strefverbüssung die Allgemeinheit gefährdet und nur ein 3erufsverbot diese Ge? zährdung beseitigen kann.
Der Ausspruch über das Berufsverbot iet auch nicht genügend bestimut. Nach § 42 1 StGB in Verbindung mit 5260 Abs 2 StPO muss das Urteil, wenn auf Untersagung der Berufsaustibung erkannt wird, den Beruf, das Gewerbe oder.den Ge- 'werbezweig, dessen Ausübung untersagt wird, genau bezeichnen. Die Untersagung "jeder selbständigen Geschäftstätigkeit" genügt diesem Erfordernis nicht.
Da das Urteil in den ‚Fällen ’B 6 aufgehoben wird, kann der Gesemtstrafausspruch nicht bestehen bleiben; desgleichen
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