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BGH Urteil vom 14.01.1976 – 2 StR 592/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 592/75 | URTEIL run rk

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Adam DB EEEE> aus EEE, geboren

am GE 1924 in CO,

2. die Hausfrau Anneliese B e EEEEEB geborene WB aus EI, geboren am EEE 1927 in CGraiiiiiie,

3, die Hausfrau Lydia N EEE» zeborene Beck aus WORD, geboren am EEE 1949 in Grip,

wegen betrügerischen Bankrotts u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Buddenberg als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. le in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. GE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darnstadt vom 14. November 1974 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte Anneliese Be@B des betrügerischen Bankrotts in zwei Fällen und des versuchten betrügerischen Bankrotts, ihren Ehemann Adam BB der Anstiftung sowie ihre Tochter Lydia NEE der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen; weiter hat es die Angeklagte Anneliese BediiB wegen fahrlässigen Falscheides und den Angeklagten Adam BB wegen Verleitung zum Falscheid verurteilt. Es hat gegen Lydia N unter Anwendung von Jugendstrafrecht eine Geldbuße, im übrigen Freiheitsstrafen verhängt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren des Landgerichts und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die von den Revisionen der Angeklagten unter verschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Aufklärungsrügen sind sämtlich unzulässig, da die Beschwerdeführer nicht mitteilen, zu welchen Beweiserhebungen sich das Landgericht im einzelnen jeweils hätte gedrängt sehen müssen (§ 344 Abs. 2 StPO).

2. Die Rüge der Revision der Angeklagten Anneliese BediiEB, die Strafkammer habe sich nicht an eine zugesagte Wahrunterstellung gehalten, geht fehl. Die Verteidigung hatte den Beweisamtrag, der die Ermittlung der Vermögensverhältnisse der Warengroßeinkauf-GmbH zum Ziele hatte, in der Hauptverhandlung zurückgenonmen. Der Antrag ist daher auch nicht im behaupteten

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Sinne beschieden worden. Im übrigen hat das Landgericht die Darstellungen der Angeklagten zur Überschuldung der Gesellschaft dem Urteil zugrundegelegt (UA S. 9). Es konnte daher ohne Beschwer für diese

auf - von Amts wegen anzustellende - weitere Ermittlungen verzichten. Allerdings war das Gericht nicht gehalten, deswegen den Angeklagten erwünschte Schlüsse auf den Wert der Geschäftsamteile der Gesellschaft zu ziehen.

3. Vergeblich beanstandet die Beschwerdeführerin Nußbickel ferner, die Strafkammer habe zu Unrecht die beantragte Einholung eines Gutachtens zur Frage ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgelehnt. Das Gericht hat über den in der Revisionsrechtfertigung mitgeteilten Ablehnungsgrund hinaus die Begutachtung auch deshalb abgelehnt, weil Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Verantwortlichkeit nicht aufgetreten seien und weil es selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Diese Gesichtspunkte, die nach Sachlage zugleich eine tatrichterliche Würdigung der Ausführungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe enthalten, tragen die getroffene Entscheidung.

II. Die Sachbeschwerden

1. Das Landgericht hat die Zahlungseinstellung rechtlich einwandfrei festgestellt. Sie ist gegeben, wenn der Schuldner aufgehört hat, seine Verpflichtungen im allgemeinen zu erfüllen. Dies gilt selbst dann, wenn er zwar zahlungsfähig ist, aber nicht zahlen will (RGSt 41, 309, 312; BGH, Urteil vom 22. Januar 1952 - 2 StR 475/51 -).

