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BGH Beschluss vom 20.12.1951 – 4 StR 880/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 880,51 | 2290 077
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen 1. den Alfons W aus E _ er geboren am. 1956 in Ei; 2. den Kaufmann Albrecht aus E ", geboren am. . 1950 in 3. den üaschinenschlosser Felix M_ aus Em geboren am. .1920 in F
wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 20. Dezember 1951, an der teihgenommen haben: RSEEEEREEREEEIEREEEEREEEEETTE
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, bei der Verküindung: Oberstaatsanwelt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter RD als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf. die Revision des Angeklagten VOEEERED wird das Urteil ‘des Landgerichts in Essen vom 4. Juli 1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an. das Landgericht zurückverwiesen.
Auf die Revision des Angeklagten Ip wird das
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vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,
im Strafausspruch aufgehoben und zur Prüfung
der frage, ob der Straizweck äurch Geldstrafe
. zu erreichen ist, zu ncuer Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des liechtsumittels,
en das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten EEE zezen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
3.
Gründe§
I. Der zur !latzeit 14-jihrise Angeklagte ip ist wegen einfachen Diebstahls in 14 Fällen, versuchten einfachen Diebstahls in einen Palle, schweren DIicbstalls in
4 Fällen und versuchten echweren Diebstahls in einen
Falle zu Jugendgefängnis von unbestimnter Deuer, und zwar
zu einer ilindeststrafe von 10 Llonaten und einer liöchststrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Seine auf das Strafmass beschränkte Revision rügt die Verletzung verlahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen echtes. Die Ver-Tahrensbe:chwerde hat Ürfolg.
‚.„ Ein Verstoss gegen die Vorschrift des § 140 Abs i. Nr 2 StPO liegt allerdings nicht vor; denn die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht beantra;t worden. Dass nicht auch die Türsorgebehörde auf das Decht des Angeklagten, die Bestellung eines Verteiäigers.zu beantragen, hingewiesen worden ist, ist für die Revision bedeutungslos; die insoweit allenfalls verletzte Bestimmung des § 41 Abs 2 JGE ist eine blosse Ordnungsvorschrift, die zwar regelmässig befol;;t verden soll, deren Zichtibelolsung aber die 2evision nicht begründet (vgl RGSt 6, 267; 56, 67; RG IW 1934. 2072 ir 36 und 1937, 2423 Nr 106).
Dagegen können die Bestimmungen der §§ 42 Abs 1 Url IGG, 1:40 Abs 2 und 141 StPO zum ilachteil des Angeklagten ausser Acht gelassen worden sein. Es bestand dringender‘ Anlass zu sorgfältiger Prüfung, ob der erst 14 Jahre alte Angeklagte in der Lage sci, sich gegen die erhobenen schweren Vorwürfe selbst sachgemäss zu verteidigen. Seinen Vater kennt der Junge überhaupt nicht, seine !utter ist Epileptikerin; er ist in sehr gedrückien Verhältnissen aufgewachsen und war seit der Einweisung in das städtische Vorasyil, der alsbald durch Beschluss vom 22. Februar 1951 Cie Anordnung der vorläufi;sen Fürsorgeerziehung folgte, nicht nehr in Freiheit. Die lassnahmen,denen der Junge zufolge dieses Strafverfahrens unterworfen werden wird, sind voraussichtlich für gseinen ganzen weiteren Lebensgang entscheidend. Unter solchen Umständen musste die Bestellung
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eines Ffiichtverteidigers sorgfältig erwogen werden, 'Dafür, dass das geschehen ist, ergcben indessen weder die Akten noch die Urteilsgründe den mindesten Anhaltspunkt, Danach ist die !:öglichkeit nicht von der liand zu weisen, dass das Gericht cine Prüfung, ob dem Angelagten von Amts vegen ein Verteidiger zu bestellen sci, unterlassen und
. damit gegen Sinn und Zweck der $$ i40 Abs 2, 141 StPO ver-
stossen hat, Ls ist nicht auszuschliessen, dass das Gericht sich bei Prüfung der Sachlage zur Bestellung eines Verteidigers entschlossen hätte, und dass dann des Urteil milder ausgefallen wäre (vsl RGSt 68, 36).
2. Dass entgegen § 28 Abs 2 JGG der Fürsor.;ebehörde im Vorverfahren keine Gelegenheit zur Äusserung gegeben worden ist, veruag zwar an sich die Revision nicht zu begründen; denn auf ürmittlungslücken im Vorverfahren kann das eusschlicesslich auf Grund der Hauptverhandlung ergehende Urteil nicht beruhen (vgl RGSt 44, 383;. 55, 226).