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2, Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagte Anneliese Be@#B habe durch die in den Verträgen voM 25, Oktober 1969 und 4. März 1970 vorgenommene Übertragung von Inventargegenständen des Altersheims auf ihre Tochter den Tatbestand des betrügerischen Bankrotts verwirklicht.

a) Da der Angeklagte Adam BEE nicht Betriebsinhaber und Schuldner war, scheidet er aus Rechtsgründen als tauglicher Täter oder Mittäter des Sonderdelikts des § 239 KO aus.

b) In der Änderung der Rechtsträgerschaft an den nicht unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen - nur diese hat die Strafkammer dem Schuldspruch zugrundegelegt - lag ein Beiseiteschaffen von Vermögensstücken. Rechtsirrig ist die Ansicht der Revisionen, die Veräußerung habe wegen der Entstehung von Kaufpreisforderungen und - im ersten Teilakt - ihrer Unterlegung durch einen Wechsel lediglich einen Austausch des Vermögenssubstrats, nicht aber eine Wertminderung des Vermögens der Angeklagten Anneliese Be@> bewirkt. Ein Beiseiteschaffen i.S. von § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO scheidet zwar aus, wenn die rechtsgeschäftliche Veräußerung von Sachen zugleich einen entsprechenden Gegenwert im Vermögen des Schuldners schafft und dieser sofort greifbar ist. Beabsichtigt der Schuldner aber, über die erhaltene Gegenleistung alsbald zu seinem Nutzen zu verfügen und sie den Gläubigern zu entziehen, so ist sie bei wirtschaftlicher, an den geschützten Gläubigerinteressen ausgerichteter Betrachtung nicht gleichwertig (BGH NJW 1953, 4152, 1153; BGH, Urteil vom 22. September 1953 - 1 StR 341/53 -5 Böhle-Stammschräder, KO 11. Aufl. 1974, Anm. 6 c zu § 239).

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Hier stellte die am 25. Oktober 1969 erworbene Wechselforderung keinen sofort greifbaren Vermögenswert dar; die Ansicht, die Möglichkeit einer Pfändung des Wechsels habe den Gläubigern den Zugriff erleichtert, geht fehl. Auch die weitere Folgerung des Landgerichts, die Einlösung des Wechsels im Januar 1970 habe den Gläubigern infolge des alsbaldigen Verbrauchs des Geldes durch Adam Becker keinen Ausgleich erbracht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Kaufpreisforderung aus dem Vertrag vom 1. März 1970 stellte schon deshalb keine wertentsprechende, sofort greifbare Gegenleistung dar, weil sie gestundet war.

c) Ohne Erfolg wenden sich die Revisionen auch gegen die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagte Anneliese Becker habe bei der Übertragung die Gesamtheit ihrer Gläubiger zu benachteiligen gesucht. Einer Mitteilung der Personalien dieser Gläubiger im Urteil bedurfte es nicht. Die insbesondere von der Beschwerdeführerin Anneliese Be@ib geforderte Anwendung des § 241 K0 als des spezielleren Gesetzes im Falle des Vertrages vom 4. März 1970 scheidet aus. Die Angeklagte Anneliese Be hat hier Inventargegenstände an ihre Tochter veräußert und den Kaufpreis gestundet. Mit dem Erwerb der Gegenstände war das Verbrechen des § 239 KO vollendet. Die spätere Abtretung der Kaufpreisforderung an die Firma Marx Lang, die die Tochter Lydia EB vornahm, ist insoweit ohne Bedeutung. Das Vorbringen, die Angeklagte habe zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Altersheims gehandelt, steht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen.

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3. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht ferner in der Übertragung der Geschäftsamteile der Warengroß- ‚einkauf-GmbH von der Angeklagten Anneliese Bei auf ihre Tochter die Merkmale des betrügerischen Bankrotts gefunden. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführer, die teils wegen der Überschuldung der Gesellschaft einen wirtschaftlichen Wert der Anteile in Abrede stellen, im übrigen die gezahlte Gegenleistung von 3.000,-- DM als jedenfalls wertdeckend bezeichnen, dringen nicht durch.

a) Gegenstand des Beiseiteschaffens im Sinne von § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO können nur Vermögensstücke sein. Völlig wertlose Sachen oder Rechte sind daher untaugliche Tatobjekte (BGHSt 5, 119, 121; 3, 32, 36; BGH, Urteil vom 4. Februar 1958 - 5 StR 588/57, mitgeteilt in BB 1958, 891). Der Wert von Geschäftsamteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestimmt sich indessen nicht allein nach dem Bilanzabschluß. Auch eine vermögenslose Gesellschaft kann objektiv einen Verkehrswert haben (BGH, Urteil vom 4. Februar 1958 - 5 StR 588/57, aa0), etwa weil ein Kundenstamm oder betriebliche Erfahrungen und Kenntnisse ("know-how") vorhanden sind, die im Wirtschaftsleben wichtige Bewertungsfaktoren für ein Unternehmen darstellen. Dies ist bei einer überschuldeten Gesellschaft ungeachtet der Pflicht des Geschäftsführers, Konkursamtrag zu stellen (§ 64 GmbHG), im Prinzip nicht anders. Die Feststellung dieses Wertes ist Aufgabe tatrichterlicher Würdigung. Das Revisionsgericht ist nur in beschränktem Umfang zu ihrer Nachprüfung in der Lage.

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Vorliegend hat die Strafkammer in Vereinbarung und Zahlung des Kaufpreises von 3.000,-- DM ein entscheidendes Indiz dafür erblickt, daß die subjektive Wertschätzung der Geschäftsamteile durch die Beteiligten einer objektiven Gegebenheit entsprach (UA S. 21). Ein solcher Schluß ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ihre Überzeugung hat die Strafkammer mit dem Hinweis untermauert, daß sich die Vertragsparteien der Mühe unterzogen, einen Notar aufzusuchen, und daß die Gesellschaft noch heute als Rechtsträger zur Abwicklung von Geschäften dient. An anderer Stelle (UA S. 3) hat die Strafkammer festgestellt, daß die Gesellschaft den Mietzins für die Wohnung der beiden Angeklagten Becker entrichtet.

Es ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht bei der Würdigung aller dieser Umstände im Zusammenhang mit der Überschuldung der Gesellschaft wesentliche Gesichtspunkte nicht beachtet oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hätte. Das Schweigen der Angeklagten über den Zweck der Veräußerung der Geschäftsamteile (UA S. 18) nötigte das Gericht auch nicht, besondere, von diesen selbst nicht vorgebrachte Umstände, für die es an einem begründeten Anhalt fehlte, zu ihren Gunsten zu unterstellen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 215/75 -).

b) Rechtsbedenkenfrei hat die Strafkammer die Gleichwertigkeit des Kaufpreises mit der Erwägung verneint, die empfangene Geldsumme habe den Gläubigern der Angeklagten Anneliese Bed> keine Sicherheit geboten. Es ist daher unerheblich, daß sie zusätzlich einem Irrtum über den zeitlichen Abstand zwischen dem notariellen Übertragungsakt und der Ableistung des Offenbarungseides erlegen ist (UA Ss. 22). Die notarielle Verhandlung erfolgte am 16. Februar 1970, die Eidesleistung am 23. März 1970, also im Abstand von weit mehr als 1 Woche.

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4. Die Verurteilung der Angeklagten Anneliese Be@P wegen versuchten betrügerischen Bankrotts im Falle der sog. Grundschuldabtretung hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat hierzu festgestellt, daß die Angeklagte kurz vor dem Termin zur Ableistung des Offenbarungseides bezüglich einer Grundschuld, deren Brief mit einer Abtretungserklärung des Gläubigers zu ihren Gunsten bei einem Notar hinterlegt war, eine Abtretungserklärung abgab, um das Recht durch unentgeltliche Übertragung auf ihre Tochter ihren Gläubigern zu entziehen.

Die Abgabe der Abtretungserklärung war als nach §§ 1192, 1154 BGB notwendiger Teilakt der Rechtsübertragung eine Handlung, mit der die Angeklagte nach ihrer Vorstellung unmittelbar den erstrebten Erfolg herbeiführen wollte. Die Erklärung erfüllt daher die Merkmale des versuchten Konkursverbrechens, obgleich der Angeklagten angesichts des noch fehlenden Besitzes am Grundschuldbrief damals die Rechtsmacht mangelte, den Übergang der Grundschuld zu vollenden. Im Hinblick auf die spätere, der Angeklagten von der Strafkammer nicht mehr zugerechnete Auslösung der anderweit gepfändeten Grundschuld durch die Angeklagte N gegen den Betrag von 26.000,-- DM bedurfte es auch keiner besonderen Feststellungen im Urteil über den Wert des Grundpfandrechts. Entgegen dem Vorbringen der Revision der Angeklagten Anneliese Be hat die Strafkammer ferner die Einlassung, daß die Übertragung entgeltlich erfolgen sollte, für widerlegt erachtet (UA S. 18).