Indessen ist dem Revisionsvorbringen hierzu der weitere Vorwurf zu entnehmen, dass das erkennende Gericht eine naheliegende, wertvolle zrkenntnisquelle zur Beurteilung der \Wesensart des Angelilagten ausser Acht gelassen habe. Diese füse ist begründet.
Bereits am 8. iiai 1951 war der Strefkammer die iitteilung des Caritas-Verbandes zugegangen, dass der Angeklagte der vorl#!ufigen Fürsorgeerziehung überwiesen und dem Erziehungsheim in Helenenberg bei Trier zugeführt worden sei. Das Sozialministerium des Landes ifordrhein-Vest-
falen hatte unter dem 16. Juni 1951 mitgeteilt, dass eine
alsbaldige Äusserung gemäss § 28 Abs 2 JGG beabsichtigt sei, und hatte um Verlegung der Hauptverhandlung gebeten, falls eine Stellungnahme bis zum Termin wegen der Kürze dcr Zeit nicht mehr mö;lich sein sollte. Dieselbe Behörde
teilte dem Strafkemmervorsitzenden mit Eingang vom 29. Juni
1951 ferner nit, dass sie das ürziehungsheim um beschleunigte Übersendung eines eingehenden, dem Vorsitzenden unmittelbar zu erstattenden Berichts über die Führung des
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Angeklagten in der letzten Zeit ersucht habe, in dem besonders auch zu der Trage der für der: Jugendlichen erförderlichen liassregeln Stellung zu nehmen sei. Dieser Bericht lag zur Zeit der Nauptverhandlung, zu der der Angeklagte aus dem Srziehungsheim vorgeführt warde, noch nicht vor,
Zur äörkenntnis der \Wesensart und der derzeitigen inneren Verfassung des Angeklagten stand der Strafkammer fast nur der persönliche Eindruck in der Hauptverhandlung zur Verfügung, bei der 8 Angeklagte, darunter 5 Jugendliche, gleichzeitig zu beurteilen waren. Zwar ist die ::utter des Angeklagten als Zeugin vernommen worden; sie hatte sich indessen als zur ürziehung ungeeignet erviiesen und war seit lan;.em von ihrem finde getrennt. Unter diesen Umständen drängte es sich in Ermangelung des angekündigten Berichts auf, den Leiter des Erziehungsheims, in dem der Junge schon seit etwa 2 !ionaten lebte, als sachkundigen Zeugen über dessen Veranlagung, Tührung und Beein?flussbarkeit zu hören. Dass die Gtrefkammer von diesem Beweismittel keinen Cebrauch gemacht hat, muss den Verdacht begrlinden, sie sei sich ihrer Pflicht, auch die Strafzumessun;;statsachen von Amts wegen zu erforschen, nicht ausreichend bewusst gewesen (vgl BEH 1 StR 73/50 vom 27. Februar 1951).
ült Fücksicht auf den erst nach der Heuptverhandlung eingelaufenen, zu einer nicht ungünstigen Beurteilung gelangenden Bericht des Lrziehungsheins ist die iöglichkelt nicht auszuschliessen, dass die Strafkammer bei Ausschöpfung
der ihr zugänglichen Erkenntnisquelle Schuld und Gefährlich-
keit des Angeklagten geringer gewertet,und die’hiernach gegen ihn zu ergreifenden iiassregeln-Milder foenegfen haben würde. Der Strafausspruch kann‘ sonitPauch“Suf einer Verletzung des § 244 Abs 2 StPO beruhen. “
II... Der Angeklagte IgBist wegen llehlerei in 4 Fällen in Tateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz über den Ver-
kehr mit unedlen lietallen zu einer Gesamtstrafe von 3 .ionaten Gefängnis verurteilt worden. Seine ledizlich auf Ver-
jetzung des § 27 b StCB gestützte tevision ist begründet,
Es steht in der Rechtsprechung seit langen fest, dass
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die Anwendbarkeit des § 27 b StCB für jede der ausgevor-
fenen Einzelstrefen, und nicht erst für die aus ihnen gebildete Gesamtstrafe zu prüfen ist (RGSt 59, 325 RG IW
1930, 922.Nr 28). Das hat die Strafkemmer möglicherweise verkannt; denn da sie bei ihren Strafzumessungserwägun-
sen nur HMilderungsgründe erblickt und deshalb für jeden
der 4 Straffälle eine iinsatzstrafe von 1 ilonat für aus-. reichend erachtet, kenn dem Urteil nicht entnommen wer- _
den, dass sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 b StGB für jede disser Kinzelstrafen genrüft und verneint
hat. Der Strsfaussepruch kann daher insoweit zum Nachteil
des Angeklagten auf rechtsirrtümiicher Auslegung des § 27b StGB beruhen. €
Die aus diesem Grunde erforderliche Aufhebung im Strafausspruch lässt die Höhe der erkannten Gefängnisstrafen unberührt, en die das Landgericht gebunden bleibt. Das Gericht wird daher lediglich zu prüfen haben, ob in jedem der einzelnen, für sich zu betrachtenden Hehlereifälle der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. Sofern diese Trage allgemein bejaht wird, ist wegen § 358 Abs 2 StPO als Ersatz-freiheitsstrafe (§ 29 Abs 4 StGB) die verhängte Gesamtgefängnisstrafe von 3 Non, naten zu bestimmen (RGSt 58, 235).