5. Die Teilnahmehandlungen der Angeklagten Adam BEE und Lydia NP sind in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt.

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6. Das angefochtene Urteil hat schließlich auch Bestand im Schuldspruch wegen der Eidesdelikte.

a) Zutreffend hat das Landgericht die Angeklagte Anneliese Be@f® nach § 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO für verpflichtet gehalten, die Abtretung der Geschäftsamteile zu offenbaren.

b) Im Ergebnis zutreffend legt die Strafkammer den Angeklagten BEEB auch zur Last, daß die Angeklagte Anneliese Bedfiie bei der Leistung des Offenbarungseides die "Grundschuldabtretung" als offenbarungspflichtige unentgeltliche Verfügung verschwiegen hat. Insoweit hat das Landgericht zwar übersehen, daß Anneliese Be@@® im Zeitpunkt der Eidesleistung noch nicht Inhaberin des Grundpfandrechts geworden war und eine rechtswirksame Verfügung hierüber mangels Briefbesitzes noch nicht hatte treffen können. Wie indessen dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, hatte die Angeklagte gegen den Grundschuldgläubiger Dr. RWER einen Anspruch auf Übertragung der Grundschuld und wußte dies. Diesen Anspruch hat sie ihrer Tochter abgetreten. |

Die Grundschuld ist am 12. Februar 1964 für Dr. Rudolph zugleich mit der Wiedereintragung der Angeklagten als Eigentümerin begründet worden. Sie wurde, nachdem der Gläubiger schon den Brief mit einer Abtretungserklärung hinterlegt hatte, von einem Drittgläubiger gepfändet. Daraufhin hat Dr. RAM das Recht weder ganz noch teilweise für sich in Anspruch genommen und auch auf der Erfüllung der bei der Hinterlegung festgesetzten Bedingung einer Zahlung von ca. 10.000,-- DM nicht bestanden. Vielmehr ist schließlich die Angeklagte Ne,

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nachdem sie die Pfändung abgelöst hatte, in den Besitz des Grundschuldbriefes gelangt. Daraus erhellt, daß

die Angeklagte Anneliese Be@B einen verwertbaren Anspruch gegen Dr. RB auf Übertragung der Grundschuld an sie hatte. Wie ihrem Verhalten zu entnehmen ist, wollte sie, wenn nicht die Grundschuld selbst, so wenigstens dieses Recht auf ihre Tochter unabhängig von der Frage übertragen, in welcher rechtlichen Form sich der Übergang vollziehen würde; der Grundschuldabtretung vom 20. März 1970 ist daher auch der - in die Tat umgesetzte - Wille zu entnehmen, den gegen Dr. Re bestehenden schuldrechtlichen Anspruch dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Damit traf sie eine unentgeltliche Verfügung, die in dem drei Tage später geleisteten Offenbarungseid nicht verschwiegen werden durfte.

c) Rechtlich bedenkenfrei hat das Landgericht die Vorwerfbarkeit des den Angeklagten BE hinsichtlich der Eidesdelikte angelasteten Verhaltens bejaht. Daß die Angeklagten auch insoweit schuldhaft gehandelt haben, als die "Grundschuldabtretung" bei dem Offenbarungseid nicht angegeben wurde, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls. Die Angeklagten haben die anderen offenbarungspflichtigen Geschäfte mitgeteilt und selbst zumindest Zweifel über den Umfang ihrer Rechtspflichten gehabt. Dies rechtfertigt ihre Verurteilung.

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7. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des ange-

fochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Schumacher Willms Kirchhof

Baumgarten Buddenberg