III. Die Sachbeschwerde des wegen gewerbsmässiger Hehlerei
in 13 Fällen in Tateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz ( über den Verkehr mit unedlen lietallen verurteilten Angeklagten VD kann keinen Erfolg haben. u
Der äussere wie der innere Tatbestand der Hehlerei und der jeweils in Tateinheit mit ihr verwirklichten Zuwiderhandlungen gegen das genannte Metallverkehrsgesetz ist für jeden der 13 Einzelfälle rechtsbedenkenfrei nachgewiesen. Insoweit werden auch von der Revision keine Einwendungen erhoben. Ihre Angriffe richten sich gegen die Annahme der Gewerbsmässigkeit und der Tatmehrheit.
Ohne Rechtsirrtum erblickt die Strafkamner das üerkmal der Ceverbsmässigkeit in der betätigten Absicht, die '
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Hehi.erei zu wiederholen und sich aus ihrer wicderholten Begehung eine fortlaufende Zinnahnequelle von einiger Dauer zu verschaffen (PC DR 1942, 171 Nr 6). Die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte sich von dieser Absicht hat leiten lassen, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes der Überprüfung im Revisionswege entzogen. Es ist auch in keiner \cise ersichtlich, dass diese Überzeugung auf einem Rechtsfehler, insbesondere cuf einem Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" beruht; denn scine Anwendbarkeit setzt einen ungelöst gebliebenen Zweifel des Tatrichters voraus, vie ihn das angefochtene Urteil nirgendwo erkennen lässt.
Die Auffassung, dass bei der Hehlerei, wie bei der
Abtreibun:;, Ceverbsmässigkeit der Betätigung die Selbständigkeit der einzelnen Straftat nicht in Prage stellen kann, hatte schon in.der Rechtsprechung des Reichsgerichis Anerkennung gefunden (RGSt 72, 285; RG JW 1938, 2271). Der Eundesgerichtsho? hat für den Bereich der Abtreibung denselben Stendpunkt eingenommen (BGHSt 1, 42). Die hierfür dargelegten Gründe müssen euch für den Tatbestand der Hehlerei ihre volle Geltung beanspruchen.
De. mehrere strafbarc Handlungen regelmässig die Tatbestände mehrerer selbständiger Straftaten erfüllen, und da nach den Urteilsgründen nicht ersichtlich ist, inwiefern der zur Annehme einer Fortsetzungstat erforderliche Gesamtvorsatz etwas anderes gewesen sein könnte, als eben nur der die Geverbsmäs:i.keit begründende, allgemeine Ent- ‚schluss, solche Taten zu.wiederholen und zur irvwerdsquelle zu machen (vgl RG DJ 1957, 1086), so lässt die vornehmlich dem ?atrichter zuzuwcisende Beurteilung, der Angeklagte habe nicht eine fortgesetzte, sondern mehrere selbständige Straftaten begangen, eine Beeinflussung durch Nechtsirrtum nicht erkennen.
Die von der Revision schliesslich noch geltenä gemachten \Wiederaufnehmegründe können die beantraste Auf-
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hebung des angefochtenen Urteils sckon Gü=2shalb nicht rechtferiizen, weil die !.iedereufnakme nach klarer YTorschrift der Prozessordnung ein Äurch rechtskräftiges Urteil ebgeschlossenes Verfehren voreussetst (§ 359 StPO).
Da die berprüfung der Strafzumessungserwägungen cbenfalls keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler ergeben hat, war seine Revision unter Kostenfcige aus § 473 St?O zu verwerfen.
‘ €roß Krumne Dr. Hörchner
Engels Dr. Augustin